Urlaub als MFA: Was gilt und woran Du Dich orientieren kannst
Rechtsstand · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall

Inhalt
Der MFA-Tarif gilt nicht automatisch für Dich. Verbindlich ist er zum Beispiel, wenn Dein Arbeitsvertrag auf ihn verweist. Schau deshalb in Deinen Vertrag, ob der Tarif für Dich gilt. Sonst ist er Deine Messlatte, wenn Du mit Deiner Praxis über Urlaub sprichst.
Das Gesetz garantiert Dir bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Urlaubstage im Jahr.[1][2] Der Tarif sieht 29 Tage vor.[3]
Auf einen BlickOrientierung: MFA-Tarif
- 29 Tage
Urlaub im Jahr nach Tarif bei einer 5-Tage-Woche. Gesetzlich mindestens 20.
- 31 Tage
Urlaub nach Tarif ab dem Jahr, in dem Du 55 wirst, schon für das ganze Jahr.
- Teilzeit anteilig
Es zählen Deine Arbeitstage pro Woche, nicht Deine Stunden. Das gilt auch nach dem Gesetz.
- bis 31. März
Zeit für Resturlaub, wenn Krankheit oder betriebliche Gründe ihn verhindert haben.
Stand: Manteltarifvertrag MFA
Der Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Er kann mit drei Monaten Frist zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2026. Auf der Tarifseite der Bundesärztekammer ist keine Kündigung vermerkt. Für eine Kündigung, die nach dem 28. Oktober 2026 zugeht, wäre nach dieser Regel der 31. März 2027 das früheste Ende.
Ob der Tarif für Dich gilt, hängt von Mitgliedschaften, Deinem Arbeitsvertrag oder davon ab, ob Deine Praxis ihn üblicherweise anwendet: Gilt der Tarif für Dich?
29 Tage, ab 55 mehr: So viel Urlaub sieht der Tarif vor
Gilt der Tarif für Dich, steigt Dein Urlaub in dem Jahr, in dem Du 55 wirst, auf 31 Tage, und zwar für das ganze Jahr.[3] Weitere Stufen gibt es im Tarif nicht, weder ab 30 noch ab 50 oder 60.[3] Auch das Bundesland spielt keine Rolle. Der Tarif ist bundesweit gleich, in NRW also genauso wie in Bayern.[4]
Drei Sonderfälle:
- Sechs Arbeitstage pro Woche: Dann rechnet der Tarif in Werktagen, das sind alle Tage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Nach Tarif hast Du 35 Tage, ab 55 sind es 37.[3][5] Die FAQ der Arbeitgeberseite (AAA) nennt hier 34 und 36, im Tariftext stehen 35 und 37.[5][3]
- Vor 1973 geboren: Warst Du am 31.12.2012 schon in Deiner Praxis und bist es ohne Unterbrechung geblieben? Dann behältst Du nach Tarif mindestens 30 Tage (bei sechs Arbeitstagen 36).[3]
- Schwerbehinderung: Du bekommst nach dem Gesetz 5 Tage zusätzlich. Arbeitest Du an mehr oder weniger Tagen pro Woche, sind es entsprechend mehr oder weniger.[6]
Teilzeit und Minijob: Es zählen Deine Arbeitstage
In Teilzeit hast Du genauso viel Urlaub wie in Vollzeit, umgerechnet auf Deine Arbeitstage.[7][8] Arbeitest Du jeden Tag, nur kürzer, bleibt es nach Tarif bei 29 Tagen.[5] Arbeitest Du an weniger Tagen, rechnest Du nach Tarif so: 29 × Deine Arbeitstage pro Woche ÷ 5.[8] Wie viele Stunden Du am Tag arbeitest, ist egal.[8][5]
| Arbeitstage pro Woche | Urlaubstage nach Tarif | ab dem Jahr Deines 55. Geburtstags |
|---|---|---|
| 1 | 5,8 | 6,2 |
| 2 | 11,6 | 12,4 |
| 3 | 17,4 | 18,6 |
| 4 (4-Tage-Woche) | 23,2 | 24,8 |
Und die Kommastellen? Die sind nicht eindeutig geregelt. Die FAQ der Arbeitgeberseite rundet bei 3 Tagen 17,4 auf 17 Tage ab.[5] Eine Rundungsregel für Teilzeit steht aber nicht im Tarif.[8] Fehlt eine solche Regel, bleibt nach dem Bundesarbeitsgericht ein Bruchteil unter einem halben Tag als Anspruch bestehen.[9] Ob ab einem halben Tag aufgerundet wird, ist offen. Der Tarif nennt das Aufrunden nur bei Ein- und Austritt.[10]
Wechselst Du von Vollzeit in Teilzeit, darf die Praxis Urlaub, den Du in Vollzeit schon erworben hast, nicht herunterrechnen.[11]
Minijob: Ein Minijob mit Verdienstgrenze zählt rechtlich als Teilzeit.[12] Haben vergleichbare Vollzeitkräfte in Deiner Praxis mehr Urlaub als das gesetzliche Minimum, steht Dir dieser Mehrurlaub in der Regel anteilig zu.[7] Gilt der Tarif für Dich, sind es bei 2 Arbeitstagen pro Woche also 11,6 Tage.[8] Ohne Tarif hast Du mindestens den gesetzlichen Urlaub: 24 × Arbeitstage ÷ 6, bei 2 Tagen also 8.[2]
Was Teilzeit für Dein Gehalt bedeutet, steht unter Teilzeit-Gehalt berechnen.
Neuer Job: Ab wann Du Urlaub hast
Nach Tarif sammelst Du Urlaub ab dem ersten Monat an, pro Monat ein Zwölftel Deines Jahresurlaubs.[13] Den vollen Jahresurlaub kannst Du nach sechs Monaten in derselben Praxis verlangen.[14][13] Diese Wartezeit ist nicht die Probezeit. Gilt der Tarif für Dich, dauert die Probezeit drei Monate. Verlängern lässt sie sich dann nur einvernehmlich und um höchstens drei Monate, bei Azubis gar nicht.[15]
Fängst Du mitten im Jahr an, bekommst Du nach Tarif für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Ein angefangener Monat zählt mit, wenn Du in ihm mindestens 15 Kalendertage angestellt warst. Ab einem halben Tag wird aufgerundet.[10] Ein Beispiel: Du startest am 1. April. Bis Dezember sind das 9 Monate, also 29 × 9 ÷ 12 = 21,75. Nach Tarif hast Du in diesem Jahr 22 Urlaubstage.
Wechselst Du im Lauf des Jahres die Praxis, wird Urlaub angerechnet, den Du bei der alten Praxis schon bekommen hast. Doppelt bekommst Du ihn nicht.[16] Beim Ausscheiden muss Dir die alte Praxis bescheinigen, wie viel Urlaub Du in dem Jahr hattest.[16] Gilt der Tarif für Dich, musst Du diese Bescheinigung der neuen Praxis vorlegen.[17]
Urlaub planen: Deine Wünsche zählen
Deine Praxis muss Deine Urlaubswünsche berücksichtigen. Ablehnen darf sie nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wenn andere im Team aus sozialen Gründen Vorrang haben. Den Urlaub gibt sie in der Regel am Stück.[18] Gilt der Tarif für Dich, soll sie ihn mindestens vier Monate vorher festlegen.[19] Nach Tarif muss sie Dir außerdem zwei Wochen so geben, wie Du es Dir wünschst, nach Absprache mit ihr und dem Team.[20]
Nach Tarif hast Du an Heiligabend und Silvester ab 12 Uhr frei, bei vollem Gehalt. Dafür brauchst Du keinen Urlaubstag.[21]
Für Anlässe wie die eigene Hochzeit oder einen Umzug gibt es nach Tarif auf Antrag bezahlte freie Tage, teils mit Bedingungen. Das ist kein Urlaub, sondern eine eigene Freistellung im Tarif.[22] Mehr dazu im Überblick zum Manteltarifvertrag.
Krank im Urlaub: Die Tage gehen nicht verloren
Wirst Du im Urlaub krank, melde Dich unverzüglich in der Praxis und schick eine ärztliche Bescheinigung. Die Krankheitstage zählen dann nicht als Urlaub.[23] Den Rest bekommst Du nach Absprache direkt im Anschluss oder später.[24]
Resturlaub: Übertrag bis 31. März und wann Urlaub verfällt
Konntest Du Deinen Urlaub wegen Krankheit oder aus betrieblichen Gründen nicht nehmen, wandert er ins neue Jahr. Dann muss die Praxis ihn Dir in den ersten drei Monaten geben, und Du musst ihn bis dahin nehmen. Das regelt schon das Gesetz, der Tarif ebenso.[18][25]
Einfach verfallen darf er aber nicht. Der gesetzliche Urlaub verfällt nur, wenn Deine Praxis Dich vorher aufgefordert hat, ihn zu nehmen. Außerdem muss sie Dich klar und rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen haben.[26] Für die Tarif-Tage darüber geht das Bundesarbeitsgericht vom selben Schutz aus, wenn der Tarifvertrag nichts deutlich anderes regelt.[27] Ein Urteil speziell zum MFA-Tarif haben wir nicht gefunden (Stand Oktober 2026).
Bei langer Krankheit gelten eigene Fristen. Der gesetzliche Urlaub kann dann 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen.[28] Hier lohnt sich eine Beratung.
Urlaub bei Kündigung: nehmen oder auszahlen lassen
Offenen Urlaub nimmst Du in der Kündigungsfrist, soweit das in der Praxis möglich ist. Geht das nicht oder reicht die Zeit nicht, wird er ausgezahlt.[18][29]
Im Jahr, in dem Du gehst, rechnest Du wie beim Start: ein Zwölftel für jeden vollen Monat. Nach Tarif zählt ein angefangener Monat ab 15 Kalendertagen mit. Ab einem halben Tag wird aufgerundet.[10] Gehst Du in der zweiten Jahreshälfte und warst schon sechs Monate da, bekommst Du aber mindestens den gesetzlichen Urlaub. Bei fünf Arbeitstagen sind das 20 Tage.[10][30] Ein Beispiel: Du gehst zum 31. Juli. Nach Tarif wären es rechnerisch 29 × 7 ÷ 12 ≈ 16,9 Tage, Du bekommst aber 20. Das gilt, wenn Du in diesem Jahr noch keinen Urlaub hattest.
Stellt Dich die Praxis bis zum Ende frei, zählt das nur als Urlaub, wenn sie das erkennbar so meint.[31] Außerdem muss sie Dir das Gehalt für diese Zeit vorher zahlen oder fest zusagen.[32][31]
Frist für die Auszahlung: Gilt der Tarif für Dich, musst Du Ansprüche innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Entstehen schriftlich geltend machen.[33] Das kann auch die Auszahlung von Urlaub betreffen, sogar beim gesetzlichen Urlaub.[34]
Kündigungsfristen und Ablauf findest Du auf der Seite Kündigung und Probezeit.
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Elternzeit und Mutterschutz: Was mit Deinem Urlaub passiert
Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit darf die Praxis Deinen Urlaub um ein Zwölftel kürzen. Arbeitest Du in der Elternzeit bei ihr in Teilzeit, darf sie das nicht.[35][36] Kürzen kann sie nur mit einer Erklärung an Dich, solange Du bei ihr angestellt bist.[37] Resturlaub von vorher bekommst Du nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Jahr.[36]
Ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz zählt bei der Berechnung Deines Urlaubs so, als hättest Du gearbeitet. Urlaub, den Du vorher nicht mehr nehmen konntest, holst Du danach im laufenden oder im nächsten Jahr nach.[38] Mehr zu Mutterschutz und Elternzeit steht auf der Seite Schwangerschaft und Mutterschutz.
Ausbildung: Der Tarif umfasst auch Azubis
Der MFA-Tarif gilt entsprechend auch für Azubis.[39] Ob er für Dich verbindlich ist, klärt der Überblick zum Tarif. Für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, wenn es mehr Urlaub gibt.[40] Mehr zur Ausbildung findest Du unter Ausbildung zur MFA.
Wo Du Hilfe bekommst
Diese Seite erklärt, was im Tarifvertrag und im Gesetz steht. Ob das in Deinem Fall so gilt, kann sie nicht beurteilen. Dafür gibt es diese Stellen:
- vmf-Rechtsberatung: Nach Angaben des Verbands medizinischer Fachberufe (vmf) haben Mitglieder laut Satzung vom ersten Tag der Mitgliedschaft an Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung (Seite abgerufen am 28. Oktober 2026).
- Gewerkschaft: Gewerkschaften dürfen ihre Mitglieder vor dem Arbeitsgericht vertreten, so steht es im Arbeitsgerichtsgesetz. Frag nach, welche Beratung Deine Gewerkschaft anbietet.
- Anwältin oder Anwalt: Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt berät und vertritt Dich in Rechtsfragen, auch vor dem Arbeitsgericht. Mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Arbeitsrecht kann sie oder er die Erlaubnis bekommen, sich Fachanwältin oder Fachanwalt für Arbeitsrecht zu nennen.
- Arbeitsgericht: In der ersten Instanz darfst Du Dich selbst vertreten. Deine Klage kannst Du dort auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle geben. Das regeln das Arbeitsgerichtsgesetz und die Zivilprozessordnung. Am Arbeitsgericht Berlin zum Beispiel nimmt die Rechtsantragstelle Klagen kostenlos zu Protokoll. Rechtsberatung gibt es dort ausdrücklich nicht.
Achte auf Fristen. Hältst Du eine Kündigung für unwirksam, hast Du drei Wochen Zeit für die Klage beim Arbeitsgericht. Die Frist beginnt, wenn Dir die schriftliche Kündigung zugeht. Braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, gilt etwas anderes. Dann beginnt die Frist erst, wenn Dir die Entscheidung der Behörde bekannt gegeben wird. So steht es im Kündigungsschutzgesetz.
Für Azubis gibt es eine Besonderheit. Die Ärztekammer kann einen Ausschuss bilden, der Streit zwischen Ausbildenden und Azubis aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis schlichtet. Gibt es diesen Ausschuss, muss er die Sache verhandelt haben, bevor Du klagst. Das regeln das Arbeitsgerichtsgesetz und das Berufsbildungsgesetz. Frag deshalb sofort bei einer der Stellen oben nach, welcher Weg und welche Frist für Dich gelten.
Gilt der Manteltarifvertrag für Dich, musst Du Ansprüche aus Deinem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend machen. Dafür hast Du zwölf Monate ab dem Entstehen des Anspruchs. So steht es im Manteltarifvertrag.
Häufige Fragen
Nicht nach dem MFA-Tarif. Er kennt nur eine Altersstufe: In dem Jahr, in dem Du 55 wirst, steigt der Urlaub von 29 auf 31 Tage. Stufen ab 30, 50 oder 60 gibt es im Tarif nicht. Wer vor 1973 geboren ist, am 31.12.2012 schon in derselben Praxis angestellt war und es seitdem ohne Unterbrechung ist, behält nach Tarif mindestens 30 Tage. Das gilt, wenn der Tarif für Dich gilt.
Nein. Der MFA-Tarif ist bundesweit gleich. Die 29 beziehungsweise 31 Tage sind überall dieselben, wenn der Tarif für Dich gilt. Auch das gesetzliche Minimum ist überall gleich.
Nach Tarif 29 mal 4 geteilt durch 5, also 23,2 Tage. Ab dem Jahr Deines 55. Geburtstags sind es 24,8 Tage. Gesetzlich hast Du mindestens 16 Tage. Wie lange Du am Tag arbeitest, spielt keine Rolle.
Ja. Den vollen Jahresurlaub kannst Du nach sechs Monaten in derselben Praxis verlangen. Gehst Du vorher, steht Dir für jeden vollen Monat ein Zwölftel zu. Nach Tarif sammelst Du schon ab dem ersten Monat ein Zwölftel pro Monat an.
Nicht einfach so. Der gesetzliche Urlaub verfällt nur, wenn Deine Praxis Dich vorher aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und Dich klar und rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat. Für die Tarif-Tage darüber nimmt das Bundesarbeitsgericht denselben Schutz an, wenn der Tarifvertrag nichts deutlich anderes regelt. Ein Urteil speziell zum MFA-Tarif haben wir nicht gefunden.
Zuerst nimmst Du ihn in der Kündigungsfrist, soweit das in der Praxis geht. Klappt das nicht, wird er ausgezahlt. Gilt der Tarif für Dich, musst Du die Auszahlung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs schriftlich verlangen. Sonst kann der Anspruch verfallen.
Quellen (40)
- Bundesministerium der Justiz: Bundesurlaubsgesetz, § 3 Abs. 1, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 406/17, Rn. 28, Umrechnung der 24 Werktage, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 16 Abs. 3, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 1 Abs. 1, abgerufen am
- Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/MFA (AAA), Bundesärztekammer: FAQs zum Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte, Frage 19, Urlaubsanspruch, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, § 208 Abs. 1, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Teilzeit- und Befristungsgesetz, § 4 Abs. 1, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 14 Abs. 4, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 23.01.2018, 9 AZR 200/17, Leitsatz 2, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 16 Abs. 7, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14 (F), Leitsatz, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Teilzeit- und Befristungsgesetz, § 2 Abs. 2, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 16 Abs. 2, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bundesurlaubsgesetz, § 4, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 4 Abs. 1, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bundesurlaubsgesetz, § 6 Abs. 1 und 2, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 16 Abs. 13, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bundesurlaubsgesetz, § 7 Abs. 1 bis 4, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 16 Abs. 1, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 16 Abs. 6, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 6 Abs. 3, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 17 Abs. 1, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bundesurlaubsgesetz, § 9, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 16 Abs. 9, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 16 Abs. 10, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 423/16, Leitsatz 2, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15, Rn. 35 f., tariflicher Mehrurlaub, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10, Leitsatz 2, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 16 Abs. 11, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 18.02.2014, 9 AZR 765/12, Rn. 13 bis 17, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 20.08.2019, 9 AZR 468/18, Rn. 11 und 18, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 455/13, Leitsatz, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 21, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 22.10.2019, 9 AZR 532/18, Rn. 10, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 16 Abs. 12, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 17 Abs. 1 und 2, abgerufen am
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 495/17, Leitsatz 3, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Mutterschutzgesetz, § 24, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 1 Abs. 3, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, § 16 Abs. 4, abgerufen am
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