Privatsprechstunde: Was an der Anmeldung erlaubt ist und was nicht
Eine KBV-PraxisInfo zieht Grenzen für Privatsprechstunden: Die Initiative muss von Patientinnen und Patienten kommen. Für MFA an Telefon und Empfang ist das eine wichtige Absicherung.
Die KBV hat in ihrem Materialpaket zum Spargesetz eine PraxisInfo mit dem Titel „Privatsprechstunden und Sicherstellungsauftrag" veröffentlicht (datiert auf Juli 2026). Der Hintergrund: Wenn Praxen ab 2027 weniger Geld für gesetzlich Versicherte bekommen, wird der Ausbau der Privatsprechstunde für manche zur naheliegenden Reaktion. Das Papier ist ausdrücklich als „Einordnung aus Sicht der KBV" gekennzeichnet, also eine Rechtsauffassung und keine verbindliche Norm. Für MFA ist es trotzdem besonders relevant, denn die Terminvergabe liegt bei ihnen, und damit auch das Risiko, am Telefon etwas Unzulässiges zu formulieren.
Die Leitplanken der KBV
Die PraxisInfo nennt unter anderem diese Grundsätze:
- Vertragsärzt:innen mit vollem Versorgungsauftrag müssen für GKV-Versicherte mindestens 25 Wochenstunden zur Verfügung stehen, davon gegebenenfalls fünf Stunden als offene Sprechstunde ohne Terminvereinbarung.
- Privatsprechstunden sind nicht verboten. Auch GKV-Versicherte dürfen dort eigeninitiativ Termine vereinbaren.
- Eine systematische Umleitung gesetzlich Versicherter in die Privatbehandlung ist unzulässig.
- Wer als GKV-Versicherte:r eine GKV-Leistung privat in Anspruch nehmen möchte, muss das ausdrücklich selbst wünschen. Nötig sind außerdem eine vorherige wirtschaftliche Aufklärung und eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung.
Was das für Telefon und Empfang bedeutet
Nach der KBV-Einordnung entscheidet die Formulierung im Gespräch: Informieren ist erlaubt, aktives Steuern nicht. Die Initiative für einen Privattermin muss von der Patientin oder dem Patienten kommen. Wer am Telefon von sich aus anbietet, privat gehe es schneller, bewegt sich außerhalb dessen, was die KBV für zulässig hält. Den direkten Verweis aus der GKV-Sprechstunde in die Privatsprechstunde sieht die KBV als unvereinbar mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Ausdrücklich möglich ist dagegen die Absage aus organisatorischen, insbesondere kapazitätsbedingten Gründen. Sind die Termine ausgebucht, müssen laut KBV keine weiteren GKV-Patient:innen angenommen werden; einen Anspruch auf einen Termin in einer bestimmten Praxis gibt es nicht. Das ist etwas anderes als eine Umleitung in die Privatbehandlung.
Für Praxisteams lohnt sich deshalb eine abgestimmte Sprachregelung: Was sagen wir bei vollen Terminkalendern, und wie reagieren wir auf Fragen zur Privatsprechstunde? Eine klare Linie schützt vor allem die MFA an der Anmeldung, die diese Gespräche täglich führen und nicht in eine rechtliche Grauzone geraten sollen.