Praxis-News2 Min. Lesezeit

Terminvermittlung: Die Zuschläge fallen zum Januar 2027 weg

Bewertungsausschuss und Erweiterter Bewertungsausschuss haben die Zuschläge für vermittelte Termine gestrichen, mit Wirkung zum 1. Januar 2027. Bis Jahresende ändert sich in der Abrechnung nichts.

Was im Spargesetz erst angekündigt war, steht jetzt als Beschluss mit Ziffern und Datum fest. Am 25. August haben der Bewertungsausschuss und der Erweiterte Bewertungsausschuss die Zuschläge gestrichen, die Praxen seit 2019 für vermittelte Termine bekommen. Wirksam wird das zum 1. Januar 2027.

Für die laufende Abrechnung zählt vor allem die zweite Hälfte der Nachricht. Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt alles unverändert abrechenbar. Die KBV hat das am 27. August bestätigt, die KVen Nordrhein und Hessen haben es am 31. August an ihre Mitglieder weitergegeben.

Warum es nicht schon im Oktober losgeht

Dass 2026 noch nichts passiert, war nicht selbstverständlich. Der GKV-Spitzenverband hatte gefordert, den Fachärzt:innen die Zuschläge schon ab dem vierten Quartal zu streichen. Die KBV lehnte ab. Weil sich beide Seiten nicht einigten, musste der Erweiterte Bewertungsausschuss entscheiden, und der folgte der KBV. Deshalb laufen auch die fachärztlichen Zuschläge noch bis Jahresende. Und deshalb stehen die Streichungen in zwei getrennten Beschlüssen. Den unstrittigen Teil hat der reguläre Bewertungsausschuss gefasst, den umstrittenen fachärztlichen der Erweiterte.

Diese Ziffern fallen weg

An der Anmeldung sind vor allem vier Ziffern relevant. Die GOP 03010 und 04010 vergüten bisher die Behandlung aufgrund einer Vermittlung durch die Terminservicestelle. Die GOP 03008 und 04008 gehen in die andere Richtung. Sie honorieren, dass die haus- oder kinderärztliche Praxis selbst einen dringend nötigen Facharzttermin vermittelt. Genau diese Vermittlung organisieren in vielen Praxen die MFA.

Kinder- und Jugendarztpraxen trifft vor allem die GOP 01710, die Zusatzpauschale für Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern nach einer Vermittlung durch die Terminservicestelle. Sie steht nicht im Beschluss des regulären, sondern in dem des Erweiterten Bewertungsausschusses. Ihre Abrechnungsregeln stecken in denselben Allgemeinen Bestimmungen, die dieser für die fachärztlichen Zuschläge umschreibt. Auf fachärztlicher Seite entfällt eine lange Reihe arztgruppenspezifischer Zuschläge, die bei der 05228 beginnt und sich durch fast alle Fachkapitel zieht. Die Allgemeinen Bestimmungen 4.3.10 bis 4.3.10.3, in denen bisher steht, wie diese Zuschläge berechnet und gekennzeichnet werden, streicht der reguläre Bewertungsausschuss. In seinem Beschluss fallen zusätzlich die GOP 01480 für die Beratung zur Organ- und Gewebespende und die Zuschläge im ersten Therapieblock einer neuen psychotherapeutischen Kurzzeittherapie weg.

Die offene Sprechstunde ist in diesen Beschlüssen nicht geregelt. Für sie entfällt laut Sparliste der KBV keine EBM-Ziffer, sondern die extrabudgetäre Vergütung der dort erbrachten Leistungen. Weitere EBM-Anpassungen kündigt die KBV an und nennt dabei ausdrücklich die Hygienezuschläge.

Die Arbeit bleibt, die Ziffer nicht

Beide Ausschüsse begründen die Streichung mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Der Gesetzgeber hat die Rechtsgrundlage für diese Zuschläge gestrichen, also verschwinden sie auch aus dem EBM. In den Entscheidungserheblichen Gründen steht dazu in beiden Beschlüssen derselbe Satz: „Die Pflicht des Vertragsarztes zur Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten in den rechtlich vorgegebenen Fällen bleibt hiervon unberührt.“

Für die Praxis ändert sich an der Arbeit selbst wenig. Die Terminservicestellen vermitteln weiter, die Termine müssen angenommen und die Untersuchungen durchgeführt werden. Weg fällt die Abrechnungsseite. Mit den Allgemeinen Bestimmungen 4.3.10 entfällt auch die bundeseinheitlich kodierte Zusatzkennzeichnung, mit der Vermittlungsfälle bisher markiert wurden. Dieselbe Konstruktion gibt es bei der ePA-Vergütung, wo die Befüllungspflicht bestehen bleibt, während die Ziffern zum Jahreswechsel entfallen.

Was der Wegfall für Terminkapazität und Patientenkommunikation bedeuten kann, haben wir bereits mit Blick auf die Anmeldung beschrieben.

Bis Jahresende ändert sich nichts

  • Vermittlungsfälle bis zum 31. Dezember 2026 unverändert kennzeichnen und abrechnen.
  • Für 2027 einplanen, dass die Ziffern mit dem EBM-Update zum ersten Quartal aus der Praxissoftware verschwinden.
  • Die Beschlüsse sind dem Bundesgesundheitsministerium vorzulegen, das sie nach Paragraf 87 Absatz 6 SGB V innerhalb von zwei Monaten beanstanden kann. Endgültig ist die Streichung, sobald das Ministerium nicht beanstandet. In Kraft treten die Änderungen ohnehin erst zum 1. Januar 2027.

Verbindlich sind die amtlichen Beschlüsse und die Abrechnungshinweise der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung — dieser Beitrag fasst sie redaktionell zusammen.

Quellen