Praxis-News2 Min. Lesezeit

Neue U10 beschlossen – aber noch nicht abrechenbar

Der G-BA hat eine neue U10 für 9- bis 10-Jährige beschlossen. Was Praxisteams Eltern jetzt sagen können – und warum Startdatum und EBM-Ziffer noch fehlen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. August 2026 eine neue U10 für Kinder im Alter von 9 und 10 Jahren beschlossen. Gleichzeitig wurde die Jugendgesundheitsuntersuchung J1 überarbeitet. Beide Beschlüsse sind noch nicht in Kraft (Stand: 25. August 2026). Für Praxisteams bedeutet das: Eltern können bereits nach der neuen Untersuchung fragen, regulär angeboten und über den EBM abgerechnet werden kann sie aber noch nicht.

Was Praxisteams Eltern jetzt sagen können

Vor dem Start prüft zunächst das Bundesgesundheitsministerium die Beschlüsse. Nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger treten die Änderungen am folgenden Tag in Kraft, sind laut Beschlusstext aber erst sechs Monate später anzuwenden. In dieser Zeit muss der Bewertungsausschuss die Vergütung im EBM festlegen. Ein konkretes Startdatum, eine GOP und deren Bewertung gibt es derzeit nicht.

Eine mögliche Sprachregelung am Telefon und Empfang lautet: „Die neue U10 ist beschlossen, aber noch nicht gestartet. Sobald Termin, Abrechnung und Unterlagen feststehen, informieren die offiziellen Stellen die Praxen.“ So verspricht das Team weder eine Leistung zu früh noch verweist es Eltern mit einem pauschalen Nein.

Bestehende U10- und U11-Angebote nicht verwechseln

Einige Krankenkassen bieten schon heute zusätzliche Kinderuntersuchungen über besondere Versorgungsverträge an. Diese Leistungen tragen teils ebenfalls die Bezeichnungen U10 oder U11 und können andere Altersgrenzen haben. In Baden-Württemberg gibt es beispielsweise Verträge mit der Techniker Krankenkasse und der Knappschaft, in denen die bisherige U10 für 7- bis 8-Jährige und die U11 für 9- bis 10-Jährige vorgesehen sind.

Diese selektivvertraglichen Angebote sind von der jetzt beschlossenen allgemeinen GKV-U10 für 9- bis 10-Jährige zu unterscheiden. Bis zu einer Änderung gelten für sie weiterhin die jeweiligen Vertragsregeln. Gerade bei Terminart, Teilnahmevoraussetzungen und Abrechnungsziffern sollte deshalb klar sein, nach welchem Vertrag ein Kind untersucht wird.

Was später in den Praxisablauf kommt

Die neue U10 umfasst Anamnese, körperliche Untersuchung, Entwicklungsbeurteilung und Beratung. Themen sind unter anderem Ernährung, Bewegung, Gewicht, schulische Entwicklung, digitale Medien, Impfstatus und psychosoziales Wohlbefinden. Vor der Untersuchung füllen die Eltern die Elternversion des KIDSCREEN-10-Fragebogens aus. Laut Beschlusstext erhalten sie ihn in der Praxis oder können ihn auf der Website des G-BA herunterladen.

Der Beschluss nennt die Praxis damit als Bezugsort, weist die Ausgabe oder das Einsammeln des Fragebogens aber keiner bestimmten Berufsgruppe zu. Wie der Bogen verschickt, ausgehändigt und in den Terminablauf eingebaut wird, muss jede Praxis später intern festlegen.

Bei der J1 füllen die Jugendlichen künftig selbst die Kinder- und Jugendversion des KIDSCREEN-10 aus. Die Untersuchungsergebnisse und die Teilnahme sollen im Gelben Heft oder auf Wunsch im elektronischen Untersuchungsheft dokumentiert werden.

Bis Formulare, EBM-Regelung und Starttermin vorliegen, müssen Praxen ihre allgemeinen Abläufe noch nicht umstellen. Sinnvoll ist jetzt vor allem eine einheitliche Antwort für Eltern und die klare Trennung von bestehenden Selektivverträgen. Sobald G-BA und KBV die Unterlagen und Abrechnungsdetails veröffentlichen, folgen Terminart, Fragebogenablauf und Dokumentation.

Quellen