Praxiswissen
GOÄ-Abrechnung: So funktioniert die Gebührenordnung für Ärzte

Inhalt
Was Ärzt:innen privat in Rechnung stellen, richtet sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).[1] Wer an der Anmeldung oder in der Abrechnung arbeitet, kommt an ihr nicht vorbei, auch nicht in einer Praxis mit fast nur Kassenpatient:innen. Hier erfährst Du, wie eine GOÄ-Gebühr zustande kommt, was auf eine korrekte Privatrechnung gehört und wo die Reform der GOÄ gerade steht.
Auf einen Blick
- 5,82873 Cent
- ist der Punktwert, mit dem jede GOÄ-Leistung berechnet wird.
- 2,3-fach
- ist bei den meisten Leistungen die Regelobergrenze. Darüber braucht es eine schriftliche Begründung.
- § 12 GOÄ
- legt fest, was auf jeder Privatrechnung stehen muss.
- Ziel 2028
- peilen Bundesärztekammer und PKV-Verband für die neue GOÄ an. Beschlossen ist sie nicht.
Was die GOÄ ist und wann sie gilt
Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, der Bundesrat muss ihr zustimmen.[2][10] Sie regelt, was Ärzt:innen für ihre beruflichen Leistungen berechnen dürfen, soweit kein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.[1] Erlassen wurde sie 1982, neu gefasst 1996, zuletzt geändert 2023.[1]
Im Alltag greift die GOÄ immer dann, wenn die Praxis privat abrechnet. Das betrifft vor allem Privatversicherte, Selbstzahler:innen und Leistungen, die gesetzlich Versicherte selbst bezahlen. Für die Versorgung gesetzlich Versicherter ist dagegen der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) die Abrechnungsgrundlage.[9] Die GOÄ-Rechnung geht direkt an die zahlungspflichtige Person. In der Regel ist das die Patientin oder der Patient, bei Minderjährigen die Sorgeberechtigten.[1][17] Erst mit einer korrekten Rechnung wird die Vergütung fällig.[1]
In der GOÄ gilt als Behandlungsfall der Zeitraum eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme wegen derselben Erkrankung.[1]
Nicht über die GOÄ laufen Arbeits- und Wegeunfälle. Dafür ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Die Praxis rechnet direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab, nicht über die Kassenärztliche Vereinigung, und zwar nach einem eigenen Verzeichnis mit festen Preisen, der UV-GOÄ.[8] Was dabei an der Anmeldung und bei der Rechnung zu beachten ist, erklärt unser Artikel zur UV-GOÄ und BG-Abrechnung.
So entsteht eine GOÄ-Gebühr
Jede Leistung im Gebührenverzeichnis hat eine Punktzahl. Multipliziert mit dem Punktwert von 5,82873 Cent ergibt sie den einfachen Gebührensatz.[1] Dieser Satz wird dann mit dem Steigerungssatz multipliziert.
Ein Rechenbeispiel, nur zur Veranschaulichung. Die Nummer 1 („Beratung – auch mittels Fernsprecher“) hat 80 Punkte.[1]
- 80 × 5,82873 Cent = 4,66 € (1,0-fach)
- 4,66 € × 2,3 = 10,72 € (2,3-fach)
Wie weit gesteigert werden darf, hängt vom Abschnitt des Gebührenverzeichnisses ab:[1]
| Leistungen | Gebührenrahmen | Schwelle für eine Begründung |
|---|---|---|
| die meisten ärztlichen Leistungen | 1,0- bis 3,5-fach | über 2,3-fach |
| Abschnitte A, E und O (z. B. physikalisch-medizinische Leistungen, Röntgen und andere Strahlendiagnostik) | 1,0- bis 2,5-fach | über 1,8-fach |
| Laborleistungen (Abschnitt M) und Nummer 437 | 1,0- bis 1,3-fach | über 1,15-fach |
Zwei Sonderfälle begrenzen den Rahmen zusätzlich. Bei Versicherten im brancheneinheitlichen Standardtarif der privaten Krankenversicherung gilt höchstens der 1,7-, 1,3- bzw. 1,1-fache Satz. Zahlt ein Sozialleistungsträger oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Kostenträger und liegt dafür vorab eine Bescheinigung vor, wird nur der einfache Gebührensatz berechnet. In dringenden Fällen darf die Bescheinigung nachgereicht werden.[1] Für Gutachten und Befundberichte, etwa für die Rentenversicherung oder den Ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur, gelten eigene Vergütungsregeln.[19]
Innerhalb des Rahmens richtet sich die Höhe nach der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand und den Umständen bei der Ausführung der einzelnen Leistung. Was schon in der Leistungsbeschreibung steckt, zählt dabei nicht noch einmal.[1]
Über dem Schwellenwert: die Begründung
Bis zur Schwelle (2,3 / 1,8 / 1,15) braucht eine Gebühr keine Begründung. Darüber ist sie nur zulässig, wenn die Behandlung tatsächlich besonders schwierig oder zeitaufwendig war oder besondere Umstände vorlagen.[1] Dann muss die Rechnung das für jede einzelne Leistung schriftlich begründen, und zwar so, dass die zahlende Person es verstehen und nachvollziehen kann. Fragt sie nach, ist die Begründung näher zu erläutern.[1]
Die Begründung kommt aus der Behandlung selbst, also von der Ärztin oder dem Arzt. Sie muss zeigen, was genau diese eine Leistung bei dieser Patientin oder diesem Patienten schwieriger oder zeitaufwendiger gemacht hat. Eine Diagnose allein reicht dafür nicht, ebenso wenig Floskeln wie „zeitaufwendig“ oder „schwierige Differenzialdiagnose“, die nur die Kriterien wiederholen.[1][17][18] Als Beispiele nennt die Bundesärztekammer eine Beratung, die deutlich länger dauert, weil jemand viele Unterlagen zur Beurteilung mitbringt, oder eine Differenzialdiagnose, die außergewöhnlich schwierig ist, weil sich Symptome verwandter Erkrankungen überlagern.[18]
Prüfen kannst Du, ob bei jeder Leistung über der Schwelle eine Begründung steht und ob sie sich auf genau diese Leistung bezieht. Ein Sammelsatz für die ganze Rechnung reicht nicht. Fehlt die Begründung, wird die Rechnung nicht fällig.[18] Und die Beihilfe erstattet ihren Versicherten Beträge über dem Schwellenwert grundsätzlich nur, wenn besondere Umstände in der Rechnung schriftlich begründet sind.[17]
Analogbewertung: Leistungen, die nicht im Verzeichnis stehen
Die GOÄ wird nur in großen, unregelmäßigen Abständen aktualisiert. Was nicht im Verzeichnis steht, wird deshalb analog bewertet.[5] Für eine selbständige ärztliche Leistung darf die Praxis dann eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Verzeichnis heranziehen.[1]
Auf der Rechnung muss eine Analogleistung[1]
- für die zahlende Person verständlich beschrieben sein,
- den Hinweis „entsprechend“ tragen und
- die Nummer und Bezeichnung der gleichwertigen Leistung nennen.
Orientierung gibt das Verzeichnis analoger Bewertungen der Bundesärztekammer. Es wurde im Zentralen Konsultationsausschuss mit dem Bundesgesundheitsministerium, dem Bundesinnenministerium (für die Beihilfe) und dem PKV-Verband abgestimmt. Die analogen Positionen sind dort mit einem vorangestellten „A“ gekennzeichnet. Der Ausschuss hat seit 2012 nicht mehr getagt. Daneben veröffentlicht die Bundesärztekammer eigenständige Abrechnungsempfehlungen für neuere Methoden.[5]
Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ
Mit einer Vereinbarung kann die Praxis eine andere Gebührenhöhe festlegen, als die GOÄ vorsieht. Die Regeln dafür sind streng:[1]
- Ärztin oder Arzt und Zahlungspflichtige:r sprechen sie im Einzelfall persönlich ab, und zwar vor der Behandlung.
- Sie steht in einem Schriftstück mit Nummer und Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag.
- Sie enthält den Hinweis, dass die Erstattung möglicherweise nicht vollständig gewährleistet ist, und sonst keine weiteren Erklärungen.
- Die zahlungspflichtige Person bekommt einen Abdruck.
Nicht zulässig ist eine Vereinbarung für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O. Auch Punktzahl und Punktwert lassen sich nicht abweichend vereinbaren. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nie von einer Vereinbarung abhängig gemacht werden.[1]
Was auf die Privatrechnung gehört
Erst eine Rechnung, die der GOÄ entspricht, macht die Vergütung fällig.[1] Diese Angaben gehören laut § 12 GOÄ hinein:[1]
- das Datum, an dem die Leistung erbracht wurde
- Nummer und Bezeichnung jeder Leistung, inklusive einer in der Leistungsbeschreibung genannten Mindestdauer
- der Betrag und der Steigerungssatz je Leistung
- eine Begründung bei jeder Leistung über dem Schwellenwert
- bei Analogleistungen eine verständliche Beschreibung, der Hinweis „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der gleichwertigen Leistung
- bei Wegegeld oder Reiseentschädigung Betrag, Art und Berechnung
- bei Auslagen Betrag und Art, ab einer bestimmten Höhe mit Beleg
- Leistungen, die auf Wunsch erbracht wurden und medizinisch nicht notwendig sind, als solche gekennzeichnet
Die Leistungsbezeichnung darf wegfallen, wenn der Rechnung eine Übersicht beiliegt, aus der sie hervorgeht.[1]
Kassenpatient:innen, die privat zahlen
Auch gesetzlich Versicherte erhalten in der Praxis manchmal eine Privatrechnung, etwa für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Abgerechnet wird dann nach der GOÄ. Pauschalpreise sind nicht zulässig.[7] Wer gesetzlich versichert ist und keine Kostenerstattung gewählt hat, darf nach dem Bundesmantelvertrag nur in drei Fällen eine Privatrechnung bekommen.[3]
- Die elektronische Gesundheitskarte wurde vor der ersten Behandlung im Quartal nicht vorgelegt und wird auch nicht innerhalb von zehn Tagen nachgereicht. Wird sie bis zum Quartalsende doch noch vorgelegt, muss das Geld zurückgezahlt werden.
- Die Person verlangt vor Beginn der Behandlung ausdrücklich, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und bestätigt das schriftlich.
- Die Leistung gehört nicht zur vertragsärztlichen Versorgung, und die Person hat vorher schriftlich zugestimmt und wurde darauf hingewiesen, dass sie die Kosten selbst trägt.
Für einzelne Bereiche wie die künstliche Befruchtung gelten Sonderregeln. Und gesetzlich Versicherte dürfen nicht dahin beeinflusst werden, sich privat statt auf Kassenleistung behandeln zu lassen.[3]
Eine Pflicht gilt dabei für alle Patient:innen, egal wie sie versichert sind. Weiß die Praxis, dass eine vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist, oder gibt es dafür hinreichende Anhaltspunkte, muss sie vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren. Entbehrlich ist das nur ausnahmsweise, etwa wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder die Person ausdrücklich verzichtet hat.[4] Die Bundesärztekammer empfiehlt, im IGeL-Vertrag Art und Umfang der Leistung und die voraussichtlichen Kosten nach der GOÄ festzuhalten.[7]
Was sich nicht extra berechnen lässt
- Ist eine Leistung Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen, die schon berechnet wird, kann sie nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden (Zielleistungsprinzip).[1]
- Praxiskosten, Sprechstundenbedarf und die Nutzung von Instrumenten und Geräten sind mit den Gebühren abgegolten.[1]
- Zellstoff, Mulltupfer, Holzspatel, Desinfektionsmittel und Einmalartikel wie Spritzen, Kanülen oder Handschuhe sind nicht gesondert berechnungsfähig. Auslagen dürfen außerdem nicht pauschal abgerechnet werden.[1]
- Porto für den Versand der Arztrechnung selbst darf nicht berechnet werden.[1]
Wenn eine Rechnung beanstandet wird
Hält eine Patientin oder ein Patient eine Rechnung für zu hoch, können Landesärztekammern ein Gutachten über die Angemessenheit erstellen oder schlichten. Zuständig ist grundsätzlich die Kammer, in deren Bereich die Praxis liegt, nicht die Bundesärztekammer.[6]
Die neue GOÄ: Stand Oktober 2026
Die GOÄ soll grundlegend erneuert werden. Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dafür einen gemeinsamen Entwurf erarbeitet.
- Mai 2025 (abgeschlossen)Der 129. Deutsche Ärztetag stimmt zu, den Entwurf an das Bundesgesundheitsministerium zu übergeben.[12]
- Juni 2025 (abgeschlossen)Übergabe an das Ministerium.[11]
- Juli 2026 (abgeschlossen)
- Jetzt (aktueller Stand)
- Danach (geplant)
- Ziel: 1. Januar 2028 (geplant)
Laut Entwurf hat jede Leistung künftig einen festen Euro-Betrag statt Punktzahl mal Steigerungssatz. Besondere Erschwernisse werden über Zuschläge abgebildet, die bisherige Begründung fürs Steigern entfällt. Nur in wenigen, abschließend geregelten Ausnahmefällen soll die 1,5- oder 2-fache Gebühr möglich sein. Das Verzeichnis soll nach Angaben der Bundesärztekammer (Stand Dezember 2025) rund 5.500 Gebührennummern umfassen, die Rechnung über ein maschinenlesbares Formular laufen.[14] Unumstritten war der Entwurf nicht. Mehrere Fachgesellschaften und Berufsverbände haben ihn 2025 in der damaligen Fassung abgelehnt.[16] Bis zur Verabschiedung kann er sich also noch ändern.[14]
Für Deinen Alltag heißt das vorerst: Bis die neue GOÄ in Kraft tritt, rechnest Du nach der heutigen GOÄ ab. Was die Reform konkret für Eure Abrechnung bedeutet, steht im Artikel Die neue GOÄ kommt: Das Wichtigste für MFA.
Abrechnung als Karriereweg
Wenn Dir die Abrechnung liegt, kannst Du daraus einen Schwerpunkt machen. Mit einer Weiterbildung zur Abrechnungsmanager:in vertiefst Du EBM und GOÄ. Wie der Alltag in dieser Rolle aussieht, beschreibt das Jobprofil Abrechnungsmanager:in. Ob eine Praxis die Privatabrechnung selbst macht oder auslagert, ist eine eigene Entscheidung. Mehr dazu im Artikel Privatabrechnung: intern oder extern?.
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Quellen (19)
- Bundesamt für Justiz: Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), §§ 1–12 und Gebührenverzeichnis, abgerufen am
- Bundesamt für Justiz: Bundesärzteordnung, § 11, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Bundesmantelvertrag – Ärzte vom 1. April 2026, § 18 Abs. 8, 8a und 9, PDF, abgerufen am
- Bundesamt für Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 630c, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Abrechnungsempfehlungen und Analogbewertungen, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Überprüfung von Honorarforderungen, abgerufen am
- Bundesärztekammer: GOÄ-Ratgeber: Individuelle Gesundheitsleistungen – Vertragsgestaltung, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Unfallversicherung, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Einheitlicher Bewertungsmaßstab, abgerufen am
- Bundesministerium für Gesundheit: Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte, abgerufen am
- Bundesärztekammer: GOÄ-Novellierung, abgerufen am
- Bundesärztekammer und PKV-Verband: Der Weg zu einer neuen GOÄ ist frei – nun steht die Politik in der Verantwortung (29.05.2025), abgerufen am
- Bundesärztekammer und PKV-Verband: GOÄ-Entwurf: Erfolgreiche Aktualisierung als Basis für ein zügiges Verordnungsverfahren (31.07.2026), abgerufen am
- Bundesärztekammer: Fragen und Antworten zum Entwurf der neuen GOÄ (Stand Dezember 2025), PDF, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Schreiben an die Verbände zur aktuellen Fassung des GOÄ-Entwurfs (31.07.2026), PDF, abgerufen am
- Fachgesellschaften und Berufsverbände (Initiative „GOÄneu – so nicht“): Gemeinsame Stellungnahme zur GOÄneu (02.05.2025), PDF, abgerufen am
- Bundesärztekammer: Hinweise zu abweichenden Honorarvereinbarungen sowie zur Anwendung höherer Steigerungsfaktoren, PDF, abgerufen am
- Bundesärztekammer: GOÄ-Ratgeber: Spezielles zum Gebührenrahmen (2), Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 44 (2004), abgerufen am
- Bundesärztekammer: Weitere Honorarfragen (Gutachten und Befundberichte für Rentenversicherung und Arbeitsagentur), abgerufen am
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