Arbeitsrecht für MFA
Manteltarifvertrag MFA: Was er regelt und wann er für Dich gilt
Rechtsstand · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Inhalt
Der Manteltarifvertrag, kurz MTV, regelt Arbeitsbedingungen von MFA: Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit, Kündigung und Zeugnis.[1][2][3][4][5] Was MFA nach Tarif verdienen, steht in einem eigenen Vertrag, dem Gehaltstarifvertrag.[6][7]
Wo der Tarif gilt, liegt das laut FAQ der Arbeitgeberseite meist an einem Verweis im Arbeitsvertrag.[8] Schau deshalb in Deinen Vertrag. Gilt der Tarif nicht für Dich, ist er Deine Messlatte, zum Beispiel für die Gehaltsverhandlung. Wann er gilt, steht unter Gilt der Tarif für Dich?.
Auf einen BlickOrientierung: MFA-Tarif
Deine Themen im Arbeitsrecht
Gilt der Tarif für Dich?
Nur, wenn einer von drei Fällen zutrifft.[13]
- Ihr seid beide Mitglied. Deine Arbeitgeberin oder Dein Arbeitgeber ist in der Arbeitsgemeinschaft AAA, und Du bist im Verband medizinischer Fachberufe (vmf). Dann gilt der Tarif direkt und zwingend.[13][14][15]
- Dein Arbeitsvertrag verweist auf den Tarif. Laut FAQ der Arbeitgeberseite (AAA) ist das der häufigste Weg.[13][8]
- Deine Praxis wendet den Tarif üblicherweise an. Wann genau das zutrifft, sagt der Tarif nicht.[13] Willst Du Dich darauf berufen, lass Dich vorher beraten, siehe Wo Du Hilfe bekommst.
Schau in Deinen Vertrag. Deine Praxis muss Dir die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich aushändigen, unter Umständen auch in Textform. Dazu gehört ein Hinweis auf die Tarifverträge, die für Dich gelten.[16] Achte darauf, ob Dein Vertrag „diesen“ Tarif nennt oder den Tarif „in der jeweils gültigen Fassung“.[13] Welche Fassung dann für Dich gilt, klärst Du am besten mit einer Beratungsstelle.
Gilt der Tarif nicht, zählt Dein Arbeitsvertrag. Zwingende Gesetze gehen aber vor.[17] Der Vergleich:
| Thema | Nach dem MFA-Tarif | Nach dem Gesetz |
|---|---|---|
| Urlaub | 29 Arbeitstage, ab dem Jahr Deines 55. Geburtstags 31[2] | mindestens 24 Werktage, Samstage zählen mit[9] |
| Arbeitszeit | im Schnitt 38,5 Stunden pro Woche ohne Pausen[1] | höchstens 8 Stunden am Werktag, zeitweise bis 10, wenn es im Schnitt bei 8 bleibt[10] |
| Krankheit | volles Gehalt bis zum Ende der sechsten Woche[3] | ebenfalls bis zu sechs Wochen, nach vier Wochen im Job[11] |
| Kündigung durch Dich | vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende[4] | gleich[12] |
| Zeugnis | auf Wunsch mit Leistung und Führung, dazu ein Zwischenzeugnis[5] | auf Wunsch mit Leistung und Verhalten[18] |
So nutzt Du den Tarif als Messlatte
Den Tarif haben die Arbeitgeberseite (AAA) und der Verband medizinischer Fachberufe (vmf) miteinander abgeschlossen.[19] Auch wenn er nicht für Dich gilt, kannst Du Dein Angebot oder Deinen Vertrag daran messen.
- Gehalt prüfen: Das Tarifgehalt hängt von Deiner Tätigkeitsgruppe und Deinen Berufsjahren ab.[20] Rechne es aus und vergleiche es mit Deinem Gehalt.
- Vertrag prüfen: Leg Deinen Vertrag neben die 10 Punkte unten. Achte vor allem auf Urlaub, Sonderzahlung, Überstunden und Kündigungsfristen.
- Verhandeln: Liegt Dein Angebot unter dem Tarif, hast Du ein konkretes Argument. Wie Du das Gespräch vorbereitest, steht in unseren Tipps zur Gehaltsverhandlung.
Stand: Manteltarifvertrag MFA
Der Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Er kann mit drei Monaten Frist zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2026. Auf der Tarifseite der Bundesärztekammer ist keine Kündigung vermerkt. Für eine Kündigung, die nach dem 28. Oktober 2026 zugeht, wäre nach dieser Regel der 31. März 2027 das früheste Ende.
Ob der Tarif für Dich gilt, hängt von Mitgliedschaften, Deinem Arbeitsvertrag oder davon ab, ob Deine Praxis ihn üblicherweise anwendet: Gilt der Tarif für Dich?
Der Manteltarifvertrag in 10 Punkten
Das steht im MFA-Tarif. Für Dich verbindlich ist es, wenn der Tarif für Dich gilt. Sonst ist es Deine Messlatte. Wo das Gesetz dasselbe sagt, gilt es ohnehin. Details zu Urlaub, Kündigung und Zeugnis stehen auf eigenen Seiten, siehe Deine Themen im Arbeitsrecht oben.
1. Probezeit
Die ersten drei Monate sind Probezeit. Du und Deine Praxis könnt sie gemeinsam um bis zu drei Monate verlängern, in der Ausbildung nicht. Bleibst Du direkt nach Deiner bestandenen Ausbildung in derselben Praxis, fällt sie weg. In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.[21] Für Azubis enthält das Berufsbildungsgesetz eigene Kündigungsregeln, siehe Punkt 9.[22]
2. Arbeitszeit
In Vollzeit arbeitest Du im Schnitt 38,5 Stunden pro Woche, Pausen nicht mitgerechnet. Jede Woche bleiben ein ganzer oder zwei halbe Tage frei, und samstags hast Du ab 12 Uhr frei. Am 24. und 31. Dezember endet Dein Arbeitstag um 12 Uhr, das Gehalt läuft weiter.[1]
3. Überstunden und Zuschläge
Überstunden sind Stunden über Deiner Wochenarbeitszeit. Das gilt, wenn Du dafür nicht innerhalb von vier, höchstens zwölf Wochen Freizeit bekommst.[23] Der Zuschlag beträgt 25 % für Überstunden und Samstage. Für Sonn- und Feiertage, Nachtarbeit und den 24. und 31. Dezember ab 12 Uhr sind es 50 %. An Neujahr, am 1. Mai sowie an Ostern, Pfingsten und Weihnachten sind es 100 %. Treffen mehrere zusammen, gilt nur der höchste.[24]
Der Tarif sagt: Freizeitausgleich erfolgt mit Zuschlag.[23] Ob das auch gilt, wenn Du die Stunden rechtzeitig ausgleichst, sagt er nicht eindeutig. Die FAQ der Arbeitgeberseite rechnet dann Stunde gegen Stunde, ohne Zuschlag.[8] Ist das bei Dir strittig, lass Dich beraten.
4. Krankheit
Bist Du unverschuldet krank, bekommst Du bis zum Ende der sechsten Woche Dein volles Gehalt. Das gilt auch nach einem Unfall. Melde Dich sofort krank. Dauert es länger als drei Kalendertage, verlangt der Tarif spätestens am nächsten Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung. Die Praxis darf sie auch früher verlangen.[3]
Für gesetzlich Versicherte sagt das Gesetz etwas anderes. Du legst dann keine Bescheinigung vor. Du lässt die Arbeitsunfähigkeit aber rechtzeitig ärztlich feststellen und Dir eine Bescheinigung geben. Das gilt nicht, wenn Dich eine Ärztin oder ein Arzt außerhalb der Kassenversorgung krankschreibt, etwa in einer Privatpraxis. Dann legst Du die Bescheinigung selbst vor.[25] Wie Tarif und Gesetz hier zusammenpassen, regeln beide nicht. Im Zweifel frag nach, siehe Wo Du Hilfe bekommst.
5. Gehalt und Sonderzahlung
Dein Gehalt kommt am 25. des Monats. Die Höhe steht im Gehaltstarifvertrag.[6] Die Tabelle findest Du auf unserer Gehaltsseite.
Gilt der Tarif für Dich, gibt es zum 1. Dezember eine Sonderzahlung: im ersten Jahr 50 %, danach 70 % eines Monatsgehalts. Dafür muss Dein Arbeitsverhältnis am 1. Dezember seit mindestens sechs vollen Kalendermonaten ununterbrochen bestehen, als Azubi seit drei Monaten. Du darfst nicht selbst gekündigt haben. Die Praxis darf Dir auch nicht aus einem Grund gekündigt haben, den Du zu vertreten hast. Dasselbe gilt für einen Aufhebungsvertrag aus so einem Grund. Fängst Du im Lauf des Jahres an, gibt es die Sonderzahlung anteilig.[26] Mehr dazu steht auf der Gehaltsseite unter Sonderzahlungen. Wie es mit den Gehaltstarifen für 2027 steht, erklärt sie unter Tarifstand 2027.
6. Teilzeit
In Teilzeit bekommst Du den Teil des Vollzeitgehalts, der Deiner Arbeitszeit entspricht. Gegen Deinen Willen darf Deine Praxis Vollzeit nicht in Teilzeit umwandeln, und umgekehrt auch nicht. Arbeitest Du mehr als vereinbart, gibt es den Überstundenzuschlag. Urlaub hast Du wie in Vollzeit. Arbeitest Du nicht an jedem Arbeitstag, werden die Urlaubstage umgerechnet.[27] Was Du in Teilzeit verdienst, zeigt der Teilzeit-Vergleich.
7. Urlaub
Nach dem Tarif hast Du 29 Arbeitstage Urlaub im Jahr. Ab dem Jahr, in dem Du 55 wirst, sind es 31. Bist Du vor 1973 geboren, behältst Du 30 Tage, wenn Dein Arbeitsverhältnis schon vor 2013 bestand und weiterläuft. Arbeitstage sind alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Für zwei Wochen Urlaub gelten nach Absprache mit Praxis und Team Deine eigenen Wünsche.[2] Gesetzlich sind es mindestens 24 Werktage, Samstage mitgezählt.[9] Wie Du Urlaub in Teilzeit, bei Krankheit oder nach einer Kündigung berechnest, steht auf der Urlaubsseite.
8. Bezahlt frei
Nach dem Tarif bekommst Du für bestimmte Anlässe auf Antrag bezahlt frei. Für Deine Hochzeit sind es zwei Arbeitstage. Ebenso viele gibt es beim Tod Deines Ehepartners oder Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteils. Freie Zeit gibt es außerdem, jeweils mit Bedingungen, für einen Umzug, Arztbesuche, Fortbildungen und die schwere Erkrankung von Angehörigen. Für andere persönliche Gründe schließt der Tarif die bezahlte Freistellung nach dem Gesetz aus.[28][29]
9. Kündigung
Ihr beide könnt mit vier Wochen Frist zum 15. oder zum Monatsende kündigen. Kündigt die Praxis, wird ihre Frist mit der Zeit länger. Ab zwei Jahren ist es ein Monat. Danach steigt sie in Stufen bis auf sieben Monate ab 20 Jahren, jeweils zum Monatsende. Das sind dieselben Fristen wie im Gesetz.[4][12] Jede Kündigung muss schriftlich sein, eine E-Mail reicht nicht.[4][30]
Denk an die Sonderzahlung. Gilt der Tarif für Dich, musst Du sie unter Umständen zurückzahlen. Das gilt, wenn Du selbst kündigst oder einen Aufhebungsvertrag veranlasst. Außerdem muss Dein Arbeitsverhältnis vor dem 31. März des Folgejahres enden. Bist Du bis zu drei Jahre in der Praxis, zahlst Du sie ganz zurück. Ab drei Jahren ist es die Hälfte, ab fünf Jahren nichts mehr. Gerechnet wird zum 1. Dezember. Hat die Praxis das Ende durch eine eigene Pflichtverletzung verschuldet, entfällt die Rückzahlung.[26]
In der Ausbildung enthält das Berufsbildungsgesetz eigene Kündigungsregeln. In der Probezeit kann jede Seite jederzeit ohne Frist kündigen. Danach geht das nur noch in bestimmten Fällen und mit Begründung. Jede Kündigung muss schriftlich sein, auch in der Probezeit.[22]
Alles zu Fristen, Probezeit und Sonderzahlung steht auf der Kündigungsseite.
10. Zeugnis
Nach einer Kündigung bekommst Du umgehend ein Zeugnis. Ein Zwischenzeugnis kannst Du verlangen, solange Dein Arbeitsverhältnis besteht. Jedes Zeugnis nennt Art und Dauer Deiner Arbeit, auf Deinen Wunsch auch Leistung und Führung.[5]
Wichtig: zwölf Monate Frist für Ansprüche
Gilt der Tarif für Dich, musst Du Ansprüche innerhalb von zwölf Monaten schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt, wenn der Anspruch entsteht.[31] Das betrifft zum Beispiel nicht bezahlte Überstunden. Was eine versäumte Frist für Deinen Anspruch bedeutet, klär bei einer der Stellen unter Wo Du Hilfe bekommst.
Was ist verhandelbar?
Mehr als der Tarif ist erlaubt. Zusätzliche Urlaubstage, ein höheres Gehalt oder einen Zuschuss zum Jobticket kannst Du mit Deiner Praxis frei vereinbaren. Grenzen setzen zwingende Gesetze, ein geltender Tarifvertrag und, falls vorhanden, eine Betriebsvereinbarung.[17] Weniger geht nicht: Gilt der Tarif für Dich, sind Abmachungen unwirksam, die ihn einschränken.[32] Seid Ihr beide Mitglied, darf der Vertrag nur zu Deinen Gunsten abweichen, außer der Tarif lässt es zu.[15] Halte Nebenabreden schriftlich fest, sonst sind sie nach dem Tarif nicht wirksam.[32]
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Wo Du Hilfe bekommst
Diese Seite erklärt, was im Tarifvertrag und im Gesetz steht. Ob das in Deinem Fall so gilt, kann sie nicht beurteilen. Dafür gibt es diese Stellen:
- vmf-Rechtsberatung: Nach Angaben des Verbands medizinischer Fachberufe (vmf) haben Mitglieder laut Satzung vom ersten Tag der Mitgliedschaft an Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung (Seite abgerufen am 28. Oktober 2026).
- Gewerkschaft: Gewerkschaften dürfen ihre Mitglieder vor dem Arbeitsgericht vertreten, so steht es im Arbeitsgerichtsgesetz. Frag nach, welche Beratung Deine Gewerkschaft anbietet.
- Anwältin oder Anwalt: Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt berät und vertritt Dich in Rechtsfragen, auch vor dem Arbeitsgericht. Mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Arbeitsrecht kann sie oder er die Erlaubnis bekommen, sich Fachanwältin oder Fachanwalt für Arbeitsrecht zu nennen.
- Arbeitsgericht: In der ersten Instanz darfst Du Dich selbst vertreten. Deine Klage kannst Du dort auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle geben. Das regeln das Arbeitsgerichtsgesetz und die Zivilprozessordnung. Am Arbeitsgericht Berlin zum Beispiel nimmt die Rechtsantragstelle Klagen kostenlos zu Protokoll. Rechtsberatung gibt es dort ausdrücklich nicht.
Achte auf Fristen. Hältst Du eine Kündigung für unwirksam, hast Du drei Wochen Zeit für die Klage beim Arbeitsgericht. Die Frist beginnt, wenn Dir die schriftliche Kündigung zugeht. Braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, gilt etwas anderes. Dann beginnt die Frist erst, wenn Dir die Entscheidung der Behörde bekannt gegeben wird. So steht es im Kündigungsschutzgesetz.
Für Azubis gibt es eine Besonderheit. Die Ärztekammer kann einen Ausschuss bilden, der Streit zwischen Ausbildenden und Azubis aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis schlichtet. Gibt es diesen Ausschuss, muss er die Sache verhandelt haben, bevor Du klagst. Das regeln das Arbeitsgerichtsgesetz und das Berufsbildungsgesetz. Frag deshalb sofort bei einer der Stellen oben nach, welcher Weg und welche Frist für Dich gelten.
Gilt der Manteltarifvertrag für Dich, musst Du Ansprüche aus Deinem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend machen. Dafür hast Du zwölf Monate ab dem Entstehen des Anspruchs. So steht es im Manteltarifvertrag.
Häufige Fragen
Nein. Der Manteltarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich (FAQ der Arbeitgeberseite AAA zum Manteltarifvertrag, Frage 1). Er gilt, wenn Deine Arbeitgeberin oder Dein Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft AAA ist und Du Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe (vmf) bist, wenn Dein Arbeitsvertrag auf ihn verweist oder wenn er in der Praxis betriebsüblich angewendet wird (§ 2 MTV).
Der Manteltarifvertrag regelt die Arbeitsbedingungen, zum Beispiel Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit, Kündigung und Zeugnis (§§ 6, 9, 10, 16, 18 und 19 MTV). Die Höhe des Gehalts und der Zuschläge steht im Gehaltstarifvertrag (§ 7 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 MTV). Beide gelten seit dem 1. Januar 2025 (§ 23 Abs. 1 MTV, § 9 Abs. 1 GTV).
Stand 28. Oktober 2026 ist auf der Tarifseite der Bundesärztekammer keine Kündigung des Manteltarifvertrags vermerkt. Er gilt seit dem 1. Januar 2025 und hat kein festes Enddatum (§ 23 MTV). Er kann mit drei Monaten Frist zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2026 (§ 23 Abs. 2 MTV). Eine Kündigung zu diesem Termin hätte nach dieser Regel bis zum 30. September 2026 zugehen müssen. Für eine Kündigung, die danach und bis zum 31. Dezember 2026 zugeht, wäre der 31. März 2027 das früheste Ende. Für beiderseits Tarifgebundene, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, gelten seine Rechtsnormen unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG). Nach dem Ablauf eines Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG).
Nach dem Manteltarifvertrag 29 Arbeitstage im Jahr. Ab dem Kalenderjahr, in dem Du 55 wirst, sind es 31 Arbeitstage. Wer vor dem 1. Januar 1973 geboren ist und dessen Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2012 hinaus fortbesteht, behält 30 Arbeitstage (§ 16 Abs. 3 MTV). Das gilt, wenn der Tarif für Dich gilt. Gesetzlich sind es mindestens 24 Werktage (§ 3 BUrlG).
Für beide Seiten gilt eine Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Kündigt die Praxis, verlängert sich die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses, ab zwei Jahren auf einen Monat, ab 20 Jahren auf sieben Monate, jeweils zum Monatsende. In der Probezeit gelten zwei Wochen. Die Kündigung muss schriftlich sein (§ 18 MTV). Die Fristen entsprechen dem Gesetz (§ 622 BGB).
Der Manteltarifvertrag gilt für Auszubildende entsprechend (§ 1 Abs. 3 MTV). Ob er für Dein Ausbildungsverhältnis gilt, richtet sich wie bei MFA nach § 2 MTV, also nach Mitgliedschaften, Deinem Ausbildungsvertrag oder der betriebsüblichen Anwendung (§ 1 Abs. 3 und § 2 MTV; FAQ der Arbeitgeberseite AAA zum Manteltarifvertrag, Frage 1). Einzelne Regeln sind für Azubis eigens geregelt, zum Beispiel darf die Probezeit nicht verlängert werden (§ 4 Abs. 1 MTV).
Gilt der Manteltarifvertrag für Dich, musst Du Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Entstehen schriftlich geltend machen (§ 21 MTV). Was eine versäumte Frist für Deinen Anspruch bedeutet, kannst Du bei der vmf-Rechtsberatung, Deiner Gewerkschaft oder einer Anwältin oder einem Anwalt klären.
Quellen (32)
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 6 Abs. 1 und 3, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 16 Abs. 3, 5 und 6, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 9 und § 10, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 18 Abs. 1, 2 und 5, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 19 Abs. 1 bis 3, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 11 Abs. 1 und 5, abgerufen am
- Bundesärztekammer: MFA - Tarife, abgerufen am
- Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen und Medizinischen Fachangestellten (AAA), veröffentlicht von der Bundesärztekammer: FAQs zum Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte vom 21.11.2024, Fragen 1 und 8, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), § 3, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 3, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), § 3 Abs. 1 und 3, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 622 Abs. 1 bis 3, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 2 Abs. 1 und 2, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): Tarifvertragsgesetz (TVG), § 3 Abs. 1, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): Tarifvertragsgesetz (TVG), § 4 Abs. 1 und 3, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): Nachweisgesetz (NachwG), § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 und 7 Nr. 15, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): Gewerbeordnung (GewO), § 105 Satz 1, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): Gewerbeordnung (GewO), § 109 Abs. 1, abgerufen am
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- Bundesärztekammer: Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 3 Abs. 1 und 4, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 4 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 3, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 22, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 7 Abs. 1 und 5, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 7 Abs. 1 bis 3, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 1 bis 3, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 14 Abs. 1, 3 und 4, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 17 Abs. 1 und 3, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 616, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 623, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 21, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 3 Abs. 1, abgerufen am
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