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ePA-Vergütung: Erstbefüllung rückwirkend gesichert — ab 2027 fällt die Bezahlung weg

Der Erweiterte Bewertungsausschuss führt die GOP 01648 rückwirkend bis zum 31. Dezember 2026 weiter. Die GOP 01647 und 01431 werden zum 1. Januar 2027 gestrichen — die Pflicht zu den ePA-Aufgaben bleibt.

Update vom 26. August 2026: Der Artikel wurde nach der Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses grundlegend überarbeitet. Die ursprüngliche Meldung vom 15. August ist unten eingeordnet.

Update vom 31. August 2026: Die Handlungsempfehlung zu den GOP 01647 und 01431 wurde korrigiert. Beide Ziffern sind bis zum Jahresende abrechenbar; die zuvor empfohlene Warteschleife ist überholt.

Die Hängepartie um die ePA-Vergütung ist beendet. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner Sitzung am 25. August die Vergütung der ePA-Erstbefüllung rückwirkend gesichert: Die GOP 01648 wird — rückwirkend ab dem 30. Juli — bis zum 31. Dezember 2026 weitergeführt (zuletzt bewertet mit 11,03 Euro, Angabe laut KV Hessen, Stand August 2026). Praxen, die dem Rat ihrer KV gefolgt sind und die Ziffer weiter angesetzt haben, haben damit richtig gehandelt: Die Vergütung der Erstbefüllung läuft durchgehend. Wichtig zu wissen: Rückwirkend weitergeführt wird ausdrücklich nur die 01648 — nicht die 01647 oder 01431 — diese beiden waren nie unterbrochen und laufen ohnehin bis zum Jahresende weiter.

Ab Januar 2027 ist Schluss

Zum 1. Januar 2027 werden die GOP 01431 (Zusatzpauschale ePA zu den GOP 01430, 01435 und 01820) und die GOP 01647 (Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung) gestrichen; die 01648 wird nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus weitergeführt. Damit endet die gesonderte Vergütung der ePA-Befüllung komplett zum Jahreswechsel. Hintergrund ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026. Der Beschluss ist wirksam, aber noch nicht unumstößlich — das Bundesgesundheitsministerium kann ihn innerhalb von zwei Monaten beanstanden.

Zu den zum 1. Januar 2027 gestrichenen Ziffern 01431 und 01647 halten die Entscheidungserheblichen Gründe ausdrücklich fest: „Die Pflicht des Vertragsarztes zur Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten in den rechtlich vorgegebenen Fällen bleibt hiervon unberührt.“ Für die Erstbefüllung gilt dasselbe aus dem Gesetz: Die Befüllungspflicht nach Paragraf 346 SGB V besteht unabhängig von der Vergütung weiter. Übersetzt für den Praxisalltag: Ab 2027 bleiben die ePA-Aufgaben — Befüllung, Unterstützung der Versicherten — vollständig bestehen, nur die eigenen Vergütungsziffern dafür entfallen. In vielen Praxen übernehmen MFA diese Aufgaben.

Was jetzt zu tun ist

  • Bis Jahresende: die GOP 01648 regulär ansetzen und prüfen, ob seit dem 30. Juli Ansätze storniert oder ausgelassen wurden — die können jetzt nachgetragen werden (Hinweise der eigenen KV beachten).
  • Auch die GOP 01647 und 01431 bleiben bis zum 31. Dezember 2026 abrechenbar. Sie waren zu keinem Zeitpunkt gestrichen — der Beschluss streicht beide erst zum 1. Januar 2027. KV Nordrhein und KV Hessen haben das Ende August ausdrücklich bestätigt. Wer den Ansatz vorsichtshalber zurückgehalten hat, klärt die Nachberechnung mit der eigenen KV.
  • Ab Januar 2027: die Streichungen in der Abrechnung berücksichtigen; die Änderungen kommen mit dem EBM-Update zum Quartal 1/2027 in die Praxissoftware.

Verbindlich sind die amtlichen Beschlüsse und die Abrechnungshinweise der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung — dieser Beitrag fasst sie redaktionell zusammen.

Quellen