Kündigungsfrist als MFA: Was für Dich und für die Praxis gilt
Rechtsstand · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Inhalt
Kündigst Du selbst, hast Du meistens vier Wochen Frist zum 15. oder zum Monatsende. Deine Praxis muss Dir mehr Zeit geben, je länger Du dort arbeitest. Das gilt mit und ohne Tarif, denn der MFA-Tarif nennt dieselben Fristen wie das Gesetz.[1][2][3][13] Schau trotzdem in Deinen Arbeitsvertrag, denn er kann längere Fristen vorsehen.[13]
Eigene Regeln hat der Tarif bei Probezeit, Sonderzahlung und offenen Ansprüchen. Sie gelten, wenn der Tarif für Dich gilt.
Auf einen Blick
- 4 Wochen
Deine Frist, wenn Du kündigst: zum 15. oder zum Monatsende.
- 1 bis 7 Monate
Frist Deiner Praxis, wenn sie Dir nach 2 bis 20 Jahren kündigt.
- 2 Wochen
- Frist in der Probezeit, für beide Seiten.
- Papier + Unterschrift
Per E-Mail oder WhatsApp ist die Kündigung unwirksam.
Wenn Du kündigst: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
Die Kündigungsfrist ist die Zeit, die mindestens zwischen dem Ankommen Deiner Kündigung und dem Ende Deines Arbeitsverhältnisses liegen muss. Für Dich sind das vier Wochen. Enden kann es dann nur am 15. oder am Monatsende.[1][13] Das bleibt so, auch wenn Du schon 10 oder 20 Jahre in der Praxis bist.[2][13] Es gilt in jedem Bundesland und auch für Arzthelferinnen, die der Tarif zu den MFA zählt.[12][13]
So rechnest Du: Zieh vom gewünschten Ende 28 Tage ab. Spätestens an diesem Tag muss die Kündigung in der Praxis sein. Willst Du zum 31.03.2027 gehen, ist das Mittwoch, der 03.03.2027.[17][18] Kommt sie einen Tag später an, ist der 15.04.2027 der nächste Termin.[1]
Schreib deshalb „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“ dazu. Hast Du Dich verrechnet, endet Dein Arbeitsverhältnis dann zum nächsten passenden Termin.[36]
Ausnahmen: Dein Vertrag darf längere Fristen vorsehen, auch für Dich. Für Dich darf die Frist aber nie länger sein als für die Praxis.[13] Steht im Mustervertrag der Praxis eine stark verlängerte Frist, kann sie unwirksam sein. Das gilt auch, wenn sie für beide Seiten gleich lang ist. Lass das im Einzelfall beraten.[38] Gilt der Tarif nicht für Dich, darf eine kleine Praxis außerdem vier Wochen ohne festen Endtermin vereinbaren. Als klein gilt eine Praxis mit in der Regel höchstens 20 Beschäftigten, Azubis nicht mitgezählt, Teilzeit anteilig.[13] Andere Fristen kann auch ein anderer Tarifvertrag festlegen, der für Dich gilt.[13]
Kündigung als MFA: Muster und Vorlage
Unsere Vorlage hat zwei Seiten. Den Brief füllst Du aus und gibst ihn Deiner Praxis, die Seite mit Fristen und Checkliste behältst Du.
Kündigungsvorlage kostenlos herunterladen
Kostenlos mit Deinem Konto bei MFA mal anders.Der richtige Zeitpunkt: Sonderzahlung nach Tarif und 31. März
Gilt der Tarif für Dich, lohnt vor der Kündigung ein Blick in den Kalender. Kündigst Du vor dem 1. Dezember, bekommst Du keine Sonderzahlung.[6] Kündigst Du danach und endet Dein Arbeitsverhältnis vor dem 31. März des Folgejahres, zahlst Du sie zurück.[7] Das gilt auch für einen Aufhebungsvertrag, den Du veranlasst hast.[7]
Wie viel Du zurückzahlst, hängt davon ab, wie lange Du am 1. Dezember schon in der Praxis bist:[7][8]
| Am 1. Dezember in der Praxis seit | Rückzahlung bei Ende vor dem 31. März |
|---|---|
| unter 3 Jahren | 100 % |
| ab 3 Jahren | 50 % |
| ab 5 Jahren | keine |
Ein Ende zum 31. März ist unschädlich. So rechnet es auch die FAQ der Arbeitgeberseite des Tarifs (AAA).[8] Bei vier Wochen Frist heißt das für 2027: Kommt Deine Kündigung nach dem 1. Dezember 2026 und spätestens am 03.03.2027 an, kannst Du zum 31.03.2027 gehen, ohne etwas zurückzuzahlen.[1][7][18]
Nichts zurückzahlen musst Du auch, wenn Deine Praxis das Ende selbst verschuldet hat, zum Beispiel durch unpünktliches Gehalt.[7][8] Wie hoch die Sonderzahlung ist, steht auf der Gehaltsseite unter Sonderzahlungen.
Wenn die Praxis kündigt: Fristen nach Betriebszugehörigkeit
Kündigt Deine Praxis, steigt die Frist mit Deinen Jahren dort. Das gilt mit und ohne Tarif.[1][2][13]
| Du arbeitest dort seit | Frist für Deine Praxis |
|---|---|
| unter 2 Jahren | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
| 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
| 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
| 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
| 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
| 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
| 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Bist Du nach der Ausbildung direkt in derselben Praxis geblieben, zählt Deine Ausbildung mit.[19][2] Auch die Jahre vor Deinem 25. Geburtstag zählen.[19][13]
Fristlos kündigen können beide Seiten nur aus einem wichtigen Grund. Und dann nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie die entscheidenden Tatsachen kennen.[37][3]
Probezeit: 3 Monate nach Tarif, 2 Wochen Frist
In der Probezeit lernt Ihr Euch kennen und könnt Euch schneller trennen. Gilt der Tarif für Dich, sind das die ersten drei Monate.[5] In dieser Zeit können beide Seiten mit zwei Wochen Frist kündigen, an jedem beliebigen Tag.[3][13]
- Verlängern geht nach Tarif um bis zu drei Monate, aber nur mit Deiner Zustimmung.[5] Länger als sechs Monate gilt die kurze Frist nicht.[3]
- Ohne Tarif gibt es eine Probezeit nur, wenn sie in Deinem Vertrag steht.[13]
- Nach der Ausbildung gibt es nach Tarif keine Probezeit, wenn Du nach bestandener Prüfung direkt in Deiner Ausbildungspraxis bleibst.[5]
- Am letzten Probezeittag reicht es, wenn die Kündigung noch ankommt. Das Ende darf dann nach der Probezeit liegen.[23]
Mit dem Kündigungsschutz hat die Probezeit nichts zu tun. Der hängt an sechs Monaten im Betrieb und an der Größe der Praxis (siehe unten).[24][23]
So muss die Kündigung aussehen: Papier und Unterschrift
Kündige immer auf Papier und unterschreib von Hand. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder SMS ist unwirksam.[14][15][4] Unsere Vorlage enthält schon „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“[36] und die Bitte um Zeugnis und Urlaubsbescheinigung.[32][39][10][9]
Wann die Kündigung zählt: der Zugang
Deine Kündigung zählt erst, wenn sie in der Praxis ankommt, nicht wenn Du sie abschickst.[16] Liegt sie im Briefkasten der Praxis, ist sie angekommen, sobald dort mit der nächsten Leerung zu rechnen ist.[20] Im Streitfall musst Du beweisen, dass sie angekommen ist.[21] Ein Einwurf-Einschreiben reicht dafür laut Bundesarbeitsgericht nicht sicher aus.[21][22]
Am sichersten übergibst Du die Kündigung persönlich. Lass Dir den Empfang auf Deiner Kopie mit Datum und Unterschrift bestätigen.
Vor dem letzten Arbeitstag: Urlaub, Zeugnis, offene Ansprüche
- Resturlaub: Zuerst nimmst Du ihn, soweit es geht, auch in der Kündigungsfrist. Was bis zum Ende nicht mehr geht, wird ausgezahlt.[31][9] Wie viele Tage Dir zustehen, steht auf der Seite Urlaub.
- Urlaubsbescheinigung: Zum Ende bekommst Du eine Bescheinigung über Deinen Urlaub im Jahr.[39] Gilt der Tarif für Dich, legst Du sie der neuen Praxis vor.[9]
- Zeugnis: Es steht Dir zum Ende zu, auf Wunsch mit Bewertung von Leistung und Verhalten.[32] Nach Tarif bekommst Du es schon nach der Kündigung, und zwar umgehend.[10] Elektronisch nur, wenn Du einverstanden bist.[32] Mehr dazu auf der Seite Arbeitszeugnis.
- Offene Ansprüche: Überstunden, Gehalt oder ausgezahlten Resturlaub musst Du nach Tarif innerhalb von zwölf Monaten schriftlich fordern. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Anspruch entsteht.[11] Ohne Tarif schau in Deinen Vertrag, ob er eine solche Frist enthält.
Arbeitsuchend melden und Sperrzeit
Melde Dich spätestens drei Monate vor dem Ende bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Erfährst Du später davon, hast Du drei Tage Zeit.[33] Brauchst Du danach Arbeitslosengeld und hast Dich zu spät gemeldet, droht eine Sperrzeit von einer Woche.[34][35]
Kündigst Du selbst ohne wichtigen Grund, kann es außerdem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld geben, meist zwölf Wochen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Dir Bleiben nicht zumutbar war.[34][35] Gehst Du ohne neue Stelle, klär das vorher.
Aufhebungsvertrag: kurz erklärt
Mit einem Aufhebungsvertrag beendet Ihr das Arbeitsverhältnis gemeinsam, zu einem Termin, den Ihr vereinbart. Auch er muss auf Papier unterschrieben sein.[14] Er kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.[34][35] Hast Du den Vertrag veranlasst und gilt der Tarif für Dich, betrifft das außerdem die Sonderzahlung. Ist ein solcher Vertrag am 1. Dezember schon unterschrieben, kann sie entfallen.[6][8] Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31. März, gilt die Rückzahlung wie oben.[7]
Wenn Dir gekündigt wird
Hältst Du eine Kündigung für unwirksam, hast Du nur drei Wochen Zeit für eine Klage beim Arbeitsgericht. Danach gilt sie als wirksam, auch in kleinen Praxen.[26][27][25] Die drei Wochen laufen ab dem Tag, an dem die Kündigung bei Dir ankommt.[26] Lass Dich deshalb schnell beraten.
Allgemeinen Kündigungsschutz hast Du erst nach sechs Monaten.[24] Und nur, wenn in der Praxis in der Regel mehr als zehn Beschäftigte arbeiten. Praxisinhaber und Azubis zählen nicht mit, Teilzeit zählt anteilig. Bei sehr alten Arbeitsverträgen von vor 2004 kann eine niedrigere Grenze gelten.[25]
Besonders geschützt bist Du in der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung. Das gilt auch bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Woche. Weiß Deine Praxis noch nichts davon, sag es ihr innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung. Hast Du das ohne eigene Schuld verpasst, hol es sofort nach. Nur in Ausnahmefällen kann eine Landesbehörde die Kündigung erlauben.[28] Mehr dazu auf der Seite Schwangerschaft und Mutterschutz. Ein Kündigungsverbot gilt auch kurz vor und während der Elternzeit.[29] Bei Schwerbehinderung braucht die Praxis in der Regel die Zustimmung des Integrationsamts.[30]
Kündigungsfrist im Blick? Neue Stellen in Deiner Nähe
Mit vier Wochen Frist bleibt wenig Zeit zwischen Zusage und Start. In der Jobbörse findest Du MFA-Stellen in Deiner Nähe, und der Job-Alarm schickt Dir neue Anzeigen per Mail.
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Wo Du Hilfe bekommst
Diese Seite erklärt, was im Tarifvertrag und im Gesetz steht. Ob das in Deinem Fall so gilt, kann sie nicht beurteilen. Dafür gibt es diese Stellen:
- vmf-Rechtsberatung: Nach Angaben des Verbands medizinischer Fachberufe (vmf) haben Mitglieder laut Satzung vom ersten Tag der Mitgliedschaft an Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung (Seite abgerufen am 28. Oktober 2026).
- Gewerkschaft: Gewerkschaften dürfen ihre Mitglieder vor dem Arbeitsgericht vertreten, so steht es im Arbeitsgerichtsgesetz. Frag nach, welche Beratung Deine Gewerkschaft anbietet.
- Anwältin oder Anwalt: Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt berät und vertritt Dich in Rechtsfragen, auch vor dem Arbeitsgericht. Mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Arbeitsrecht kann sie oder er die Erlaubnis bekommen, sich Fachanwältin oder Fachanwalt für Arbeitsrecht zu nennen.
- Arbeitsgericht: In der ersten Instanz darfst Du Dich selbst vertreten. Deine Klage kannst Du dort auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle geben. Das regeln das Arbeitsgerichtsgesetz und die Zivilprozessordnung. Am Arbeitsgericht Berlin zum Beispiel nimmt die Rechtsantragstelle Klagen kostenlos zu Protokoll. Rechtsberatung gibt es dort ausdrücklich nicht.
Achte auf Fristen. Hältst Du eine Kündigung für unwirksam, hast Du drei Wochen Zeit für die Klage beim Arbeitsgericht. Die Frist beginnt, wenn Dir die schriftliche Kündigung zugeht. Braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, gilt etwas anderes. Dann beginnt die Frist erst, wenn Dir die Entscheidung der Behörde bekannt gegeben wird. So steht es im Kündigungsschutzgesetz.
Für Azubis gibt es eine Besonderheit. Die Ärztekammer kann einen Ausschuss bilden, der Streit zwischen Ausbildenden und Azubis aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis schlichtet. Gibt es diesen Ausschuss, muss er die Sache verhandelt haben, bevor Du klagst. Das regeln das Arbeitsgerichtsgesetz und das Berufsbildungsgesetz. Frag deshalb sofort bei einer der Stellen oben nach, welcher Weg und welche Frist für Dich gelten.
Gilt der Manteltarifvertrag für Dich, musst Du Ansprüche aus Deinem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend machen. Dafür hast Du zwölf Monate ab dem Entstehen des Anspruchs. So steht es im Manteltarifvertrag.
Häufige Fragen
Vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Das sagen der MFA-Tarif und das Gesetz gleichermaßen. In der Probezeit sind es zwei Wochen. Dein Arbeitsvertrag kann längere Fristen vorsehen.
Kündigt Deine Praxis, sind es nach 10 Jahren vier Monate und nach 20 Jahren sieben Monate, jeweils zum Monatsende. Kündigst Du selbst, bleibt es bei vier Wochen zum 15. oder Monatsende, außer Dein Vertrag regelt etwas anderes.
Nein. Die Fristen aus Gesetz und MFA-Tarif sind in jedem Bundesland gleich. Abweichungen kommen nur aus Deinem Arbeitsvertrag oder einem anderen Tarifvertrag, der für Dich gilt.
Nein. Eine Kündigung muss auf Papier stehen und von Dir eigenhändig unterschrieben sein. Per E-Mail, WhatsApp oder SMS ist sie unwirksam.
Gilt der MFA-Tarif für Dich, dauert die Probezeit drei Monate. Sie kann um bis zu drei Monate verlängert werden, aber nur, wenn Du zustimmst. Ohne Tarif gilt, was in Deinem Vertrag steht. Die kurze Frist von zwei Wochen gilt aber höchstens sechs Monate.
Gilt der MFA-Tarif für Dich, gibt es keine Sonderzahlung, wenn Du vor dem 1. Dezember kündigst. Gehst Du nach Deiner Kündigung vor dem 31. März des Folgejahres, zahlst Du sie in den ersten fünf Jahren ganz oder zur Hälfte zurück. Ein Ende zum 31. März ist unschädlich.
Zuerst nimmst Du ihn, soweit es geht, auch in der Kündigungsfrist. Was bis zum Ende nicht mehr geht, wird ausgezahlt.
Ein Zeugnis steht Dir zum Ende zu. Auf Deinen Wunsch bewertet es auch Leistung und Verhalten. Gilt der MFA-Tarif für Dich, bekommst Du es schon nach der Kündigung, und zwar umgehend.
Quellen (39)
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 18 Abs. 1, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 18 Abs. 2, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 18 Abs. 3 und 4, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 18 Abs. 5, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 4 Abs. 1 und 2, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 12 Abs. 1 Buchst. b und c, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 12 Abs. 5, abgerufen am
- Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/MFA (AAA), über Bundesärztekammer: FAQs zum Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte vom 21.11.2024, Fragen 15 und 17, Beispiele 1 bis 3, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 16 Abs. 11 und 13, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 19 Abs. 1 und 3, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 21, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 1 Abs. 1 und 2, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 622 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 623, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 126 Abs. 1 in Verbindung mit § 125 Satz 1, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 130 Abs. 1 Satz 1, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 187 Abs. 1, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 188 Abs. 2, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Kündigungsfrist, Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr und Ausbildungszeiten, Urteil vom 09.09.2010, 2 AZR 714/08, Leitsatz und Rn. 29 bis 31, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Zugang einer Kündigung durch Einwurf in den Hausbriefkasten, Urteil vom 22.08.2019, 2 AZR 111/19, Rn. 12, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben, Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24, Rn. 11 und 15, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Einwurf-Einschreiben, Auslieferungsbeleg im Scan-Verfahren, Urteil vom 07.05.2026, 2 AZR 184/25, Rn. 6 und 25 f., abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Probezeit und Kündigung, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24, Rn. 2 f., 8, 34 und 41 f., abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), § 1 Abs. 1, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), § 23 Abs. 1, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), § 4 Satz 1, abgerufen am
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- Bundesministerium der Justiz: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 168, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), § 7 Abs. 4, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Gewerbeordnung (GewO), § 109 Abs. 1 und 3, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 9, Abs. 3 und 6, abgerufen am
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt für Arbeitslose (Stand Dezember 2025), Abschnitt 1 und 6, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Kündigung zum nächstzulässigen Termin, Urteil vom 10.04.2014, 2 AZR 647/13, Rn. 12 und 17, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 626 Abs. 1 und 2, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Verlängerte Kündigungsfrist für Arbeitnehmer, unangemessene Benachteiligung, Urteil vom 26.10.2017, 6 AZR 158/16, Leitsatz, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), § 6 Abs. 2, abgerufen am
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