Arbeitszeugnis für MFA: Was Dir zusteht, nach Gesetz und Tarif
Rechtsstand · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Inhalt
Für die nächste Bewerbung brauchst Du ein Zeugnis. Was im Gesetz steht, gilt für alle. Gilt zusätzlich der MFA-Tarif für Dich, hast Du mehr Rechte: Du kannst während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen, und nach der Kündigung hast Du Anspruch darauf, dass die Praxis Dir Dein Zeugnis umgehend aushändigt.[2][1][6] Für Dich gilt der Tarif, wenn Dein Arbeitsvertrag auf ihn verweist oder wenn Deine Praxis Mitglied der AAA ist und Du Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe (VmF).[5]
Auf einen Blick
- Umgehend
muss die Praxis Dir Dein Zeugnis nach der Kündigung aushändigen, wenn der Tarif für Dich gilt.
- Ohne Anlass
darfst Du ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn der Tarif für Dich gilt.
- Auf Deinen Wunsch
bewertet das Zeugnis auch Leistung und Verhalten. Das steht im Gesetz.
- 12 Monate
hast Du nach Tarif Zeit, Zeugnis oder Korrektur schriftlich zu verlangen. Die Frist kann schon vor Erhalt beginnen. Ohne Tarif gelten Verjährung und Arbeitsvertrag.
Nach Tarif steht Dir Dein Zeugnis schon nach der Kündigung zu
Gilt der Tarif für Dich, muss die Praxis Dir Dein Zeugnis nach der Kündigung umgehend aushändigen, nicht erst am letzten Arbeitstag.[1] So kannst Du Dich schon während der Kündigungsfrist damit bewerben. Ohne Tarif gilt das Gesetz: Es knüpft den Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[6] Welche Fristen bei der Kündigung gelten, steht auf der Seite Kündigung und Probezeit.
Abholen musst Du das Zeugnis grundsätzlich in der Praxis. Die Praxis muss es für Dich bereithalten.[7]
Zwischenzeugnis: Nach Tarif brauchst Du keinen Grund
Gilt der Tarif für Dich, darfst Du während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen. Einen Anlass als Voraussetzung nennt der Tarif nicht.[2] Viele Ratgeber schreiben dagegen, es gebe ein Zwischenzeugnis nur aus einem triftigen Grund. Die Gewerbeordnung erwähnt ein Zwischenzeugnis gar nicht.[6]
Ein Zwischenzeugnis wirkt nach. Für den Zeitraum, den es erfasst, ist die Praxis beim späteren Endzeugnis grundsätzlich an seinen Inhalt gebunden. Abweichen darf sie nur, wenn Deine späteren Leistungen und Dein späteres Verhalten das rechtfertigen.[8]
Unsere Empfehlung: Lass Dir ein Zwischenzeugnis geben, wenn sich etwas Wichtiges ändert, etwa bei einem Inhaberwechsel, einer neuen Praxisleitung, vor der Elternzeit oder wenn Du Dich heimlich bewerben willst. Bitte am besten schriftlich darum, dann hast Du einen Nachweis.
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Einfach oder qualifiziert: Du entscheidest
Ob Dein Zeugnis Deine Leistung bewertet, entscheidest Du. Ein einfaches Zeugnis nennt mindestens Art und Dauer Deiner Tätigkeit. Ein qualifiziertes Zeugnis bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten, aber nur, wenn Du das verlangst. Das gilt nach dem Gesetz für alle, der Tarif sieht es genauso vor.[6][3] Sag beim Anfordern deshalb ausdrücklich, welches Zeugnis Du möchtest.
Was in Deiner Tätigkeitsbeschreibung stehen sollte
Ins Zeugnis gehört, was Du in Deiner Praxis tatsächlich machst. Dieser Teil zeigt einer neuen Praxis, was Du kannst. Orientierung gibt die Ausbildungsverordnung für MFA: Sie gliedert das Berufsbild in Bereiche, ihr Ausbildungsrahmenplan nennt dazu konkrete Tätigkeiten.[9][10] Die Auswahl unten stammt daraus.
- Patientenbetreuung: Patientinnen und Patienten empfangen und betreuen, Anrufe einschätzen und Maßnahmen einleiten
- Organisation: Patiententermine planen, koordinieren und überwachen
- Hygiene: Maßnahmen des Hygieneplans durchführen, Instrumente desinfizieren, reinigen und sterilisieren
- Verwaltung und Abrechnung: Leistungen nach Vergütungssystemen erfassen, Privatliquidation erstellen und erläutern
- Dokumentation: Patientendokumentation organisieren
- Diagnostik: Vitalwerte bestimmen, EKG schreiben, Lungenfunktion prüfen, venöse und kapilläre Blutentnahmen, Laborarbeiten wie Blutzucker und Urinstatus
- Therapie: subkutane und intramuskuläre Injektionen, Verbände anlegen, Wunden versorgen, Nahtmaterial entfernen
- Prävention: Impfpass führen, beim Impfmanagement mitwirken
- Notfall: Erste Hilfe leisten, Notfallausstattung kontrollieren und auffüllen
Diagnostik und Therapie stehen im Berufsbild mit dem Zusatz „unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin“.[9]
Unsere Empfehlung: Gib Deiner Praxis beim Anfordern eine eigene Liste Deiner Aufgaben mit. Dazu gehören auch Zusatzaufgaben wie Praxismanagement, Hygiene- oder QM-Beauftragte, die Betreuung von Auszubildenden und abgeschlossene Fortbildungen. Welche Tätigkeitsgruppe des Gehaltstarifs zu Deinen Aufgaben passt, zeigt die Gehaltsseite.
Wohlwollend, aber wahr: So funktioniert die Bewertung
Ein Zeugnis muss wahr sein. Wohlwollend sein muss es auch, aber nur im Rahmen der Wahrheit.[11] Einen Anspruch auf ein „gutes“ Zeugnis hast Du deshalb nicht, wohl aber auf eines, das Deiner Leistung entspricht.[12]
Die Gesamtnote steckt häufig in der sogenannten Zufriedenheitsformel. Das Bundesarbeitsgericht ordnet sie so ein:[13]
| Formulierung | Einordnung des Bundesarbeitsgerichts |
|---|---|
| „stets zur vollsten Zufriedenheit“ | Höchststufe, entspricht sehr gut |
| „stets“, „immer“ oder „durchgehend zur vollen Zufriedenheit“ | gut |
| „zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“ | befriedigend, die Mitte der Skala |
Diese Skala steht in keinem Gesetz. Wir zeigen deshalb nur die Stufen, die das Gericht selbst einordnet. Im Streitfall gilt befriedigend als Mitte. Willst Du eine bessere Note, musst Du die Tatsachen dafür vortragen und beweisen.[14]
Geheimcodes sind verboten. Das Zeugnis muss klar und verständlich sein und darf nichts verschlüsselt aussagen.[15] Die vielen Code-Listen im Netz sind keine Rechtsquelle, deshalb gibt es hier keine.
Dank und gute Wünsche am Ende sind keine Pflicht.[16] Gefällt Dir die Schlussformel nicht, kannst Du nur ein Zeugnis ohne sie verlangen, keine eigene Formulierung.[17] Steht sie schon drin und Du verlangst berechtigte Korrekturen, darf die Praxis sie aber nicht zur Strafe streichen.[18]
Papier mit Unterschrift, elektronisch nur mit Deiner Einwilligung
Das Zeugnis bekommst Du schriftlich, also auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift.[6][21] Seit dem 1. Januar 2025 darf die Praxis es auch elektronisch ausstellen, aber nur mit Deiner Einwilligung.[19][29] Dafür braucht es eine qualifizierte elektronische Signatur. Ein eingescanntes PDF per E-Mail reicht nicht.[20]
Fehler im Zeugnis reklamierst Du schriftlich und rechtzeitig
Stimmt etwas nicht, hast Du weiter Anspruch auf ein richtiges Zeugnis.[22] Reklamiere Fehler schriftlich und bald nach Erhalt.
Achte auf die Frist. Gilt der MFA-Tarif für Dich, musst Du Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Entstehen schriftlich geltend machen.[4] Solche tariflichen Fristen gelten nach dem Bundesarbeitsgericht auch für das Zeugnis. Im entschiedenen Fall reichte es, das erhaltene Zeugnis zu beanstanden und ein neues zu verlangen.[23]
Gilt der Tarif nicht für Dich, gilt auch diese Frist nicht. Dann verjähren Ansprüche regelmäßig nach drei Jahren.[24] Schau außerdem in Deinen Arbeitsvertrag, ob er eine eigene Frist enthält. Lange warten solltest Du in keinem Fall, denn der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis kann verwirkt sein, wenn Du ihn längere Zeit nicht geltend machst und Deine Praxis deshalb davon ausgehen durfte, dass Du ihn nicht mehr verlangst.[23]
Unsere Empfehlung: Lies Dein Zeugnis gleich nach Erhalt, schreib die Punkte auf, die Du ändern möchtest, und schick sie der Praxis schriftlich. Kommt Ihr nicht zusammen, findest Du unten unter Wo Du Hilfe bekommst die passenden Anlaufstellen.
Das Prüfungszeugnis der Ärztekammer ist kein Arbeitszeugnis
Das Prüfungszeugnis ersetzt kein Arbeitszeugnis. Du bekommst es über die bestandene Abschlussprüfung.[25][27] Zuständig für die Berufsbildung der MFA ist die Ärztekammer. In Nordrhein zum Beispiel stellt sie auch das Prüfungszeugnis aus.[26][27] Wie die Prüfung abläuft, steht auf der Seite Ausbildung: Ablauf und Inhalte.
Das Ausbildungszeugnis muss Dir Deine Ausbildungspraxis am Ende der Ausbildung ausstellen, ohne dass Du darum bitten musst.[28] Das Arbeitszeugnis kommt erst danach, wenn Du als MFA angestellt bist.
Wo Du Hilfe bekommst
Diese Seite erklärt, was im Tarifvertrag und im Gesetz steht. Ob das in Deinem Fall so gilt, kann sie nicht beurteilen. Dafür gibt es diese Stellen:
- vmf-Rechtsberatung: Nach Angaben des Verbands medizinischer Fachberufe (vmf) haben Mitglieder laut Satzung vom ersten Tag der Mitgliedschaft an Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung (Seite abgerufen am 28. Oktober 2026).
- Gewerkschaft: Gewerkschaften dürfen ihre Mitglieder vor dem Arbeitsgericht vertreten, so steht es im Arbeitsgerichtsgesetz. Frag nach, welche Beratung Deine Gewerkschaft anbietet.
- Anwältin oder Anwalt: Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt berät und vertritt Dich in Rechtsfragen, auch vor dem Arbeitsgericht. Mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Arbeitsrecht kann sie oder er die Erlaubnis bekommen, sich Fachanwältin oder Fachanwalt für Arbeitsrecht zu nennen.
- Arbeitsgericht: In der ersten Instanz darfst Du Dich selbst vertreten. Deine Klage kannst Du dort auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle geben. Das regeln das Arbeitsgerichtsgesetz und die Zivilprozessordnung. Am Arbeitsgericht Berlin zum Beispiel nimmt die Rechtsantragstelle Klagen kostenlos zu Protokoll. Rechtsberatung gibt es dort ausdrücklich nicht.
Achte auf Fristen. Hältst Du eine Kündigung für unwirksam, hast Du drei Wochen Zeit für die Klage beim Arbeitsgericht. Die Frist beginnt, wenn Dir die schriftliche Kündigung zugeht. Braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, gilt etwas anderes. Dann beginnt die Frist erst, wenn Dir die Entscheidung der Behörde bekannt gegeben wird. So steht es im Kündigungsschutzgesetz.
Für Azubis gibt es eine Besonderheit. Die Ärztekammer kann einen Ausschuss bilden, der Streit zwischen Ausbildenden und Azubis aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis schlichtet. Gibt es diesen Ausschuss, muss er die Sache verhandelt haben, bevor Du klagst. Das regeln das Arbeitsgerichtsgesetz und das Berufsbildungsgesetz. Frag deshalb sofort bei einer der Stellen oben nach, welcher Weg und welche Frist für Dich gelten.
Gilt der Manteltarifvertrag für Dich, musst Du Ansprüche aus Deinem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend machen. Dafür hast Du zwölf Monate ab dem Entstehen des Anspruchs. So steht es im Manteltarifvertrag.
Häufige Fragen
Ja, wenn der Manteltarifvertrag für MFA für Dich gilt. Dann darfst Du während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen, eine Voraussetzung wie einen bestimmten Anlass nennt der Tarif nicht. Die Gewerbeordnung regelt dagegen nur das Zeugnis bei Beendigung.
Gilt der MFA-Tarif für Dich, hast Du nach der Kündigung Anspruch auf umgehende Aushändigung, also nicht erst am letzten Arbeitstag. Ohne Tarif gilt das Gesetz: Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis bei Beendigung. Abholen musst Du es grundsätzlich in der Praxis.
Das einfache Zeugnis nennt mindestens Art und Dauer Deiner Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten. Das qualifizierte Zeugnis bekommst Du, wenn Du es verlangst.
Nach dem Bundesarbeitsgericht entspricht „zur vollen Zufriedenheit“ der Note befriedigend. Für gut braucht es zum Beispiel „stets zur vollen Zufriedenheit“, die Höchststufe ist „stets zur vollsten Zufriedenheit“. Die Skala steht in keinem Gesetz.
Gilt der MFA-Tarif, musst Du Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Entstehen schriftlich geltend machen. Das Bundesarbeitsgericht wendet tarifliche Ausschlussfristen auch auf den Zeugnisanspruch an. Gilt der Tarif nicht, verjähren Ansprüche regelmäßig nach drei Jahren, und Dein Arbeitsvertrag kann eine eigene Frist enthalten. Reklamiere in jedem Fall schriftlich und bald nach Erhalt.
Nein. Das Prüfungszeugnis bekommst Du über die Abschlussprüfung. Zuständige Stelle für die Berufsbildung der MFA ist die Ärztekammer, in Nordrhein zum Beispiel stellt sie das Prüfungszeugnis aus. Das Ausbildungszeugnis stellt die Ausbildungspraxis aus. Das Arbeitszeugnis kommt von Deinem Arbeitgeber und beschreibt Deine Arbeit in der Praxis.
Quellen (29)
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 19 Abs. 1, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 19 Abs. 2, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 19 Abs. 3, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 21, abgerufen am
- Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA), Arbeitgeberseite des MFA-Tarifs: FAQs zum Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte vom 21.11.2024, Frage 1, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Gewerbeordnung, § 109 Abs. 1, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil zu Form und Aushändigung des Zeugnisses, Urteil vom 21.09.1999 – 9 AZR 893/98, Rn. 17, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil zur Bindung an das Zwischenzeugnis, Urteil vom 16.10.2007 – 9 AZR 248/07, Leitsatz, Rn. 25, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten, § 4, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten, Anlage 1, lfd. Nr. 2.2, 4.1, 5.3, 6.3, 7.2, 8.1, 8.2, 9, 10, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil zu Wahrheit und Wohlwollen im Zeugnis, Urteil vom 14.06.2016 – 9 AZR 8/15, Rn. 16, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil zur Leistungsbeurteilung im Zeugnis, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13, Rn. 9, 19, 21, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil zur Leistungsbeurteilung im Zeugnis, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13, Rn. 10–12, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil zur Leistungsbeurteilung im Zeugnis, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13, Leitsatz, Rn. 8, 18, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Gewerbeordnung, § 109 Abs. 2, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil zur Dankes- und Wunschformel, Urteil vom 25.01.2022 – 9 AZR 146/21, Rn. 12, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil zur Schlussformel im Zeugnis, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11, Rn. 17, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Versäumnisurteil zum Maßregelungsverbot beim Zeugnis, Urteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22, Rn. 9, 22, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Gewerbeordnung, § 109 Abs. 3 (Fassung seit 01.01.2025), abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 126a Abs. 1, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 126 Abs. 1, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil zum Berichtigungsanspruch, Urteil vom 14.10.2003 – 9 AZR 12/03, Rn. 38–39, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil zu Ausschlussfrist und Zeugnisanspruch, Urteil vom 04.10.2005 – 9 AZR 507/04, Rn. 32–33, 35, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 195, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Berufsbildungsgesetz, § 37 Abs. 2, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Berufsbildungsgesetz, § 71 Abs. 6, abgerufen am
- Ärztekammer Nordrhein: Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Medizinische Fachangestellte, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Berufsbildungsgesetz, § 16 Abs. 1, abgerufen am
- Bundesgesetzblatt: Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz), BGBl. 2024 I Nr. 323, Art. 36 Nr. 3 (§ 109 Abs. 3 GewO), Art. 74 Abs. 1 (Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals; ausgegeben am 29.10.2024), abgerufen am
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