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ePA-Erstbefüllungspauschale läuft bis Jahresende weiter

Die GOP 01648 für die Erstbefüllung der ePA wurde bis 31. Dezember 2026 verlängert. Für Praxen bleibt die Vergütung vorerst abrechenbar.

Die Pauschale für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte bleibt vorerst abrechenbar. Der Bewertungsausschuss hat die GOP 01648 mit Wirkung ab 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Die Verlängerung steht unter dem Vorbehalt, dass die gesetzliche Grundlage bestehen bleibt. Nach Angaben der KBV soll die gesonderte Vergütung für den Mehraufwand der ePA-Erstbefüllung mit dem geplanten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz perspektivisch entfallen. Aktuell geht die KBV davon aus, dass dies zum 1. Januar 2027 geschieht.

Abrechnung bleibt vorerst unverändert

Die GOP 01648 ist mit 89 Punkten bewertet, nach KBV-Angaben entspricht das 11,34 Euro. Sie kann abgerechnet werden, wenn noch kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in Praxis oder Krankenhaus ein Dokument in die ePA der Patientin oder des Patienten eingestellt hat.

Wenn bereits ein Dokument eingestellt wurde, kommt stattdessen die GOP 01647 einmal im Behandlungsfall infrage. Ohne Patientenkontakt nennt die KBV die GOP 01431.

Erstbefüllung sauber einordnen

Zur Erstbefüllung gehören Dokumente, die Ärzte, Psychotherapeuten oder Praxismitarbeitende in die ePA hochladen, zum Beispiel ein Befundbericht oder ein elektronischer Arztbrief. Arzneimittel, die per eRezept verordnet und automatisch in die Medikationsliste übertragen werden, zählen laut KBV nicht dazu.

Für den Praxisablauf bleibt damit wichtig, vor dem Upload zu klären, ob es sich tatsächlich um die erste Befüllung handelt und welche Dokumente aus dem aktuellen Behandlungskontext eingestellt werden sollen.

Quellen