Praxiswissen
Hygieneplan in der Arztpraxis und Hygienebegehung: Was MFA wissen müssen

Inhalt
Der Hygieneplan legt fest, wie die Praxis reinigt, desinfiziert, sterilisiert und entsorgt, und wer dafür zuständig ist.[1] [6] Bei einer Hygienebegehung zeigt sich, ob Plan und Alltag zusammenpassen.
Auf einen Blick
Was ein Hygieneplan ist
Im Hygieneplan hält die Praxis fest, wie sie Infektionen verhindert, bei Patientinnen und Patienten ebenso wie im Team.[6] Die KRINKO verlangt für die Händehygiene, dass für jede Maßnahme feststeht, wer was wann womit und wie tut, die „sog. 5 W“.[4] Die Mustervorlage der KVen ordnet ihre Tabellen ähnlich.[7] Eine Zeile im Reinigungs- und Desinfektionsplan kann so aussehen:[7] [9]
| Was | Wann | Wie | Womit | Wer |
|---|---|---|---|---|
| Untersuchungsliege | vor der nächsten Person | wischen, antrocknen lassen | Flächendesinfektionsmittel laut Plan, mit Konzentration und Einwirkzeit | Name oder Funktion laut Plan |
Dazu können weitere Pläne und Dokumente gehören:[6]
- Reinigungs- und Desinfektionsplan: Fläche, Mittel, Konzentration, Einwirkzeit und Zuständigkeit.[6]
- Händehygieneplan, Handschuhplan, Arbeitsanweisungen sowie Protokolle über Schulungen und Unterweisungen.[6]
- Regeln für den Ernstfall, etwa bei Stich- oder Schnittverletzung, Ausfall eines Aufbereitungsgeräts oder abweichender Temperatur im Medikamentenkühlschrank.[6]
Der Plan sollte allen Beschäftigten jederzeit zugänglich sein, auf Papier oder elektronisch, ältere Fassungen werden archiviert.[6]
Kostenlose Vorlage für den Hygieneplan
Das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV bietet eine Mustervorlage Hygieneplan für die Arztpraxis als PDF an (2. Auflage, Juni 2024). Sie wird an die eigene Praxis angepasst und regelmäßig auf Aktualität geprüft.[7] Sie erschien vor der KRINKO-Änderung vom August 2026 und sieht am Handwaschplatz noch warmes und kaltes Wasser vor.[7] [5]
Muss jede Praxis einen Hygieneplan haben?
Praktisch ja, sobald sie Personal beschäftigt. Dahin führen zwei Wege, nur einer hängt vom Bundesland ab.
Weg 1: Infektionsschutzgesetz und Landesverordnung
Nach § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG) muss die Leitung jeder Arztpraxis sicherstellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen im Zusammenhang mit der Behandlung zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden. Beachtet sie die Empfehlungen der beiden Fachkommissionen beim Robert Koch-Institut, also der KRINKO und der Kommission ART (Antiinfektiva, Resistenz und Therapie), wird vermutet, dass sie diesen Stand einhält.[2]
Die ausdrückliche Pflicht zum Hygieneplan nennt das Gesetz nur für bestimmte Einrichtungen, etwa Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen, nicht für Arztpraxen. Für Arztpraxen mit invasiven Eingriffen können die Landesregierungen die Pflicht per Verordnung einführen.[2]
Weg 2: Arbeitsschutz
Unabhängig vom Bundesland verlangt die Technische Regel TRBA 250 vom Arbeitgeber, die Maßnahmen gegen eine Infektionsgefährdung für die einzelnen Arbeitsbereiche in einem Hygieneplan schriftlich festzulegen und zu überwachen, dass sie befolgt werden. Das gehört zu den Mindestschutzmaßnahmen, die schon in der niedrigsten Schutzstufe gelten. Die TRBA 250 gilt ausdrücklich auch in Arztpraxen, aktuell in der Ausgabe vom November 2025.[1] Hält sich der Arbeitgeber an sie, wird vermutet, dass er die Biostoffverordnung erfüllt. Weicht er ab, muss er einen mindestens vergleichbaren Schutz auf anderem Weg erreichen.[3]
Die Hygieneverordnungen der Länder
Die 16 Landesverordnungen im Wortlaut, Stand 28. Oktober 2026:
| Land | Verordnung | Arztpraxen erfasst? | Hygienebeauftragte für Praxen? |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | MedHygVO | nur mit invasiven Eingriffen[21] | nein[21] |
| Bayern | MedHygV | nur mit invasiven Eingriffen[22] | nein; MFA können nur in Einrichtungen für ambulantes Operieren als Hygienebeauftragte in der Pflege bestellt werden[22] |
| Berlin | Hygieneverordnung | nur mit invasiven Eingriffen[23] | nein[23] |
| Brandenburg | MedHygV | ja, laut Wortlaut alle Arztpraxen; das IfSG ermächtigt die Länder bei Arztpraxen nur für solche mit invasiven Eingriffen[24] [2] | nein[24] |
| Bremen | HygInfVO | nur mit invasiven Eingriffen[25] | nein[25] |
| Hamburg | HmbMedHygVO | nur mit invasiven Eingriffen[26] | nein[26] |
| Hessen | HHygVO (gilt bis 31.12.2027) | nur mit invasiven Eingriffen[27] | nein[27] |
| Mecklenburg-Vorpommern | MedHygVO M-V | nur mit invasiven Eingriffen[28] | nur bei ambulanten Operationen mit hohem Risiko für Wundinfektionen und in ambulanter Dialyse: „Hygienebeauftragte in der Arztpraxis“ (MFA oder gleichwertig, mehrjährige Berufserfahrung, mindestens 40 Stunden Fortbildung)[28] |
| Niedersachsen | NMedHygVO | nur mit invasiven Eingriffen[29] | nein[29] |
| Nordrhein-Westfalen | HygMedVO | nur mit invasiven Eingriffen[30] | ja, Hygienebeauftragte müssen benannt werden; die Berufsgruppe legt die Verordnung für Praxen nicht fest[30] |
| Rheinland-Pfalz | MedHygVO | nein[31] | nein[31] |
| Saarland | VO vom 28.03.2012 | ja, laut Wortlaut alle Arztpraxen; die Überwachung durch das Gesundheitsamt nennt nur Praxen mit invasiven Eingriffen[32] | nein[32] |
| Sachsen | SächsMedHygVO | nein[33] | nein[33] |
| Sachsen-Anhalt | MedHygVO LSA | nein[34] | nein[34] |
| Schleswig-Holstein | MedIpVO | nein[35] | nein[35] |
| Thüringen | ThürmedHygVO | nur mit invasiven Eingriffen[36] | nein[36] |
Zwölf Länder verlangen also von Praxen mit invasiven Eingriffen einen Hygieneplan,[21] [22] [23] [24] [25] [26] [27] [28] [29] [30] [32] [36] vier erfassen Arztpraxen gar nicht.[31] [33] [34] [35] Die TRBA 250 gilt trotzdem überall.[1] Operiert eine Praxis ambulant, kann sie als Einrichtung für ambulantes Operieren gelten und braucht dann in allen Ländern schon nach dem Infektionsschutzgesetz einen Hygieneplan.[2] Im Zweifel lies die Verordnung Deines Landes im aktuellen Wortlaut oder frag bei der Hygieneberatung Deiner KV oder beim Gesundheitsamt nach.
Was im Hygieneplan stehen sollte
Was drinsteht, legt jede Praxis selbst fest. Diese Themen nennt das Kompetenzzentrum der KVen als Prüfschwerpunkte.[8]
Händehygiene
- Wann: unmittelbar vor Patientenkontakt, vor aseptischen Tätigkeiten, nach Kontakt mit potenziell infektiösem Material, nach Patientenkontakt und nach Kontakt mit der direkten Patientenumgebung. Auch nach dem Ausziehen von Handschuhen.[4]
- Wie: 3 bis 5 ml, etwa eine Hohlhand voll, so einreiben, dass die ganze Hand für die vom Hersteller angegebene Einwirkzeit benetzt bleibt, üblich sind 30 Sekunden. Hinweise zur Einreibetechnik gibt die KRINKO-Empfehlung zur Händehygiene.[4]
- Handschuhe: Behandschuhte Hände werden nur in Ausnahmefällen desinfiziert, wenn der Arbeitsablauf sonst nicht gewährleistet ist, und nur bei chemikalienbeständigen Handschuhen.[4]
- Schmuck: Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, sind an Händen und Unterarmen unter anderem Schmuck, Ringe einschließlich Eheringe, Armbanduhren, Piercings und Freundschaftsbänder tabu.[1] [4]
- Nägel: kurz und rund geschnitten, nicht über die Fingerkuppe hinaus, keine künstlichen Fingernägel.[1] Über Nagellack entscheidet laut TRBA 250 die Gefährdungsbeurteilung, die KRINKO lässt ihn nicht zu.[1] [4] Was bei euch gilt, steht im Hygieneplan. Unsere Checkliste nennt die strengere KRINKO-Regel, weil etwa die Checkliste des Gesundheitsamts München danach fragt.[18]
- Handwaschplatz: fließendes Wasser in Trinkwasserqualität, Spender für Hautreinigungsmittel und Einmalhandtücher.[5] [1] Seit August 2026 genügt laut KRINKO kaltes Wasser.[5] Mehr dazu in unserer News zur KRINKO-Änderung am Handwaschplatz.
Desinfektionsmittel: VAH-Liste und Wirkspektrum
Bei der Auswahl der Mittel hilft die Desinfektionsmittel-Liste des Verbunds für Angewandte Hygiene (VAH), in die Hersteller ihre Produkte freiwillig nach unabhängiger Prüfung aufnehmen lassen.[9] [37]
Weder Infektionsschutzgesetz noch MPBetreibV oder Biostoffverordnung nennen die VAH-Liste.[2] [11] [3] Sie wirkt über die KRINKO: Wer deren Empfehlungen beachtet, bei dem wird vermutet, dass er den Stand der Wissenschaft einhält,[2] und die KRINKO-Empfehlung zur Händehygiene sagt, dass Mittel aus der VAH-Liste die Anforderungen an die Wirksamkeit erfüllen.[4] Die Checkliste des Gesundheitsamts München und der Selbstbewertungsbogen der KVen fragen danach.[18] [39]
Wogegen ein Mittel wirkt, steht auf dem Produkt oder in der Produktinformation. Mittel für Hände und Flächen müssen mindestens „bakterizid“ und „levurozid“ wirken, der Selbstbewertungsbogen der KVen empfiehlt zusätzlich „begrenzt viruzid“.[39] Gegen Viren gibt es drei Stufen:[38]
| Stufe | wirkt gegen | Einsatz |
|---|---|---|
| begrenzt viruzid | behüllte Viren | reicht für die Händedesinfektion in der Regel |
| begrenzt viruzid PLUS | zusätzlich Adeno-, Noro- und Rotaviren | wenn solche Infektionen auftreten |
| viruzid | behüllte und unbehüllte Viren | zum Beispiel bei Enteroviren[38]; bei Händedesinfektionsmitteln kann die Einwirkzeit länger sein[4] |
Flächen
- Wie oft: Häufig berührte und patientennahe Flächen werden in der Arztpraxis an jedem Nutzungstag bevorzugt desinfizierend gereinigt, die Untersuchungsliege vor der nächsten Person. Sichtbare Verunreinigungen mit potenziell infektiösem Material wie Blut, Sekreten oder Ausscheidungen werden sofort mechanisch entfernt, dann wird desinfiziert. Bei dieser Routinedesinfektion darf die Fläche wieder benutzt werden, sobald sie angetrocknet ist.[9]
- Wischen statt Sprühen: Nur Bereiche, die mit einer Wischdesinfektion nicht erreichbar sind, werden besprüht.[9]
Womit gewischt wird, unterscheidet sich, und genau danach wird bei Begehungen gefragt:[9] [20] [18]
| Variante | Standzeit |
|---|---|
| frisch aus Konzentrat angesetzte Lösung | innerhalb eines Arbeitstags verbrauchen, wenn der Hersteller nichts anderes angibt |
| befüllbares Tuchspendersystem | laut Hersteller, im Allgemeinen 28 Tage; Deckel nach jeder Entnahme schließen |
| fertig getränkte Einwegtücher, etwa im Flowpack | bis zu drei Monate nach Anbruch |
Medizinprodukte und Aufbereitung
Bevor ein Instrument aufbereitet wird, muss feststehen, in welche Risikostufe es gehört:[10]
| Risikostufe | Einsatz | Beispiel |
|---|---|---|
| unkritisch | Kontakt nur mit intakter Haut | EKG-Elektroden |
| semikritisch | Kontakt mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut | Spekulum |
| kritisch | durchdringt Haut oder Schleimhaut und kommt mit Blut, inneren Geweben, Organen oder Wunden in Kontakt; auch Produkte zur Anwendung von Blut, Blutprodukten oder anderen sterilen Arzneimitteln oder sterilen Medizinprodukten | Wundhaken |
Die Praxis stuft als Betreiber ein und dokumentiert das, im Zweifel gilt die höhere Stufe. Die Aufbereitung endet mit einer dokumentierten Freigabe durch schriftlich benannte Personen, die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt.[10] Zu EKG-Elektroden siehe unseren Artikel zum EKG.
Wo aufbereitet wird, entscheidet die Praxis:[6]
| Weg | Worauf es ankommt |
|---|---|
| eigene Praxis | Laut KRINKO und BfArM vorrangig maschinell, etwa im Reinigungs- und Desinfektionsgerät. Manuell nur validiert, nach dokumentierter Standardarbeitsanweisung und mit auf Wirksamkeit geprüften, zum Produkt passenden Mitteln und Verfahren. Für kritisch B sieht die KRINKO grundsätzlich eine maschinelle Aufbereitung vor, der Leitfaden der KVen nennt sie zwingend[10] [6] |
| extern | Aufbereitungseinheit eines Krankenhauses, Kooperation mit anderen Praxen oder spezialisierte Firma, vertraglich geregelt; der Auftragnehmer muss die Anforderungen an die Qualifikation erfüllen[6] [11] |
| Einmalprodukte | statt Aufbereitung[6] |
Seit 20. Februar 2025 gilt eine neu gefasste Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Sie verlangt ein Bestandsverzeichnis für alle aktiven nichtimplantierbaren Produkte (§ 14) und ein Medizinproduktebuch für die Produkte der Anlagen 1 und 2 mit Ausnahmen (§ 13). Fällig sind sicherheitstechnische Kontrollen für Anlage 1 grundsätzlich spätestens alle zwei Jahre (Ausnahmen nach § 12) und messtechnische für Anlage 2, etwa bei nichtinvasiven Blutdruckmessgeräten alle zwei Jahre.[11]
Injektionen
Wie die Einstichstelle desinfiziert wird und wie sich die durchführende Person schützt, muss im Hygieneplan stehen.[12] Die Hygiene bei Injektionen im Detail erklärt unser Injektionsartikel.
Abfall
- Kanülen und Scharfes (AS 18 01 01): Gebrauchte Kanülen kommen grundsätzlich nicht zurück in die Schutzkappe. Spitze und scharfe Instrumente wirft die Person, die sie benutzt hat, sofort in einen bruch- und durchstichsicheren Abwurfbehälter so nah wie möglich am Arbeitsplatz mit erkennbarem Füllgrad. Füllgrenze einhalten, nicht umfüllen, nicht sortieren, volle Behälter nicht wieder öffnen.[1] [13]
- Volle Abwurfbehälter: Verschlossen dürfen sie zusammen mit Abfällen nach AS 18 01 04 entsorgt werden, solange niemand sich daran verletzen kann. Wie genau, hängt von der örtlichen Abfallsatzung ab.[13] Die Praxis legt ihre Abfallentsorgung im Hygieneplan fest.[6]
- Verbände und Einwegartikel (AS 18 01 04): Praxen mit geringem Abfallaufkommen dürfen sie über den Restmüll entsorgen, wenn sie kaum Flüssigkeit enthalten, aber nicht lose, sondern verpackt, zum Beispiel reißfest, feuchtigkeitsbeständig und verschlossen.[13]
Wäsche und Kleidung
Arbeitskleidung mit Schutzfunktion stellt und reinigt der Arbeitgeber. Kontaminierte Arbeitskleidung wechselst Du so schnell wie möglich, spätestens beim Verlassen des Arbeitsbereichs, und sie darf wie getragene Schutzkleidung weder mit nach Hause noch in den Pausenraum. Normale Arbeitskleidung wird regelmäßig und bei Bedarf gewechselt und gereinigt.[1] Ob in der Praxis, bei einer Wäscherei oder zu Hause gewaschen wird, regelt die Praxisleitung im Hygieneplan. Der Leitfaden der KVen rät, Arbeitskleidung grundsätzlich desinfizierend und außerhalb des eigenen Haushalts zu waschen.[6] Gebrauchte Wäsche wird so gesammelt und transportiert, dass von ihr keine Infektionsgefahr ausgeht.[14]
Unterweisung, Hautschutz und Nadelstich
Unterwiesen wirst Du vor Aufnahme der Beschäftigung, bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen und danach mindestens jährlich, zum Hautschutzplan mindestens jährlich und vor der Verwendung neuer Präparate.[1] Inhalt und Zeitpunkt hält der Arbeitgeber schriftlich fest, Du bestätigst mit Unterschrift.[3]
Was nach einer Nadelstichverletzung zu tun ist, legt die Praxis mit dem Betriebsarzt oder einer anderen fachlich geeigneten Person fest, und jede solche Verletzung wird gemeldet.[1] Die Sofortmaßnahmen stehen im Injektionsartikel.
Wer zur Praxisbegehung kommt
Je nach Thema sind unterschiedliche Stellen zuständig:[8]
- Gesundheitsamt (Infektionshygiene): Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen werden regelmäßig überwacht, Arztpraxen können überwacht werden, zum Beispiel bei einem konkreten Anlass.[8] Das Gesetz nennt dafür Praxen mit invasiven Eingriffen.[2]
- Medizinprodukte-Überwachung: je nach Bundesland eine andere Behörde, zum Beispiel ein Landesamt oder das Gewerbeaufsichtsamt.[8]
- Arbeitsschutz: die Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).[8]
Seit 2026 müssen die Arbeitsschutzbehörden jedes Jahr mindestens 5 Prozent aller Betriebe im Land besichtigen, branchenübergreifend.[15] [8]
So läuft eine Begehung ab
Das Kompetenzzentrum der KVen beschreibt den Ablauf so:[8]
- Anlass: Routinebegehungen sind meist angekündigt, anlassbezogene, etwa nach einer Beschwerde, meist nicht.[8]
- Ankündigung: Bei einer Routinebegehung kündigt sich die Behörde in der Regel schriftlich an. Oft fordert sie vorab Unterlagen an oder schickt einen Selbstauskunftsbogen. Begehungen sind in der Regel gebührenpflichtig.[8]
- Vorgespräch und Rundgang: Meist beginnt die Begehung mit einem Gespräch, an dem die Praxisleitung und/oder die oder der für Hygiene Verantwortliche teilnehmen. Beim Rundgang werden Räume, Ausstattung und Unterlagen begutachtet. Mitarbeitende können befragt werden, und die Behörde kann verlangen, dass Arbeitsabläufe vorgeführt werden.[8]
- Abschluss und Protokoll: Zum Schluss gibt es meist ein Abschlussgespräch mit ersten Rückmeldungen. Danach folgt ein Protokoll mit den Mängeln und Hinweisen, wie der richtige Zustand aussieht. Je nach Umfang und Schwere setzt die Behörde eine Frist, verlangt einen Maßnahmenplan oder Nachweise oder kommt zur Nachbegehung.[8] Fehlt zum Beispiel der unterschriebene Nachweis über die Unterweisung, den die Biostoffverordnung verlangt, kann das als Mangel im Protokoll landen.[3] [8]
Laut KV Schleswig-Holstein wird die Praxis dort 4 bis 6 Wochen vorher angeschrieben, die Begehung läuft an einem normalen Praxistag, dauert etwa 2 bis 3 Stunden und erfolgt mindestens im Vier-Augen-Prinzip.[20] Andere Behörden können anders vorgehen.
Bei der infektionshygienischen Überwachung darf das Gesundheitsamt, soweit erforderlich, die Praxis während der Betriebszeiten betreten, Unterlagen einsehen und Proben nehmen.[16] [8] Auskunft geben muss jede Person, die über die Abläufe Auskunft geben kann, also auch Du. Einzelne Fragen darfst Du verweigern, wenn Du Dich oder Angehörige im Sinne von § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung damit der Gefahr aussetzen würdest, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.[16]
Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde schon während der Begehung Anordnungen treffen, auch mündlich. Für gravierende Mängel nennt das Kompetenzzentrum einschneidende Maßnahmen bis hin zur Schließung der Einrichtung. Vor einer angekündigten Begehung und bei der Behebung von Mängeln helfen die KVen.[8]
So bereitest Du Dich vor
Unterlagen griffbereit. Die Checkliste der KV Schleswig-Holstein nennt unter anderem:[20]
- den individuellen Hygieneplan
- Nachweise über die Unterweisungen im Team
- die Benennung der Freigabeberechtigten für aufbereitete Medizinprodukte
- Validierungsunterlagen für die Aufbereitung
- Trinkwasserbefunde
Vorher selbst prüfen. Dafür gibt es zwei kostenlose Werkzeuge:
- den Selbstbewertungsbogen „Feststellung des Status quo in der Arztpraxis“ des Kompetenzzentrums der KVen, mit Ja-, Nein- und Teilweise-Feldern und Erläuterungen zu jedem Punkt[39]
- den Online-Selbsttest „Mein PraxisCheck Hygiene“ der KBV mit 19 Fragen und einer individuellen Auswertung[40]
Was Du vorführen können solltest. Festgelegt ist das nicht, die Checklisten der Gesundheitsämter fragen aber nach:
- Händedesinfektion: wann (die fünf Situationen von oben), wie lange Dein Mittel einwirken muss und dass nach dem Ausziehen der Handschuhe desinfiziert wird.[19] [4]
- Flächendesinfektion: welches Mittel in welcher Konzentration und mit welcher Einwirkzeit, und dass gewischt statt gesprüht wird.[18] [9]
- Aufbereitung, wenn Du aufbereitest: die einzelnen Schritte nach Arbeitsanweisung bis zur dokumentierten Freigabe.[10] [19]
Typische Prüfpunkte und häufige Mängel
Bundesweite Zahlen zu den häufigsten Mängeln haben wir nicht gefunden. Unter „Häufige Mängel“ nennt die KV Schleswig-Holstein etwa getragene Ringe, Armreifen oder Uhren und aus Kanistern umgefülltes Händedesinfektionsmittel.[20]
Die Checklisten der Gesundheitsämter München und Groß-Gerau fragen außerdem gezielt nach:[18] [19]
- Schmuck, Uhren, lange oder künstliche Fingernägel, Nagellack
- Desinfektionsmittel nicht im Originalgebinde
- Sprühdesinfektion
- Tuchspender: Deckel offen, Tuch hängt heraus, Beschriftung fehlt
- fehlendes Anbruchdatum auf Salben, Tropfen oder Lösungen
- Medikamente und Lebensmittel im selben Kühlschrank, Temperatur nicht dokumentiert
- Hygieneplan nicht von der Praxisleitung in Kraft gesetzt oder nicht vom Team unterschrieben
- Arbeits- und Privatkleidung nicht getrennt; wo und wie die Arbeitskleidung gewaschen wird
- keine Einteilung der Instrumente in Risikogruppen, keine Dokumentation der Sterilisation mit Freigabe
- Sterilgut offen gelagert oder abgelaufen
Was Du übernimmst und was bei der Praxisleitung bleibt
Bei der Praxisleitung: Sie trägt die Verantwortung dafür, dass die nötigen Hygienemaßnahmen getroffen werden.[2] Sie legt den Hygieneplan fest, setzt ihn in Kraft und überwacht, dass er befolgt wird.[1] [19]
Bei Dir: „Maßnahmen des betrieblichen Hygieneplans durchführen“ steht wörtlich in Deinem Ausbildungsrahmenplan.[17] Am Plan selbst schreibst Du mit, wenn die Praxisleitung das an Dich delegiert.[7] Wer das dauerhaft übernehmen will, findet passende Weiterbildungen: Hygienebeauftragte:r in der Arzt- und Zahnarztpraxis, Sterilgutassistent:in für die Aufbereitung und Qualitätsmanagementbeauftragte:r (QMB) für Dokumentation und Abläufe. Fällt Dir ein Mangel auf, sag es der Person, die laut Hygieneplan dafür zuständig ist, oder der Praxisleitung.
Aufbereitung braucht Sachkenntnis. Laut KRINKO und BfArM wird sie vermutet, wenn die nötigen Inhalte im Rahmenlehrplan Deiner abgeschlossenen Ausbildung verankert sind. Fehlt etwas oder ist es veraltet, muss es durch Fortbildung ergänzt werden.[10] Nach dem Leitfaden der KVen verlangen die Aufsichtsbehörden für MFA in der Regel eine ergänzende Fortbildung, etwa nach einem Curriculum der Bundesärztekammer (24 Stunden) oder der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung (40 Stunden).[6] Eine feste Stundenzahl schreibt die MPBetreibV nicht vor.[11]
Rechtliche Grundlagen
Infektionsschutzgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2026. MPBetreibV vom 14. Februar 2025, zuletzt geändert am 31. Oktober 2025. TRBA 250, Ausgabe November 2025. KRINKO Händehygiene mit Änderung vom August 2026, KRINKO Flächen 2026. Landesverordnungen im Wortlaut vom 28. Oktober 2026, die hessische gilt bis 31. Dezember 2027.
Die wichtigsten Prüfpunkte, jede Zeile mit Quelle, gibt es auf unserer Checkliste zum Ausdrucken.
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Dieser Artikel ersetzt weder die Beratung durch KV oder Gesundheitsamt noch den Hygieneplan Deiner Praxis.
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Quellen (40)
- Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), bekannt gegeben vom BMAS, veröffentlicht bei der BAuA: TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege (Ausgabe November 2025, GMBl Nr. 34-37 vom 10.11.2025, inkl. 1. Änderung GMBl Nr. 38 vom 14.11.2025), PDF, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Nosokomiale Infektionen, Resistenzen, Rechtsverordnungen durch die Länder, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Biostoffverordnung (BioStoffV), abgerufen am
- KRINKO beim Robert Koch-Institut: Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens (2016), PDF, abgerufen am
- KRINKO beim Robert Koch-Institut: Änderung der Empfehlung Händehygiene bezüglich der Temperatur des Wassers an medizinischen Handwaschplätzen. Epid Bull 32/2026, PDF, abgerufen am
- Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV: Hygiene in der Arztpraxis. Ein Leitfaden (3. Auflage 2023, mit Anpassungen 2025), PDF, abgerufen am
- Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV: Mustervorlage Hygieneplan für die Arztpraxis (2. Auflage, Juni 2024), PDF, abgerufen am
- Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV: Hygiene und Medizinprodukte: Behördliche Überwachung von Arztpraxen (12/2024), PDF, abgerufen am
- KRINKO beim Robert Koch-Institut: Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen (Bundesgesundheitsblatt 2026), PDF, abgerufen am
- KRINKO beim Robert Koch-Institut und BfArM: Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (2012), PDF, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) vom 14. Februar 2025, abgerufen am
- KRINKO beim Robert Koch-Institut: Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen (2011), PDF, abgerufen am
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Mitteilung 18: Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Stand Juni 2021), PDF, abgerufen am
- KRINKO beim Robert Koch-Institut: Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten (2015, Tabelle 1 aktualisiert 2023), PDF, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: § 15a Infektionsschutzgesetz (IfSG): Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung, abgerufen am
- Bundesministerium der Justiz: Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten (MedFAngAusbV), Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan, abgerufen am
- Landeshauptstadt München, Gesundheitsreferat: Checkliste zur Überprüfung von Arztpraxen (Version 6, 2023), PDF, abgerufen am
- Kreis Groß-Gerau, Gesundheitsamt: Checkliste zur Eigenkontrolle vor der Begehung durch das Gesundheitsamt, PDF, abgerufen am
- Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein: Checkliste zur Vorbereitung von Praxisbegehungen, PDF, abgerufen am
- Land Baden-Württemberg: Verordnung des Sozialministeriums über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO), abgerufen am
- Freistaat Bayern: Bayerische Medizinhygieneverordnung (MedHygV), abgerufen am
- Land Berlin: Verordnung zur Regelung der Hygiene in medizinischen Einrichtungen (Hygieneverordnung), abgerufen am
- Land Brandenburg: Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV), abgerufen am
- Freie Hansestadt Bremen: Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygInfVO), abgerufen am
- Freie und Hansestadt Hamburg: Hamburgische Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HmbMedHygVO), abgerufen am
- Land Hessen: Hessische Hygieneverordnung (HHygVO), abgerufen am
- Land Mecklenburg-Vorpommern: Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO M-V), abgerufen am
- Land Niedersachsen: Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO), abgerufen am
- Land Nordrhein-Westfalen: Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO), abgerufen am
- Land Rheinland-Pfalz: Landesverordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO), abgerufen am
- Saarland: Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (2012), abgerufen am
- Freistaat Sachsen: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (SächsMedHygVO), abgerufen am
- Land Sachsen-Anhalt: Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO LSA), abgerufen am
- Land Schleswig-Holstein: Medizinische Infektionspräventionsverordnung (MedIpVO), abgerufen am
- Freistaat Thüringen: Thüringer medizinische Hygieneverordnung (ThürmedHygVO), abgerufen am
- Verbund für Angewandte Hygiene (VAH): Desinfektionsmittel-Liste des VAH, abgerufen am
- Robert Koch-Institut, Arbeitskreis Viruzidie: Prüfung und Deklaration der Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln gegen Viren zur Anwendung im human-medizinischen Bereich (Bundesgesundheitsblatt 2017), PDF, abgerufen am
- Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV: Hygiene und Medizinprodukte: Feststellung des Status quo in der Arztpraxis (3. Auflage 2024), PDF, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Mein PraxisCheck Hygiene: KBV veröffentlicht aktualisiertes Online-Tool (2026), abgerufen am
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