Teilkrankschreibung ab 2028: Was auf Praxisteams zukommt
Ab 2028 sollen längerfristig erkrankte Beschäftigte zu 25, 50 oder 75 Prozent weiterarbeiten können. Auf Praxisteams kommt eine neue Bescheinigungsart mit zusätzlichem Abstimmungsaufwand zu.
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die Teilkrankschreibung beschlossen. Beschäftigte, die voraussichtlich länger als vier Wochen arbeitsunfähig sind, sollen künftig freiwillig zu 25, 50 oder 75 Prozent weiterarbeiten können, wenn Ärztin oder Arzt und Arbeitgeber zustimmen. Nach der aktualisierten Sparliste der KBV (Stand: 12. August 2026) gilt die Regelung ab dem 1. Januar 2028.
Viele Details sind noch offen. Wie die abgestufte Arbeitsunfähigkeit im Praxisalltag festgestellt und bescheinigt werden soll, ist bislang nicht geregelt; mehrere Regelungen des Gesetzes müssen laut KBV erst noch durch die Selbstverwaltung konkretisiert werden. Die Teilkrankschreibung ist außerdem nicht zu verwechseln mit den Plänen zur Telefon-AU und zur AU ab dem ersten Krankheitstag; das ist ein separates Vorhaben.
Mehr Aufwand im Praxisalltag erwartet
Die KBV zählt die Teilkrankschreibung zu den Regelungen des Spargesetzes, die die Arbeit der Praxen erschweren. Sie erwartet zusätzlichen Prüf-, Dokumentations- und Abstimmungsaufwand sowie größere Abgrenzungs- und Haftungsrisiken. Für Praxisteams heißt das absehbar: eine neue Bescheinigungsart mit eigenen Regeln und Rückfragen von zwei Seiten. Patientinnen und Patienten wollen wissen, ob und wie viel sie arbeiten dürfen. Arbeitgeber melden sich mit Fragen zur Bescheinigung, und diese Anrufe landen häufig zuerst an der Anmeldung.
Skepsis bei Arbeitgebern
Wie das Instrument ankommt, zeigt eine Anfang August veröffentlichte Personalleiterbefragung von ifo-Institut und Randstad: Nur rund ein Viertel der Unternehmen hält die Teilkrankschreibung für hilfreich, knapp die Hälfte für nicht sinnvoll. Am ehesten geeignet erscheint sie den Befragten in der Verwaltung, kaum dagegen in Produktion und Logistik.
Dasselbe Gesetz bringt zwei weitere Termine mit, die Praxisteams kennen sollten. Ab dem 1. April 2027 kommt ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren für Indikationen, die der Gemeinsame Bundesausschuss noch festlegen muss. Und ab dem 1. Januar 2027 entfällt der Konsiliarbericht vor einer ambulanten Psychotherapie, wenn die Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes erfolgt oder von einem Krankenhaus empfohlen wurde. Das nimmt eine wiederkehrende Aufgabe aus dem Überweisungsprozess.