Sprechstundenbedarf: Praxen müssen Rezepturen künftig einzeln verordnen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Apotheken dürfen Rezepturen nur noch auf patientenbezogene Verordnungen herstellen. Für Praxisteams ändert das Bestellung, Terminvorbereitung und Patientenkommunikation.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. März 2026 (Az. 3 C 2.24) entschieden, dass Apotheken Rezepturen und Defekturen nur auf Basis von Verordnungen herstellen dürfen, die auf konkrete Patientinnen und Patienten ausgestellt sind. Eine Herstellung auf eine Sprechstundenbedarfs-Verordnung gilt als Herstellung im Voraus. Dafür bräuchte die Apotheke eine arzneimittelrechtliche Zulassung, über die sie in aller Regel nicht verfügt. Weil die schriftlichen Urteilsgründe erst jetzt vorliegen, informieren mehrere KVen ihre Praxen im August, darunter Nordrhein und Brandenburg.
Betroffen sind Präparate, die viele Praxen bislang selbstverständlich gesammelt über den Sprechstundenbedarf bezogen haben. Im entschiedenen Fall ging es um Fertigspritzen mit Fluorescein für Augenuntersuchungen und um Darmspüllösungen zur Vorbereitung von Darmspiegelungen.
Was sich an Bestellung und Termin ändert
Statt einer Sammelbestellung braucht es künftig Einzelverordnungen auf den Namen der Patientin oder des Patienten, abgerechnet über deren Krankenkasse. Die KV Nordrhein beschreibt den neuen Ablauf so: Das Rezept wird vorab ausgestellt, das Präparat in der Apotheke abgeholt und zum Termin mitgebracht.
Für die Anmeldung ändert das mehr, als es zunächst klingt. Die Rezeptausstellung muss in die Terminvorbereitung eingeplant werden, Patient:innen müssen an das Mitbringen erinnert werden, und wer das Präparat vergisst, dessen Termin kann unter Umständen nicht stattfinden. Das erzeugt Rückfragen am Empfang. Der übrige Sprechstundenbedarf über Muster 16 bleibt von dem Urteil unberührt.
Regionale Vereinbarungen werden angepasst
Das Urteil gilt bundesweit. Die praktische Umsetzung hängt aber an den regionalen Sprechstundenbedarfs-Vereinbarungen, die noch nicht überall angepasst sind. Mehrere KVen prüfen derzeit gemeinsam mit den Krankenkassen, welche Änderungen nötig sind, und haben weitere Informationen angekündigt. Bis dahin raten die KVen, betroffene Rezepturen patientenindividuell zu verordnen. Für Praxisteams lohnt sich ein kurzer Check: Welche Präparate bestellen wir bisher als Rezeptur über den Sprechstundenbedarf, und bei welchen Terminen müssen wir die Vorbereitung umstellen?