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Praxiswissen

UV-GOÄ und BG-Abrechnung: Der Arbeitsunfall in der Praxis

Arbeitsunfall an der Anmeldung: welche Angaben Du brauchst, wann die Patientin zum D-Arzt muss, welche Formulare und Fristen gelten und wie die Abrechnung nach UV-GOÄ funktioniert. Mit Beispielbeträgen.
ca. 11 Min. Lesezeit
MFA mit Klemmbrett nimmt an der Anmeldung die Angaben eines Patienten in Arbeitsjacke auf, dessen Hand verbunden ist
KI-generiert
Inhalt
  • Wann ein BG-Fall vorliegt
  • An der Anmeldung: Diese Angaben brauchst Du
  • Hausarztpraxis oder Durchgangsarzt: Wer behandelt?
  • Formulare und Fristen
  • So funktioniert die UV-GOÄ
  • Die BG-Rechnung
  • Neu seit 1. Juli 2026
  • Stolperstellen aus dem Alltag
  • Was Du übernimmst und was die Ärztin entscheidet
  • Abrechnung als Schwerpunkt
  • Quellen

Ein Patient zeigt an der Anmeldung seine verbundene Hand und sagt nebenbei: „Ist bei der Arbeit passiert.“ Mit diesem Satz wird aus dem Termin ein BG-Fall. Bezahlt wird er nicht von der Krankenkasse, sondern von der gesetzlichen Unfallversicherung, und zwar direkt, nicht über die Kassenärztliche Vereinigung.[1] Es gelten eigene Formulare, eigene Fristen und eine eigene Gebührenordnung, die UV-GOÄ. Hier erfährst Du, was an der Anmeldung zu tun ist und wie die Abrechnung funktioniert.

Auf einen Blick

Direkt
rechnet die Praxis mit der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ab, nicht über die KV.
Nächster Werktag
ist der späteste Termin für die Ärztliche Unfallmeldung F 1050.
D-Arzt
ist unter anderem Pflicht, wenn die Verletzung über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig macht oder die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert.
Feste Preise
hat jede Leistung der UV-GOÄ. Einen Steigerungssatz gibt es nicht.

Wann ein BG-Fall vorliegt

Die gesetzliche Unfallversicherung ist für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständig.[2] Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall bei einer versicherten Tätigkeit. Als Unfall zählt ein zeitlich begrenztes Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt und die Gesundheit schädigt.[2] Das gilt im Betrieb und im Homeoffice gleichermaßen.[2]

Versichert ist auch der direkte Weg zur Arbeit und zurück. Dazu gehören zum Beispiel Umwege, um Kinder in die Betreuung zu bringen, und Fahrgemeinschaften.[2] Wo der versicherte Weg beginnt, ist klar abgegrenzt. Wer im Treppenhaus des eigenen Mehrfamilienhauses stürzt, hat nach Auskunft der Unfallversicherung keinen Wegeunfall, denn der Schutz beginnt erst an der Haustür nach draußen.[18]

Nicht nur Beschäftigte und Auszubildende sind versichert. Für die Anmeldung wichtig sind auch Kinder in der Kita, Schüler:innen und Studierende, viele Ehrenamtliche, Menschen, die bei Unglücksfällen helfen, und unter bestimmten Voraussetzungen auch pflegende Angehörige.[2] Ob jemand gesetzlich oder privat krankenversichert ist, spielt dabei keine Rolle. Es zählt die versicherte Tätigkeit.[2][12]

Kein BG-Fall sind in der Regel Dienstunfälle von Beamt:innen. Für sie gilt die beamtenrechtliche Unfallfürsorge, sie sind in der Unfallversicherung versicherungsfrei. Angestellte im öffentlichen Dienst sind dagegen gesetzlich unfallversichert.[2] Selbstständige sind nicht automatisch versichert. Viele können sich freiwillig versichern, für einige Berufsgruppen gilt eine Pflichtversicherung.[2]

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An der Anmeldung: Diese Angaben brauchst Du

Für die Unfallmeldung und später für die Rechnung braucht die Praxis Angaben, die sonst bei keinem Termin anfallen. Am besten erfragst Du sie gleich beim Eintreffen. Die Ärztliche Unfallmeldung F 1050 fragt unter anderem ab:[13]

  • Unfalltag und Uhrzeit, Unfallort
  • Unfallbetrieb: Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers, bei Kindern der Kita, Schule oder Hochschule
  • „Beschäftigt als“ und seit wann, Beginn und Ende der Arbeitszeit am Unfalltag
  • den Hergang mit den Worten der Patientin oder des Patienten
  • den zuständigen Unfallversicherungsträger und die Krankenkasse

Unfalltag und Unfallbetrieb müssen später auch auf der Rechnung stehen.[3]

Wer zahlt?

Die Rechnung geht an den zuständigen Unfallversicherungsträger, auch bei Privatversicherten. Die Patientin oder der Patient bezahlt die Behandlung nicht.[1][12] Anders ist es vor allem in zwei Fällen: Stellt sich heraus, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, läuft die weitere Behandlung über die Krankenversicherung der Patientin. Eine Privatbehandlung ist nur möglich, wenn sie nach Aufklärung schriftlich vereinbart wurde (mehr zu beidem unter Stolperstellen).[12]

Welcher Träger zuständig ist, richtet sich in der Regel nach dem Unternehmen, für das die Patientin tätig ist. Für bestimmte Personengruppen, etwa Schüler:innen, Studierende und viele Ehrenamtliche, legt das Gesetz die Zuständigkeit gesondert fest.[19] Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist eine von neun Berufsgenossenschaften zuständig, je nach Branche. Für die öffentliche Hand sind es die Unfallkassen, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und die Unfallversicherung Bund und Bahn, für die Landwirtschaft die SVLFG. Weiß die Patientin nicht, welcher Träger zuständig ist, hilft die kostenlose Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung unter 0800 6050404.[19]

Zuzahlung und Datenschutz

Bei einem BG-Fall zahlen Patient:innen keine Zuzahlung. Rezepte werden mit „Arbeitsunfall“ gekennzeichnet und zuzahlungsfrei gestellt.[3][1] Mehrkosten können trotzdem anfallen. Gibt es für ein Arzneimittel einen Festbetrag, darf die Ärztin nur darüber gehen, wenn das Behandlungsziel sonst nicht erreichbar ist, und vermerkt das auf dem Rezept. Verordnet sie aus anderen Gründen ein Arzneimittel über dem Festbetrag, muss sie die Patientin darauf hinweisen, dass diese die Mehrkosten selbst trägt.[3] Eine Vorauszahlung zu verlangen, ist unzulässig.[3]

Außerdem muss die Praxis Patient:innen informieren, dass ihre Daten an den Unfallversicherungsträger gehen und wozu.[3] Dafür gibt es das Merkblatt F 2000. Auf der Unfallmeldung wird bestätigt, dass der Hinweis gegeben wurde.[14][13]

Hausarztpraxis oder Durchgangsarzt: Wer behandelt?

Jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt muss Unfallverletzte behandeln.[1] Hausarztpraxen übernehmen in der Regel die Erstversorgung, also das sofort Notwendige.[1][8] Liegt keine Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt vor, behandeln sie leichte Verletzungen selbst weiter. Sonst übernehmen sie die Weiterbehandlung nur, wenn der Durchgangsarzt die Patientin an sie überweist.[3][13] Die Praxis muss dem Unfallversicherungsträger bestimmte Besonderheiten melden, und zwar am Tag, an dem sie davon erfährt, spätestens am nächsten Werktag. Dazu gehören unerwartete Heilkomplikationen, fehlender Heilungsfortschritt, eine wesentlich geänderte Diagnose oder der Abbruch der Behandlung durch die Patientin.[3]

Durchgangsärzt:innen, kurz D-Ärzt:innen, sind Fachärzt:innen für Orthopädie und Unfallchirurgie, die von den Landesverbänden der DGUV dafür zugelassen sind.[1][3] Sie entscheiden, ob eine allgemeine Heilbehandlung reicht oder eine besondere Heilbehandlung nötig ist. Reicht die allgemeine, können sie zur Weiterbehandlung an die Ärztin oder den Arzt überweisen, die oder den die Patientin als behandelnd benennt.[3]

Wann muss die Patientin zum D-Arzt?

Nach dem Vertrag zwischen Ärzteschaft und Unfallversicherung muss sich die Patientin oder der Patient unverzüglich bei einem D-Arzt vorstellen, wenn[3]

  • die Verletzung über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig macht,
  • die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert,
  • Heil- oder Hilfsmittel verordnet werden müssen,
  • eine andere Fachärztin oder ein anderer Facharzt hinzugezogen werden muss, zum Beispiel für ein MRT,[12] oder
  • es sich um eine Wiedererkrankung nach einem früheren Unfall handelt.

Bei Heilmitteln gibt es eine Ausnahme. Hat der Unfallversicherungsträger einer Verordnung durch die Hausarztpraxis vorher zugestimmt, entfällt die Vorstellung aus diesem Grund.[3]

Bei Kita-Kindern, Schüler:innen und Studierenden fällt das Kriterium Arbeitsunfähigkeit weg. Für sie zählt die voraussichtliche Behandlungsdauer von mehr als einer Woche. Heil- und Hilfsmittel, eine nötige Facharzt-Hinzuziehung und eine Wiedererkrankung führen auch bei ihnen zum D-Arzt.[3][12] Unter den D-Ärzt:innen dürfen Patient:innen grundsätzlich frei wählen.[3]

Isolierte Verletzungen der Augen oder im Hals-Nasen-Ohren-Bereich werden direkt an die entsprechende Fachpraxis überwiesen.[3] Bei bestimmten schweren Verletzungen, die im Verletzungsartenverzeichnis stehen, muss die Ärztin oder der Arzt dafür sorgen, dass die Patientin unverzüglich in ein Krankenhaus kommt, das an diesem Verfahren beteiligt ist.[3]

Hier liegt ein echtes Geldrisiko für Hausarztpraxen. Wer trotz Vorstellungspflicht selbst weiterbehandelt, bekommt dafür kein Honorar. Bezahlt wird dann nur die sofort notwendige Erstversorgung.[3][12] Wenn Du an der Anmeldung merkst, dass eine Patientin wegen desselben Arbeitsunfalls über den Unfalltag hinaus krankgeschrieben ist, schon länger als eine Woche behandelt wird oder Heil- oder Hilfsmittel braucht und noch nie beim D-Arzt war, sprich die Ärztin darauf an.

Den früheren H-Arzt gibt es seit Ende 2015 nicht mehr.[20]

Formulare und Fristen

Die Ärztliche Unfallmeldung F 1050 schickt die Praxis, die als erste behandelt, am selben Tag an den Unfallversicherungsträger, spätestens am nächsten Werktag. Das gilt auch dann, wenn die Patientin danach zum D-Arzt muss.[3] Die Meldung kann zugleich als Abrechnungsformular dienen.[1] Zwei Fälle brauchen keine F 1050: isolierte Augen- oder HNO-Verletzungen, die an die Fachpraxis gehen, und Patient:innen, die zuerst beim D-Arzt waren und von dort überwiesen wurden. Eine Gebühr gäbe es dafür auch nicht.[3][12]

Auch beim Honorar zählt Tempo. Wird ein Erstbericht wie die F 1050 nicht unverzüglich erstattet, gibt es dafür grundsätzlich keine Gebühr. Spätestens wenn er später als acht Werktage nach der Erstbehandlung beim Unfallversicherungsträger eingeht, gilt er nicht mehr als unverzüglich.[3] Der Samstag zählt dabei als Werktag.[12] Unvollständige Berichte werden gar nicht bezahlt.[3]

Verwendet werden dürfen nur die vereinbarten Formtexte. Die DGUV stellt sie zum Download bereit, Ausdrucke aus der Praxissoftware müssen mit den Formtexten identisch sein.[3][21]

In D-Arzt-Praxen kommt der Durchgangsarztbericht F 1000 dazu.[3] Dort laufen Berichte verpflichtend elektronisch über DALE-UV.[16] Für jeden Bericht kommt frühestens am Folgetag eine Quittung. Fehlt sie nach fünf Tagen, muss der Bericht neu gesendet werden.[17]

Auch bei einem Arbeitsunfall stellt die behandelnde Ärztin die AU-Bescheinigung aus und schickt sie an die Krankenkasse. In der Regel wird der normale Vordruck der Krankenkasse verwendet.[3][12]

Auf Rezepten stehen der Vermerk „Arbeitsunfall“, der Unfallversicherungsträger, der Unfalltag und der Unfallbetrieb.[3]

Seltener ist der begründete Verdacht auf eine Berufskrankheit. Ihn muss die Ärztin unverzüglich mit dem Formular F 6000 anzeigen, bei Krankheiten aus der Berufskrankheiten-Liste auch gegen den Willen der Patientin.[2][15] Für Hautveränderungen, aus denen eine berufsbedingte Hauterkrankung werden kann, gibt es ein eigenes Hautarztverfahren.[3]

So funktioniert die UV-GOÄ

Die UV-GOÄ ist das Gebührenverzeichnis zum Vertrag zwischen Ärzteschaft und Unfallversicherung. Den Vertrag schließen die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die Grundlage steht in § 34 SGB VII.[3][2] Weiterentwickelt wird das Verzeichnis von der Ständigen Gebührenkommission, in der Unfallversicherung und KBV vertreten sind.[3][9]

Die UV-GOÄ ist an die private GOÄ angelehnt. Jede Leistung wird einzeln und zu einem festen Euro-Betrag abgerechnet, ein Budget wie in der Kassenabrechnung nach EBM[23] gibt es nicht. Steigerungssätze auch nicht.[1] Einzelne Nummern haben Höchstgrenzen je Behandlungsfall.[4] Für die meisten Leistungen stehen zwei Beträge im Verzeichnis: einer für die allgemeine und einer für die besondere Heilbehandlung.[1][4]

  • Allgemeine Heilbehandlung darf jede beteiligte Ärztin und jeder beteiligte Arzt durchführen. Auch die Erstversorgung in der Hausarztpraxis wird nach diesen Sätzen bezahlt.[3][1]
  • Besondere Heilbehandlung ist für schwerere Fälle gedacht. Durchführen dürfen sie nur dafür beteiligte oder hinzugezogene Ärzt:innen, einleiten nur der Unfallversicherungsträger, der D-Arzt und in bestimmten Fällen dafür beteiligte Handchirurg:innen.[3]

Ein Behandlungsfall umfasst alles, was dieselbe Ärztin innerhalb von drei Monaten nach der ersten Behandlung für denselben Unfallversicherungsträger an der Patientin leistet.[4] Mit einem Quartal hat das nichts zu tun. Die Praxiskosten einschließlich Sprechstundenbedarf sind mit den Gebühren abgegolten. Gesondert berechnet werden nur bestimmte Auslagen, etwa Material, das die Patientin behält oder das einmal verbraucht wird, nicht aber Kleinmaterial wie Tupfer oder Schnellverbände.[4]

Analog abrechnen wie in der privaten GOÄ ist in der UV-GOÄ nicht vorgesehen. Seit Juli 2026 steht das ausdrücklich im Verzeichnis. Für eine fehlende Leistung braucht die Praxis vorher eine schriftliche Kostenzusage des Unfallversicherungsträgers. Eine Ausnahme gibt es für Laboruntersuchungen.[4][7][12]

Beispiele aus der Hausarztpraxis (Stand 1. Juli 2026)

Die Tabelle zeigt einige Leistungen, die bei einem BG-Fall in der Hausarztpraxis häufig vorkommen, mit dem Betrag für die allgemeine Heilbehandlung. Sie ersetzt nicht das amtliche Verzeichnis und ist keine Empfehlung, was abzurechnen ist.[4]

Nr.Leistung (verkürzt)Betrag
1Symptomzentrierte Untersuchung einschließlich Beratung8,37 €
2Umfassende Untersuchung einschließlich Beratung, höchstens dreimal im Behandlungsfall19,56 €
3Zuschlag zu Nr. 1 oder 2 zwischen 19 und 7 Uhr sowie am Wochenende und an Feiertagen7,58 €
5Zuschlag zu Nr. 1 oder 2 bei erschwerter Kommunikation, im Bericht zu dokumentieren10,00 €
16Aushändigen von Wiederholungsrezepten oder Überweisungen, Übermittlung von Befunden durch die medizinische Fachkraft als alleinige Leistung2,80 €
125Ärztliche Unfallmeldung F 105010,11 €
143Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit3,69 €
200Verband (ohne Schnellverbände, Augen- und Ohrenklappen, Dreiecktücher)4,59 €

In der Nr. 16 wird die medizinische Fachkraft ausdrücklich genannt. Terminvereinbarungen sind dagegen nicht berechnungsfähig.[4]

Die BG-Rechnung

Auf jede Rechnung an den Unfallversicherungsträger gehören:[3]

  • die Personaldaten der Patientin oder des Patienten
  • der Unfalltag
  • der Unfallbetrieb, also Arbeitgeber, Kita, Schule oder Hochschule, bei Unfällen von Pflegepersonen die gepflegte Person
  • das Datum jeder Leistung
  • die Nummer der UV-GOÄ und der Betrag

Die Rechnung soll grundsätzlich nach Abschluss der Behandlung gestellt werden. Dauert die Behandlung länger, sollte der Abrechnungszeitraum vier Wochen nicht unterschreiten.[3] In der Hausarztpraxis kann die Unfallmeldung F 1050 selbst als Abrechnungsformular dienen, ihre Gebühr ist die Nr. 125.[1][8] Die Gebühr gibt es aber nur, wenn auf der Meldung die Art der Erstversorgung steht und, falls die Patientin zum D-Arzt muss, der Grund dafür. Eine Überweisungsgebühr (Nr. 145) gibt es daneben nicht.[3][12]

Der Unfallversicherungsträger muss die Rechnung unverzüglich bezahlen, spätestens innerhalb von vier Wochen. Geht das ausnahmsweise nicht, muss er die Praxis mit Begründung informieren. Kürzt er die Rechnung, muss er das ebenfalls begründen.[3] Bei Streit hilft eine Clearingstelle von KBV und DGUV.[3][1] Ein Mahnverfahren gibt es nicht, strittige Forderungen gehen vor das Sozialgericht.[12]

Eine feste Frist, bis wann die Rechnung gestellt sein muss, nennt der Vertrag nicht.[3] Honoraransprüche verjähren aber nach vier Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind.[12]

Berichte und Bescheinigungen werden eigens bezahlt

Auskünfte, Bescheinigungen, Berichte und Gutachten vergütet die Unfallversicherung nach eigenen Nummern der UV-GOÄ.[3] Dazu gehören die Unfallmeldung (Nr. 125) und die AU-Bescheinigung (Nr. 143). Seit Januar 2026 gibt es für weitere Bescheinigungen und Verordnungen die Nummern 143a bis 143l, beschlossen von der Ständigen Gebührenkommission im Oktober 2025, etwa Nr. 143d für die Verordnung eines Krankentransports.[22] Zusammen mit der Nr. 143 sind sie höchstens dreimal je Behandlungstag abrechenbar. Schulunfähigkeitsbescheinigungen sind grundsätzlich nicht abrechenbar.[4][5] Porto für angeforderte oder nach dem Vertrag vorgesehene Berichte und Gutachten wird erstattet.[4]

Fordert der Unfallversicherungsträger eine Auskunft oder einen Bericht an, hat die Praxis ab Eingang der Anforderung höchstens acht Werktage Zeit, für ein Gutachten höchstens drei Wochen.[3] Behalte solche Anfragen deshalb genauso im Blick wie die eigenen Meldungen.

Neu seit 1. Juli 2026

Stand: 28. Oktober 2026

Es gelten der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger mit Stand 1. Januar 2026 und die UV-GOÄ mit Stand 1. Juli 2026.[3][4] Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald eine neue Fassung erscheint.

Die Ständige Gebührenkommission hat am 10. März 2026 beschlossen, die UV-GOÄ zum 1. Juli 2026 in Teilen grundlegend zu überarbeiten, vor allem bei den Grundleistungen und der Arthroskopie.[6][9] Für die Praxis zählen vor allem diese Änderungen:

  • Die umfassende Untersuchung, bisher Nr. 6, heißt jetzt Nr. 2.[7] Die Nummern 2 bis 4 sind insgesamt neu belegt, ältere Abrechnungshilfen sind deshalb überholt.[5][4]
  • Die Untersuchungen nach Nr. 1 und 2 gelten Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten, am Wochenende und an Feiertagen gibt es den Zuschlag Nr. 3, aber nicht, wenn die Patientin zu dieser Zeit einbestellt wurde.[4]
  • Nr. 1 ist neben Leistungen wie Verband oder Röntgen nicht mehr auf einmal im Behandlungsfall begrenzt.[7][9][5]
  • Neu sind zwei Zuschläge: Nr. 4 nur für D-Ärzt:innen und Nr. 5 bei erschwerter Kommunikation, höchstens zweimal im Behandlungsfall und nicht bei Kindern unter sechs Jahren.[4]
  • Die Gebühren stiegen um 5 Prozent, aber nicht überall. Ausgenommen sind unter anderem die Grundleistungen.[6][9] Untersuchung, Unfallmeldung und AU-Bescheinigung kosten deshalb so viel wie vorher, ein Verband kostet 5 Prozent mehr.[5][4]
  • Schreibgebühren sind jetzt in den Berichtsgebühren enthalten, außer bei Gutachten.[4][9]

Absehbar sind zwei weitere Termine:

  1. 1. Januar 2027 (geplant)
    Die DGUV will Fehler aus der Überarbeitung voraussichtlich mit der nächsten Fassung korrigieren.[7]
  2. 1. Juli 2027 (geplant)
    Zum letzten Mal greift die jährliche Erhöhung, die die KBV 2023 mit der Unfallversicherung ausgehandelt hat. Sie richtet sich nach der Entwicklung der Grundlohnsumme und beträgt höchstens 5 Prozent.[11][10]

Stolperstellen aus dem Alltag

Der Arbeitsunfall kommt erst später zur Sprache. Ein Erstbericht ist auch dann zu erstatten, wenn erst im Gespräch klar wird, dass ein Arbeitsunfall die Ursache sein könnte.[12] Wurde zunächst über die Krankenkasse behandelt, weil niemand vom Arbeitsunfall wusste, beginnt die Acht-Tage-Frist für die Berichtsgebühr später.[12] Frag deshalb bei jeder frischen Verletzung, wo und wie sie passiert ist.

Am Ende war es doch kein Arbeitsunfall. Laut KBV müssen Praxen nicht befürchten, dass die Unfallversicherung ihre Rechnung dann ablehnt, weil Unfallversicherung und Krankenkassen das untereinander ausgleichen.[1] Die Arbeitshinweise der Unfallversicherungsträger ziehen die Grenze enger: War schon bei der Befragung offensichtlich, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, zahlt der Unfallversicherungsträger nur den Bericht und das Porto. Weitere Leistungen gehen dann über die Krankenkasse.[12]

Zwei Fälle bei einer Patientin. Behandelt die Praxis am selben Tag eine Unfallfolge und ein anderes Leiden, sind das zwei getrennte Behandlungsfälle mit getrennter Abrechnung.[12]

Privatversicherte mit Arbeitsunfall. Auch hier zahlt die Unfallversicherung. Nach Auffassung der Unfallversicherungsträger kommt nach einem Arbeitsunfall in der Regel kein Privatbehandlungsvertrag zustande. Dafür wäre eine schriftliche Vereinbarung nach Aufklärung nötig, und eine schon bezahlte Privatrechnung kann die Patientin zurückfordern.[12]

Und wenn Du Dich selbst verletzt? Was bei einem Nadelstich im eigenen Praxisalltag zu tun ist, erklären wir im Artikel zu Injektionen.

Was Du übernimmst und was die Ärztin entscheidet

Angaben erfragen, Formulare vorbereiten, Fristen im Blick behalten: Das liegt meist bei Dir.

Ob ein Arbeitsunfall wahrscheinlich ist, ob die Patientin zum D-Arzt muss, ob sie arbeitsunfähig ist und welche Leistungen nötig sind, entscheidet die Ärztin oder der Arzt. Abgerechnet werden nur Leistungen, die die Ärztin selbst erbracht hat oder die unter ihrer Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden.[4][3] Ob die Unfallversicherung zahlt, entscheidet am Ende der Unfallversicherungsträger.

Abrechnung als Schwerpunkt

Wenn Dir die Abrechnung liegt, kannst Du daraus einen Schwerpunkt machen. Die Weiterbildung zur Abrechnungsmanager:in vertieft die Abrechnungssysteme, das Jobprofil Abrechnungsmanager:in zeigt den Alltag in dieser Rolle. Mit dem D-Arzt-Verfahren arbeitest Du vor allem in Praxen für Orthopädie und Unfallchirurgie, denn aus diesem Fach kommen die D-Ärzt:innen.[1] Hier findest Du aktuelle Stellenangebote in Orthopädie und Unfallchirurgie.

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MFA mal anders Redaktion
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MFA mal anders Redaktion
Die Redaktion von MFA mal anders recherchiert Praxiswissen für MFA. Jede Angabe ist mit Quellen belegt, die am Ende des Artikels mit Abrufdatum stehen.

Quellen (23)

  1. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Unfallversicherung, abgerufen am 28.10.2026
  2. Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch VII (§§ 2, 4, 6, 7, 8, 9, 34, 202), abgerufen am 28.10.2026
  3. KBV, DGUV und SVLFG: Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger, Stand 1. Januar 2026, PDF, abgerufen am 28.10.2026
  4. DGUV und KBV: Gebührenverzeichnis UV-GOÄ, Stand 1. Juli 2026, PDF, abgerufen am 28.10.2026
  5. DGUV und KBV: Gebührenverzeichnis UV-GOÄ, Stand 1. Januar 2026, PDF, abgerufen am 28.10.2026
  6. Ständige Gebührenkommission nach § 52 Vertrag Ärzte/UV-Träger: Beschlüsse vom 10. März 2026, PDF, abgerufen am 28.10.2026
  7. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Fragen und Antworten zur UV-GOÄ ab 1. Juli 2026, PDF, abgerufen am 28.10.2026
  8. Kassenärztliche Bundesvereinigung: PraxisInfo: Nach dem Arbeitsunfall zum Vertragsarzt, PDF, abgerufen am 28.10.2026
  9. Kassenärztliche Bundesvereinigung: PraxisNachrichten vom 30.04.2026: Neue Zuschläge, einfachere Regelungen, abgerufen am 28.10.2026
  10. Kassenärztliche Bundesvereinigung: PraxisNachrichten vom 26.06.2025: Höhere Gebühren in der Unfallversicherung ab Juli, abgerufen am 28.10.2026
  11. Ständige Gebührenkommission nach § 52 Vertrag Ärzte/UV-Träger: Beschlüsse vom 5. April 2023, PDF, abgerufen am 28.10.2026
  12. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Arbeitshinweise der Unfallversicherungsträger zur Bearbeitung von Arztrechnungen, Fassung vom 01.12.2025, PDF, abgerufen am 28.10.2026
  13. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Formtext F 1050: Ärztliche Unfallmeldung, PDF, abgerufen am 28.10.2026
  14. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Formtext F 2000: Information zum Datenschutz, PDF, abgerufen am 28.10.2026
  15. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Formtext F 6000: Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit, PDF, abgerufen am 28.10.2026
  16. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: DALE-UV: Berichtstypen, abgerufen am 28.10.2026
  17. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: DALE-UV: Wie funktioniert DALE-UV?, abgerufen am 28.10.2026
  18. DGUV-Landesverbände: FAQ Versicherungsschutz und Zuständigkeit, abgerufen am 28.10.2026
  19. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: FAQ Zuständigkeit, abgerufen am 28.10.2026
  20. DGUV Landesverband Südost: Rundschreiben Nr. 13/2010 (D) vom 7.12.2010: Änderungen zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger, PDF, abgerufen am 28.10.2026
  21. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Formtexte für Ärztinnen und Ärzte, abgerufen am 28.10.2026
  22. Ständige Gebührenkommission nach § 52 Vertrag Ärzte/UV-Träger: Beschlüsse vom 16. Oktober 2025, PDF, abgerufen am 28.10.2026
  23. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM), abgerufen am 28.10.2026

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