Heimversorgung: eRezept-Token per KIM an Vertragsapotheken
Seit 2. Juli 2026 dürfen Praxen eRezept-Token in der Heimversorgung unter bestimmten Voraussetzungen direkt per KIM an Vertragsapotheken senden.
Seit 2. Juli 2026 gibt es für Arztpraxen mit Patient:innen im Pflegeheim einen neuen Übermittlungsweg für Arzneimittelverordnungen. Praxen dürfen den eRezept-Token direkt an die heimversorgende Apotheke senden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann die direkte Übermittlung erlaubt ist
Voraussetzung ist ein Heimversorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz zwischen dem Pflegeheim und der Apotheke. Zusätzlich muss die Apotheke die direkte Übermittlung mit der behandelnden Praxis abgestimmt haben. Sind beide Bedingungen erfüllt, darf die Praxis Verschreibungen oder elektronische Zugangsdaten gesammelt und unmittelbar an die Vertragsapotheke übermitteln.
Die KBV nennt KIM als vorgesehenen Kanal für den eRezept-Token. Die Apotheke ruft das eigentliche Rezept damit aus dem eRezept-Fachdienst ab. Die bisherigen Wege über Patientenausdruck oder elektronische Gesundheitskarte bleiben weiterhin möglich.
Was Praxisteams organisieren sollten
Für MFA und Praxisleitungen bietet es sich an, Zuständigkeiten, die KIM-Adresse der Vertragsapotheke und den vereinbarten Ablauf im Team festzuhalten. Wichtig ist die Abgrenzung: Die Direktübermittlung gilt nicht für beliebige Apotheken, sondern nur innerhalb der vertraglich geregelten Heimversorgung.
Apothekenpflichtige Medizinprodukte können derzeit nicht elektronisch verordnet werden und laufen weiterhin über Muster 16. Die Ausnahmeregelung für die direkte Übermittlung ist bis zum 31. Dezember 2028 befristet. Ab Januar 2029 sollen Pflegeheime selbst über den eRezept-Fachdienst auf die Verordnungen ihrer Bewohner:innen zugreifen können.