Praxiswissen
Was ist der EBM? Der Einheitliche Bewertungsmaßstab für MFA erklärt

Inhalt
Kommt eine Patientin im Quartal zum ersten Mal und Du liest am Empfang ihre Versichertenkarte ein, beginnt ein Behandlungsfall, den die Praxis am Quartalsende mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnet. Das Regelwerk dafür ist der EBM. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab legt fest, welche Leistungen eine Praxis bei gesetzlich Versicherten abrechnen darf und wie viel sie im Verhältnis zueinander wert sind.[1] Dieser Artikel erklärt, wie der EBM aufgebaut ist und wie Du eine Gebührenordnungsposition liest. Außerdem geht es darum, wie aus Punkten Euro werden und warum es Budgets gibt. Welche Ziffer im Einzelfall passt, steht hier nicht. Das klären der EBM selbst und Deine KV.
Auf einen Blick
- 8 Bereiche
- Von den Allgemeinen Bestimmungen über GOP, Kostenpauschalen und Anhänge bis zur ASV.
- 12,7404 Cent
- beträgt der Orientierungswert 2026 je Punkt. Ab Januar 2027 sind es 13,0207 Cent.
- 1 Quartal
- dauert ein Behandlungsfall. Ein Krankheitsfall umfasst vier Quartale.
- 6 Mitglieder
- hat der Bewertungsausschuss, je drei von Ärzte- und Kassenseite.
Die wichtigsten Grundbegriffe gibt es als Spickzettel für die Anmeldung: GOP-Schema, Fallbegriffe und der Weg der Quartalsabrechnung auf einer A4-Seite.
Wer den EBM festlegt
Die Rechtsgrundlage ist § 87 SGB V. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband vereinbaren den EBM über den Bewertungsausschuss.[2] Dieser besteht aus drei Vertreter:innen der KBV und drei des GKV-Spitzenverbands. Einigen sie sich nicht, wird er um drei unparteiische Mitglieder erweitert. Der Erweiterte Bewertungsausschuss entscheidet dann mit Mehrheit. Das Bundesgesundheitsministerium kann jeden Beschluss innerhalb von zwei Monaten beanstanden.[2] Die Beschlüsse sind für die KVen und die Krankenkassen bindend.[3]
Wie das in der Praxis aussieht, zeigte sich im August 2026: Nach dem Spargesetz wollten die Krankenkassen die Vergütung für das Befüllen der elektronischen Patientenakte schon ab Oktober streichen. Die KBV lehnte ab, also entschied der Erweiterte Bewertungsausschuss. Die Leistungen bleiben bis zum 31. Dezember 2026 abrechenbar.[4]
Der EBM gilt nur für gesetzlich Versicherte. In derselben Praxis laufen daneben andere Gebührenordnungen:
Wie die Privatabrechnung funktioniert, steht in unserem Artikel zur GOÄ-Abrechnung. Wo die Reform der GOÄ steht, fasst unser Artikel zur neuen GOÄ zusammen.
So ist der EBM aufgebaut
Der EBM hat acht Bereiche.[7]
| Bereich | Inhalt |
|---|---|
| I | Allgemeine Bestimmungen: Begriffe und Regeln für alle Positionen |
| II | Arztgruppenübergreifende allgemeine GOP |
| III | Arztgruppenspezifische GOP, getrennt nach hausärztlichem Versorgungsbereich (Kapitel 3 Hausärzt:innen, Kapitel 4 Kinder- und Jugendmedizin) und fachärztlichem Versorgungsbereich (Kapitel 5 bis 27) |
| IV | Arztgruppenübergreifende spezielle GOP, darunter Kapitel 38 „Delegationsfähige Leistungen“ |
| V | Kostenpauschalen (Kapitel 40) |
| VI | Anhänge, etwa die Teilleistungen, die in Pauschalen schon enthalten sind (Anhang 1), und die Zeiten je Leistung (Anhang 3) |
| VII | Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) |
| VIII | Leistungen aus Erprobungsverfahren |
Die Fassung für das vierte Quartal 2026 hat als PDF über 2.000 Seiten.[7] Niemand liest es von vorn bis hinten. Für Deine Praxis zählen die Allgemeinen Bestimmungen, das Kapitel Deiner Fachgruppe und die Positionen aus Bereich II und IV, die sie zusätzlich abrechnen darf. Welche das sind, steht in der Präambel des jeweiligen Kapitels.[7]
Wichtig ist auch, was der EBM nicht kann. Sein Katalog ist abschließend, eine analoge Berechnung wie in der GOÄ gibt es nicht.[7] Eine Leistung, die nicht im EBM steht, kann die Praxis der Krankenkasse nicht in Rechnung stellen.
Eine GOP lesen
Jede abrechenbare Leistung hat eine Gebührenordnungsposition (GOP). Die Nummern sind fünfstellig, und die ersten beiden Ziffern zeigen in aller Regel das Kapitel: 03000 steht in Kapitel 3, 40110 in Kapitel 40.[7] Am Beispiel der hausärztlichen Versichertenpauschale 03000 sieht der Aufbau so aus:[7]
| Teil der GOP | Was dort steht |
|---|---|
| Nummer und Bezeichnung | 03000 Versichertenpauschale |
| Obligater Leistungsinhalt | Was passiert sein muss: hier der Arzt-Patienten-Kontakt, persönlich und/oder per Videosprechstunde |
| Fakultativer Leistungsinhalt | Was dazugehören kann: Betreuung, Koordination mit anderen Behandelnden und Dokumentation |
| Häufigkeit | „einmal im Behandlungsfall“ |
| Bewertung | Punkte, bei der 03000 nach Altersgruppen gestaffelt |
| Anmerkungen | Abrechnungsbestimmungen und Ausschlüsse, etwa „nicht neben“ bestimmten anderen GOP |
Abrechnungsfähig ist eine GOP erst, wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht ist. Dazu gehören alle obligaten Inhalte und die vorgeschriebene Dokumentation.[7] Die Verknüpfungswörter in der Legende sind wörtlich gemeint: Bei „und“ müssen alle Inhalte erbracht sein, bei „oder“ genügt einer. „Nicht neben“ heißt, dass zwei GOP im genannten Zeitraum nicht zusammen abrechenbar sind.[7]
Zwei Regeln sind im Alltag besonders wichtig. Telefonische Kontakte und Videosprechstunden sind grundsätzlich schon in den Pauschalen enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig. Ausnahmen regelt der EBM ausdrücklich. Auch die Anamnese ist in Anhang 1 als Teilleistung der Pauschalen geführt, sofern sie nicht gesondert ausgewiesen ist.[7]
Zu vielen GOP nennt Anhang 3 außerdem Zeiten in Minuten. Die KV nutzt diese Prüfzeiten, um Abrechnungen auf Plausibilität zu prüfen. Dazu später mehr.[7]
Pauschalen, Zuschläge, Einzelleistungen
Hausärztliche Praxen und die Kinder- und Jugendmedizin rechnen ihre Grundversorgung über die Versichertenpauschale ab. Sie deckt die übliche Versorgung im Quartal ab, einschließlich Betreuung, Koordination und Dokumentation.[2] Fachärztliche Praxen haben dafür Grund- und Konsiliarpauschalen. Sie vergüten, was die Fachgruppe in jedem Behandlungsfall regelmäßig erbringt.[2][7]
Daneben gibt es Zusatzpauschalen und Zuschläge für besonderen Aufwand. Ein Zuschlag ist nur in der Praxis abrechenbar, die auch die zugrunde liegende GOP abrechnet. Konkrete diagnostische oder therapeutische Leistungen stehen als Einzelleistungen oder Leistungskomplexe im EBM. Kostenpauschalen stehen nicht in Punkten, sondern direkt in Euro im EBM, zum Beispiel 0,96 Euro für den Versand eines Briefes (GOP 40110, Stand 4. Quartal 2026).[7]
Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen werden beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt oder Videokontakt einmal im Behandlungsfall berechnet.[7] Allgemeine Praxiskosten und einfache Einmalmaterialien wie Einmalspritzen oder Handschuhe stecken bereits in den GOP. Arzneimittel und Verbandmittel, die verbraucht werden oder beim Patienten bleiben, sind grundsätzlich nicht enthalten.[7]
Das Quartal im Kopf: Behandlungsfall und Krankheitsfall
Der EBM denkt in Kalendervierteljahren: 1. Januar bis 31. März, 1. April bis 30. Juni, 1. Juli bis 30. September, 1. Oktober bis 31. Dezember.[7] Darauf bauen die Fallbegriffe auf:
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Behandlungsfall | dieselbe Patientin, dieselbe Praxis, dasselbe Quartal, dieselbe Krankenkasse |
| Krankheitsfall | das aktuelle Quartal plus die drei folgenden Quartale |
| Betriebsstättenfall | dieselbe Patientin in einer Betriebsstätte im Quartal, dieselbe Krankenkasse, egal welche Ärztin oder welcher Arzt dort behandelt |
| Arztfall | dieselbe Patientin bei derselben Ärztin oder demselben Arzt im Quartal, dieselbe Krankenkasse, egal an welcher Betriebsstätte |
Die Definitionen stehen in den Allgemeinen Bestimmungen und im Bundesmantelvertrag.[7][5] Ein Behandlungsfall bleibt einer, auch wenn im selben Quartal eine andere Erkrankung dazukommt oder die Patientin nach einer Pause wiederkommt.[5]
Ein konstruiertes Beispiel: Frau M. kommt im Oktober mit einer Erkältung und im Dezember mit Rückenschmerzen in Eure Praxis. Das ist ein Behandlungsfall, die Versichertenpauschale fällt einmal an. Kommt sie im Januar wieder, beginnt ein neuer Behandlungsfall. Manche GOP sind dagegen nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig, also einmal in vier Quartalen.[7]
Vom Punkt zum Euro
Der EBM bewertet Leistungen in Punkten. Die Punktzahl sagt, wie viel eine Leistung im Vergleich zu einer anderen wert ist.[1] Den Euro-Wert eines Punktes legt der Bewertungsausschuss jedes Jahr fest: den Orientierungswert.[2] 2026 beträgt er 12,7404 Cent. Für 2027 hat der Bewertungsausschuss am 23. September 2026 13,0207 Cent beschlossen, ein Plus von 2,2 Prozent.[8][9]
Ein Beispiel aus dem EBM-PDF für das vierte Quartal 2026: Die GOP 01100 hat 196 Punkte, daneben stehen 24,97 Euro.[7] Rechnerisch sind das 196 × 12,7404 Cent. Ab Januar 2027 ergibt dieselbe Punktzahl mit dem neuen Orientierungswert einen höheren Euro-Betrag, falls sich die Bewertung nicht ändert.
Der Orientierungswert ist bundesweit einheitlich, aber er ist nur der Ausgangspunkt. Jede KV vereinbart mit den Krankenkassen ihrer Region bis zum 31. Oktober einen Punktwert für das Folgejahr. Dabei sind Zu- und Abschläge möglich, etwa für regionale Kosten- oder Versorgungsstrukturen. Daraus entsteht die regionale Euro-Gebührenordnung.[10] Der Euro-Betrag im EBM-PDF ist deshalb eine Orientierung, kein Preisversprechen für jede Region.
Dein Tarif steckt im Orientierungswert
Bei den Personalkosten für den Orientierungswert 2027 hat der Bewertungsausschuss die Verdiensterhebung 2024/2025 und die Anpassungsrate des MFA-Tarifvertrags 2025/2026 mit je 50 Prozent gewichtet.[9] Was das für Gehälter bedeutet und was nicht, erklärt unsere News zum Orientierungswert 2027. Die aktuellen Tarifgehälter stehen auf der Gehaltsseite.
Budget, Honorarverteilung und Entbudgetierung
Mehr Leistungen bedeuten nicht automatisch mehr Geld. Die Krankenkassen zahlen jeder KV jedes Jahr eine morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV). Sie richtet sich nach dem Behandlungsbedarf der Versicherten im KV-Bezirk, nicht nach der Zahl der abgerechneten Leistungen.[10] Bis Ende 2026 werden bestimmte Leistungen zusätzlich außerhalb der MGV bezahlt, also extrabudgetär.[10][31] Laut KBV gehören dazu zum Beispiel ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und Psychotherapie.[11] Was sich daran 2027 ändert, steht weiter unten.
Wie die MGV an die Praxen verteilt wird, regelt jede KV in ihrem Honorarverteilungsmaßstab (HVM), getrennt für den haus- und fachärztlichen Bereich. Das Gesetz verlangt, dass eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit verhindert wird und die Praxen trotzdem kalkulieren können.[12] Manche KVen arbeiten dafür mit Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV). In Bremen begrenzen diese je Quartal und Praxis die abrechenbare Menge. Was darüber hinausgeht, wird nur mit einer Quote bezahlt. Reicht das Geld für eine Leistungsgruppe nicht, wird „quotiert“: Die Leistungen werden nur anteilig, also zu einem geminderten Preis vergütet.[13] Wie das in Deiner Region geregelt ist, steht im HVM Deiner KV.
Für zwei Versorgungsbereiche gilt das so nicht. Leistungen der Kinder- und Jugendmedizin werden seit dem 1. April 2023 vollständig zu den regionalen Preisen bezahlt.[14] Für die allgemeine hausärztliche Versorgung einschließlich Hausbesuchen gilt das seit dem 1. Oktober 2025.[15] Laut KBV betrifft diese Entbudgetierung alle allgemeinen hausärztlichen Leistungen aus Kapitel 3 und die hausärztlichen Hausbesuche. Reicht das dafür vorgesehene Geld nicht, müssen die Krankenkassen Ausgleichszahlungen leisten.[16] Seit dem Spargesetz steht dazu eine Einschränkung im Gesetz: Zahlen die Krankenkassen für ein Quartal Ausgleich und wurden im KV-Bezirk mehr Leistungen erbracht als im Vorjahresquartal, wird die Mehrmenge mit einem Abschlag vergütet.[10] Ob es dabei bleibt, ist noch offen (siehe unten).
Was Du als MFA selbst erbringst
Eine GOP ist nur abrechenbar, wenn die Ärztin oder der Arzt die Leistung persönlich erbringt.[7] Als persönliche Leistung gelten aber auch Hilfeleistungen von Praxismitarbeitenden, die die Ärztin oder der Arzt anordnet und fachlich überwacht, wenn die Mitarbeiterin dafür qualifiziert ist.[5] Abrechnungsrechtlich ist eine delegierte Leistung damit eine ärztliche Leistung.
Welche Tätigkeiten delegierbar sind, beschreibt die Delegationsvereinbarung (Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag). Ihr Katalog ist ausdrücklich nur beispielhaft (Fassung von 2013, Stand 2015).[17] Als typische Mindestqualifikation MFA nennt er zum Beispiel:[17]
- Injektionen intramuskulär und subkutan, auch Impfungen. Je nach Substanz kann die Anwesenheit der Ärztin oder des Arztes nötig sein.
- kapilläre und venöse Blutentnahme
- Blutdruckmessung und EKG, auch als Langzeitmessung
- Verbandwechsel. Die initiale Wundversorgung übernimmt die Ärztin oder der Arzt.
- die standardisierte Vorbereitung der Anamnese, die die Ärztin oder der Arzt anschließend prüft
Nicht delegierbar sind Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung, Diagnose, Aufklärung und Beratung, Therapieentscheidungen sowie invasive Therapien und Operationen. Ob und an wen delegiert wird, entscheidet die Ärztin oder der Arzt. Sie oder er muss die Mitarbeitenden auswählen, anleiten und überwachen.[17] Auch an Auszubildende darf grundsätzlich delegiert werden, dann mit besonderer Sorgfalt.[17]
Einige Leistungen stehen sogar als eigene GOP im EBM. Kapitel 38 heißt „Delegationsfähige Leistungen“. Die GOP 38100 etwa gilt für den Besuch einer angestellten Praxismitarbeiterin bei einem Patienten, der aus medizinischen Gründen nicht in die Praxis kommen kann. Voraussetzung ist, dass die Ärztin oder der Arzt die Tätigkeit ausreichend überwacht und jederzeit erreichbar ist.[7] Wer hier mehr Verantwortung übernehmen will, kann sich zur VERAH oder zur NäPA weiterbilden.
Der Weg der Quartalsabrechnung
Die Praxis übermittelt ihre Abrechnung elektronisch an die KV, mit den erbrachten Leistungen, dem Behandlungstag und den Diagnosen.[18] Technische Grundlage ist der KVDT. Die KV Bayerns prüft dabei, ob die Praxissoftware eine Prüfnummer der KBV hat.[19] Danach geht es so weiter:
- Laufendes Quartal (abgeschlossen)Leistungen werden im Praxisverwaltungssystem dokumentiert und mit ICD-10-Diagnosen verschlüsselt.
- Anfang des Folgemonats (abgeschlossen)Die Praxis übermittelt die Abrechnung an die KV. Die Frist legt jede KV fest, in Bayern und Westfalen-Lippe ist es etwa der 10. des ersten Monats nach Quartalsende.
- Mit der Abrechnung (abgeschlossen)Dazu gehört eine Sammelerklärung der Ärztin oder des Arztes. Bei der KV Bayerns ist sie Voraussetzung für den Honoraranspruch.
- Prüfung (abgeschlossen)Die KV prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit, auch anhand der Prüfzeiten. Die Krankenkassen prüfen zusätzlich, etwa ob Leistung und Diagnose zusammenpassen.
- Honorarbescheid (abgeschlossen)Die KV schickt den Honorarbescheid und zahlt den Rest aus. Vorher fließen Abschlagszahlungen, je nach KV monatlich oder mehrmals im Quartal.
Die Fristen, Abschläge und Bezeichnungen stammen von der KV Bayerns und der KV Westfalen-Lippe.[19][20] Für das vierte Quartal 2026 ist in Westfalen-Lippe Montag, der 11. Januar 2027, der späteste Abgabetermin. Bei verspäteter Abgabe können dort zusätzliche Verwaltungskosten anfallen.[20] Die Pflicht zur Prüfung auf Richtigkeit und Plausibilität steht in § 106d SGB V.[21]
Davon getrennt ist die Wirtschaftlichkeitsprüfung. Ärztliche Leistungen werden dabei auf begründeten Antrag einer Krankenkasse oder der KV geprüft, regional können zusätzliche Prüfungen vereinbart sein.[22] Am Ende kann eine Nachforderung oder Kürzung stehen, umgangssprachlich ein Regress.[37]
Nimmt Eure Praxis an der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) teil, gibt es einen zweiten Abrechnungsweg. Leistungen aus HzV-Verträgen ohne Beteiligung der KV gehen nicht an die KV, sondern an den Vertragspartner oder dessen Abrechnungsstelle.[23] Die KV Bayerns stellt klar, dass Leistungen aus den HzV-Ziffernkränzen nicht gegenüber der KV abgerechnet werden dürfen.[19] Wie Disease-Management-Programme in der Praxis organisiert sind, erklärt unser Artikel zu DMP in der Arztpraxis.
Warum sich der EBM ständig ändert
Der EBM ist nie fertig. 2025 listet das Institut des Bewertungsausschusses 59 Beschlussfassungen, 2026 waren es bis zum 27. Oktober 48. Nicht alle davon ändern den EBM.[24] Viele Änderungen gelten zum Quartalsbeginn, aber nicht alle, und manche rückwirkend. Ein Beispiel: Der Bewertungsausschuss hat am 22. Oktober 2026 eine Änderung beschlossen, die ab dem 1. Oktober 2026 gilt.[24][25] Im EBM-PDF, das die KBV am 1. Oktober veröffentlicht hat, steht sie deshalb noch nicht.[7]
Für Dich heißt das: Im Zweifel nicht dem ausgedruckten PDF trauen. Verbindlich ist die aktuelle Fassung. Am schnellsten findest Du sie im Online-EBM der KBV, der auch einen Quartalsvergleich bietet.[26] Regionale Besonderheiten und Neuigkeiten stehen in den Rundschreiben und auf der Website Deiner KV. Neue oder geänderte Abrechnungsziffern greifen wir zusätzlich in unseren Magazin-News auf.
Was 2026 neu ist und was 2027 kommt
Stand: 27. Oktober 2026
Dieser Abschnitt hat ein Ablaufdatum. Wir aktualisieren ihn im Januar 2027, wenn die Beschlüsse zum Jahreswechsel feststehen.
Seit 2026 neu im hausärztlichen EBM
Seit dem 1. Januar 2026 ist die GOP 03040 als Vorhaltepauschale neu gefasst. Die KV setzt sie zu. Je nachdem, wie viele von zehn Kriterien eine Praxis erfüllt, kommen Zuschläge dazu. Zu den Kriterien gehören zum Beispiel Hausbesuche, Impfungen und Sprechstunden in Randzeiten.[27][28]
Seit dem 1. Juli 2026 gibt es die Versorgungspauschale (GOP 03100) für bestimmte chronisch Kranke mit einer einzigen chronischen Erkrankung und nur einem verschreibungspflichtigen Medikament dafür. Sie gilt für zwei aufeinanderfolgende Quartale und ersetzt in dieser Zeit Versichertenpauschale und Chronikerzuschläge. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Praxis sie abrechnen.[29][30] Was das für Recall und Terminplanung heißt, steht in unserer News zur Versorgungspauschale.
Für 2027 beschlossen
Der Orientierungswert steigt am 1. Januar 2027 auf 13,0207 Cent.[8]
Die meisten anderen Änderungen gehen auf das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zurück, das sogenannte Spargesetz.[31] Zum 1. Januar 2027 entfallen die Zuschläge für Behandlungen nach Vermittlung durch die Terminservicestelle und für die hausärztliche Vermittlung dringender Facharzttermine. Das gilt für Haus- und Kinderärzt:innen ebenso wie für Fachärzt:innen. Die Pflicht zu diesen Tätigkeiten bleibt.[32][38] Zum selben Termin fallen die GOP für die Vergütung der elektronischen Patientenakte weg.[33] Mehr dazu in unserer News zu den TSVG-Zuschlägen.
Ab dem 1. Januar 2027 darf der EBM laut Gesetz keine Hygienezuschläge auf Versicherten- und Grundpauschalen mehr enthalten. Der Beschluss, der das im EBM umsetzt, stand am 27. Oktober 2026 noch aus.[31][4][24]
Für die Honorare der Praxen wiegt eine andere Änderung schwerer: Ab 2027 fließt ein Großteil der bisher extrabudgetären Leistungen in die MGV, darunter die Fälle nach Vermittlung durch die Terminservicestelle und die offene Sprechstunde. Laut KBV unterliegen sie dann einer Mengenbegrenzung.[31][11]
Noch offen
Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 mit der Notfallreform Änderungen am Spargesetz beschlossen. Einige psychotherapeutische Leistungen und ambulante Operationen sollen danach weiter extrabudgetär bezahlt werden. Den mit dem Spargesetz eingeführten Abschlag auf Mehrleistungen für Haus- und Kinderärzt:innen soll es nicht geben. Der Bundesrat muss noch abschließend beraten.[34][39] Bis dahin gilt das Spargesetz in seiner verkündeten Fassung. Mehr dazu in unserer News zur Notfallreform.
Nur geplant
Der Koalitionsvertrag sieht ein verbindliches Primärarztsystem über Haus- und Kinderärzt:innen vor.[35] Im Januar 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium dazu einen Dialogprozess gestartet, der das Gesetzgebungsverfahren vorbereiten soll.[36] Beschlossen ist noch nichts.
Abrechnung als Karriereschritt
Wer gern mit dem EBM arbeitet, kann daraus einen Schwerpunkt machen. Die Weiterbildung zur Abrechnungsmanager:in vertieft EBM, GOÄ und IGeL. Passende Kurse findest Du im Fortbildungskatalog, Stellen mit Abrechnungsschwerpunkt in der Jobbörse.
Verbindlich sind der EBM in der jeweils gültigen Fassung, die Beschlüsse des Bewertungsausschusses und die Abrechnungshinweise Deiner Kassenärztlichen Vereinigung. Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen und ersetzt keine Abrechnungsberatung.
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Quellen (39)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM), abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: § 87 SGB V: Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte, abgerufen am
- Institut des Bewertungsausschusses: Bewertungsausschuss, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: PraxisNachrichten vom 27.08.2026: ePA-Vergütung noch bis Jahresende, erste EBM-Anpassungen infolge des Spargesetzes beschlossen, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), Stand 1. April 2026, PDF, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Unfallversicherung, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Einheitlicher Bewertungsmaßstab, Stand 4. Quartal 2026, PDF, abgerufen am
- Institut des Bewertungsausschusses: Beschluss des Bewertungsausschusses, 853. Sitzung (Orientierungswert 2027), PDF, abgerufen am
- Institut des Bewertungsausschusses: Entscheidungserhebliche Gründe zur 853. Sitzung, PDF, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: § 87a SGB V: Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: PraxisInfo: Spargesetz, Auswirkungen auf die Praxen, PDF, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: § 87b SGB V: Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung), abgerufen am
- Kassenärztliche Vereinigung Bremen: Honorarverteilungsmaßstab, gültig ab 1. Januar 2026, PDF, abgerufen am
- Bundesgesetzblatt: BGBl. 2023 I Nr. 123: Gesetz zur Änderung des SGB V (Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland), PDF, abgerufen am
- Bundesgesetzblatt: BGBl. 2025 I Nr. 64: Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune, PDF, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: PraxisNachrichten vom 02.10.2025: Hausärzte erhalten jetzt fast alle Leistungen voll vergütet, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Anlage 24 BMV-Ä: Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen, PDF, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: § 295 SGB V: Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen, abgerufen am
- Kassenärztliche Vereinigung Bayerns: Abrechnungsprozess, abgerufen am
- Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe: Abgabefristen Quartalsabrechnung, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: § 106d SGB V: Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: § 106a SGB V: Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: § 295a SGB V: Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen, abgerufen am
- Institut des Bewertungsausschusses: Beschlüsse des Bewertungsausschusses, abgerufen am
- Institut des Bewertungsausschusses: Beschluss des Bewertungsausschusses, 861. Sitzung, PDF, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Online-EBM, abgerufen am
- Institut des Bewertungsausschusses: Beschluss des Bewertungsausschusses, 792. Sitzung (hausärztliche Vorhaltepauschale), PDF, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Vorhaltepauschale, abgerufen am
- Institut des Bewertungsausschusses: Entscheidungserhebliche Gründe zur 828. Sitzung (Versorgungspauschale), PDF, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Versorgungspauschale für Chroniker, abgerufen am
- Bundesgesetzblatt: BGBl. 2026 I Nr. 228: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, PDF, abgerufen am
- Institut des Bewertungsausschusses: Entscheidungserhebliche Gründe zur 848. Sitzung (TSVG-Zuschläge Haus- und Kinderärzte), PDF, abgerufen am
- Institut des Bewertungsausschusses: Entscheidungserhebliche Gründe zur 88. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses, PDF, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: PraxisNachrichten vom 15.10.2026: Bundestag beschließt Notfallreform und Änderungen am Spargesetz, abgerufen am
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/2823 (zitiert den Koalitionsvertrag 2025), PDF, abgerufen am
- Bundesministerium für Gesundheit: Start des Dialogprozesses zur Erarbeitung eines Primärversorgungssystems (27.01.2026), abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: § 106 SGB V: Wirtschaftlichkeitsprüfung, abgerufen am
- Institut des Bewertungsausschusses: Entscheidungserhebliche Gründe zur 88. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses (TSVG-Zuschläge Fachärzte), PDF, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: PraxisNachrichten vom 08.10.2026: Änderungen am Spargesetz, keine Abschläge für Haus- und Kinderärzte, abgerufen am
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