Praxiswissen
Früherkennungsuntersuchungen: Welche Vorsorge ab welchem Alter? Der Überblick für MFA

„Steht mir das schon zu?“ Das fragen Patientinnen und Patienten am Telefon und am Tresen, beim Check-up genauso wie bei der Darmkrebsvorsorge oder der nächsten U-Untersuchung. Die Antwort hängt am Alter, am Abstand zur letzten Untersuchung und oft am Kalenderjahr. Festgelegt ist das in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).[1][4][5][6]
Hier findest Du alle gesetzlichen Früherkennungsuntersuchungen nach Alter, die Fristen für die Terminvergabe, wer einlädt und was Du vorbereitest. Und Du erfährst, wo Deine Aufgabe endet. Die Altersübersicht gibt es auch als Spickzettel.
Stand: 30. Oktober 2026
Es gelten die Kinder-Richtlinie, die Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie, die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie, die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (in Kraft seit 12. März 2026) und die Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (in Kraft seit 2. Oktober 2026).[1][2][4][5][6] Beschlossen, aber noch nicht in Kraft sind die neue U10 und das Mammographie-Screening ab 45. Was sich wann ändert, steht am Ende des Artikels. Wir aktualisieren die Übersicht, sobald eine Änderung gilt.
Früherkennung, Vorsorge, Check-up: was gemeint ist
Umgangssprachlich heißt das „Vorsorge“. Die Richtlinien sprechen von Früherkennung, Gesundheitsuntersuchung oder Screening. Gemeint sind Untersuchungen ohne konkreten Anlass, damit Krankheiten früh entdeckt werden. Besteht wegen typischer Symptome ein begründeter Verdacht oder ist jemand wegen der Krankheit schon in Behandlung, läuft das über die normale Versorgung. So steht es zum Beispiel für das Mammographie- und das Lungenkrebs-Screening in der Richtlinie.[5]
Zwei Dinge gehören nicht in diesen Artikel, obwohl sie ähnlich heißen: die arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt und die Schwangerschaftsvorsorge. Wie Du den Impfstatus prüfst, der bei vielen Früherkennungsuntersuchungen dazugehört, steht in unserem Artikel zum Impfmanagement in der Arztpraxis.
Die Altersübersicht
Auf einen Blick
- 10 U-Untersuchungen
- in den ersten sechs Lebensjahren, U1 bis U9 mit U7a, jeweils in festen Zeiträumen.
- Alle 3 Jahre
- ab 35 der Check-up. Zwischen 18 und 35 gibt es ihn einmal.
- 22 Monate
- muss die letzte Screening-Mammographie mindestens zurückliegen.
- Ab 50
- Darmkrebs-Früherkennung für Frauen und Männer: Stuhltest oder Darmspiegelung.
| Untersuchung | Für wen | Alter | Wie oft |
|---|---|---|---|
| U1 bis U9 (mit U7a) | Kinder | Geburt bis 66. Lebensmonat | je in festem Zeitraum, siehe Kinder |
| J1 | Jugendliche | 13 Jahre (Toleranz je 12 Monate) | einmal |
| Check-up | alle | 18 bis 35 | einmal |
| Check-up | alle | ab 35 | alle 3 Jahre |
| Hepatitis B und C | alle | ab 35 | einmal, mit dem Check-up |
| Hautkrebs-Screening | alle | ab 35 | alle 2 Jahre |
| Darmkrebs: Stuhltest | alle | ab 50 | alle 2 Jahre |
| Darmkrebs: Darmspiegelung | alle | ab 50 | höchstens zweimal, danach jeweils neun Kalenderjahre Pause |
| Lungenkrebs: Niedrigdosis-CT | starke Raucher:innen und Ex-Raucher:innen | 50 bis 75 | alle 12 Monate |
| Chlamydien-Test | sexuell aktive Frauen | bis zum 25. Geburtstag | jährlich |
| Genitaluntersuchung und Abstrich | Frauen | 20 bis 34 | jährlich |
| Genitaluntersuchung, Abstrich und HPV-Test | Frauen | ab 35 | alle 3 Jahre |
| Tastuntersuchung der Brust | Frauen | ab 30 | jährlich |
| Mammographie-Screening | Frauen | 50 bis 75 | alle 2 Jahre |
| Prostata und äußeres Genitale | Männer | ab 45 | jährlich |
| Ultraschall der Bauchschlagader | Männer | ab 65 | einmal |
Quellen der Tabelle: Kinder-Richtlinie § 2, Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie Nr. 2, Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie Teil B, Krebsfrüherkennungs-Richtlinie §§ 1, 6, 10, 25, 29, 38, oKFE-Richtlinie Teil II § 3 und Teil III § 3, Richtlinie zur Empfängnisregelung Nr. 6.[1][2][4][5][6][7]
Fristen prüfen, bevor Du einen Termin vergibst
Für die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie gilt eine Grundregel, soweit nichts anderes bestimmt ist: Der Anspruch kann ab Beginn des jeweiligen Kalenderjahres wahrgenommen werden. Das gilt auch für Abstände von mehreren Jahren, aber nicht für Abstände in Monaten.[5] Das betrifft zum Beispiel die Tastuntersuchungen und das Hautkrebs-Screening. Bei Mammographie und Lungenkrebs-Screening zählen Monate.[5] Für Check-up und Ko-Test (Abstrich und HPV-Test zusammen) steht es ausdrücklich in der jeweiligen Richtlinie: Nach der Untersuchung folgen zwei Kalenderjahre ohne neue Untersuchung.[4][6]
| Untersuchung | Regel | Beispiel |
|---|---|---|
| Check-up ab 35 | zwei volle Kalenderjahre Pause | März 2026 → wieder ab 1. Januar 2029 |
| Ko-Test ab 35 | zwei volle Kalenderjahre Pause | Juni 2026 → wieder ab 1. Januar 2029 |
| Hautkrebs-Screening | erst nach Ablauf des folgenden Kalenderjahres | November 2026 → wieder ab 1. Januar 2028 |
| Darmspiegelung | neun volle Kalenderjahre keine Früherkennung | 2026 → wieder ab 2036 |
| Mammographie | mindestens 22 Monate seit der letzten | in Monaten, nicht nach Kalenderjahr |
| Niedrigdosis-CT der Lunge | mindestens 12 Monate seit dem letzten CT | in Monaten, nicht nach Kalenderjahr |
Die Beispiele sind von uns gerechnet.[4][5][6][8] Hatte eine Frau in den letzten zwölf Monaten aus einem anderen Grund eine Mammographie, besteht der Anspruch auf die Screening-Mammographie erst zwölf Monate danach. Für ein CT der Lunge aus anderem Grund gilt beim Lungenkrebs-Screening dasselbe, wenn sich die Aufnahme zur Beurteilung auf Lungenkrebs eignet.[5]
Bei den U-Untersuchungen zählt nicht das Kalenderjahr, sondern das Alter des Kindes in Tagen, Wochen oder Monaten. Außerhalb der Toleranzgrenze besteht kein Anspruch mehr.[1] Ein Recall lohnt sich hier deshalb vor dem Ende der Toleranzgrenze, nicht danach.
Ob die letzte Untersuchung in Eurer Praxis war, siehst Du in der Akte. War sie woanders, fragst Du nach dem Datum.
Kinder und Jugendliche: U-Untersuchungen und J1
Kinder haben in den ersten sechs Lebensjahren Anspruch auf zehn Untersuchungen. Sie können nur in festen Zeiträumen stattfinden, mit Toleranzgrenzen:[1]
| Untersuchung | Zeitraum | Toleranzgrenze |
|---|---|---|
| U1 | unmittelbar nach der Geburt | keine |
| U2 | 3. bis 10. Lebenstag | 3. bis 14. Lebenstag |
| U3 | 4. bis 5. Lebenswoche | 3. bis 8. Lebenswoche |
| U4 | 3. bis 4. Lebensmonat | 2. bis 4½. Lebensmonat |
| U5 | 6. bis 7. Lebensmonat | 5. bis 8. Lebensmonat |
| U6 | 10. bis 12. Lebensmonat | 9. bis 14. Lebensmonat |
| U7 | 21. bis 24. Lebensmonat | 20. bis 27. Lebensmonat |
| U7a | 34. bis 36. Lebensmonat | 33. bis 38. Lebensmonat |
| U8 | 46. bis 48. Lebensmonat | 43. bis 50. Lebensmonat |
| U9 | 60. bis 64. Lebensmonat | 58. bis 66. Lebensmonat |
Auch bei Frühgeborenen gelten diese Zeiträume. Die Frühgeburt wird bei der Beurteilung berücksichtigt.[1]
Dokumentation. Die Befunde stehen in der Patientenakte und im Gelben Heft, dem Untersuchungsheft für Kinder. Die Teilnahme an U2 bis U9 wird zusätzlich auf der herausnehmbaren Teilnahmekarte bestätigt. Auf Wunsch der Eltern geht beides auch im elektronischen Untersuchungsheft.[1]
Was Du übernehmen kannst. Für die Früherkennung bei Kindern und Jugendlichen nennt die Delegationsvereinbarung ausdrücklich Seh- und Hörtest, das Erfassen der Körpermaße bei den U- und J-Untersuchungen und die Unterstützung bei der Aufklärung der Eltern zu Screenings und Impfungen. Voraussetzung ist ein vorheriger persönlicher Kontakt der Ärztin oder des Arztes mit dem Kind.[15]
Was dabei ansteht, legt die Kinder-Richtlinie fest. Gewicht und Länge werden bei jeder U-Untersuchung erfasst und ab der U2 ins Somatogramm eingetragen, von der U2 bis zur U7 auch der Kopfumfang, ab der U7 der BMI. Einen Sehtest gibt es bei der U7a, U8 und U9: einen Stereo-Test und einen Test mit Bildern oder Sehzeichen in 3 Meter Abstand, jedes Auge einzeln. Bei der U8 kommt ein Hörtest mit einem Audiometer dazu, geprüft werden mindestens fünf Frequenzen. Das Audiometer muss zugelassen sein und regelmäßig gewartet werden.[1]
J1. Die Jugendgesundheitsuntersuchung gibt es einmal, zwischen dem 13. und dem 14. Geburtstag. Die Toleranz reicht zwölf Monate davor und zwölf Monate danach.[2]
Neue U10. Der G-BA hat am 20. August 2026 eine U10 für Kinder von 9 bis 10 Jahren beschlossen. Am 30. Oktober 2026 ist sie noch nicht in Kraft. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, ist aber erst sechs Monate später anzuwenden. In dieser Zeit entscheidet der Bewertungsausschuss über die Vergütung im EBM. Erst danach kann die U10 als Kassenleistung stattfinden.[3][24][25] Zur U10 gehört ein Elternfragebogen, den Eltern laut künftigem Gelben Heft in der Praxis bekommen oder herunterladen, und sie sollen den Impfpass mitbringen.[25] Was Ihr Eltern bis dahin sagen könnt, steht in unserer News zur neuen U10. Angebote einzelner Krankenkassen, die heute schon U10, U11 oder J2 heißen, sind keine Leistung nach diesen Richtlinien.[1][2]
Melden an das Land: je nach Bundesland
Ob Eure Praxis eine U-Untersuchung zusätzlich an eine Landesstelle meldet, regelt Euer Bundesland. In Nordrhein-Westfalen übermitteln Ärztinnen und Ärzte nach den Untersuchungen U5 bis U9 innerhalb von fünf Werktagen die Teilnahme an die Zentrale Stelle des Landes.[20] In Rheinland-Pfalz geht die Untersuchungsbestätigung innerhalb von drei Arbeitstagen an das Zentrum für Kindervorsorge.[21] Bayern verpflichtet die Eltern, die Teilnahme ihrer Kinder sicherzustellen. Eine Meldung der Praxis an eine Landesstelle sieht diese Vorschrift nicht vor.[22] Thüringen hat sein Einladungs- und Erinnerungsverfahren Ende 2023 auslaufen lassen.[23] Was bei Euch gilt, erfahrt Ihr bei Eurer Kassenärztlichen Vereinigung oder der zuständigen Landesstelle.
Check-up ab 18 und ab 35
Die Gesundheitsuntersuchung, im Praxisalltag „Check-up“, gibt es zwischen dem 18. und dem 35. Geburtstag einmal, ab 35 alle drei Jahre.[4] Durchführen sollen sie Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin, Internistinnen und Internisten sowie Ärztinnen und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung.[4]
Dazu gehören:[4]
- Anamnese mit Eigen-, Familien- und Sozialanamnese
- körperliche Untersuchung (Ganzkörperstatus)
- Labor aus Blut und Urin
- Prüfung des Impfstatus, Schritt für Schritt erklärt im Impfpass-Check
- Beratung zum Ergebnis, bei Bedarf mit einer Präventionsempfehlung
Für die Anamnese gibt die Richtlinie die Themen vor: ob es schon einen Check-up gab, den Impfstatus, Krankheiten in der eigenen Vorgeschichte und in der Familie wie Bluthochdruck, Diabetes oder Krebs, dazu Risikofaktoren wie Rauchen, Alkohol, Adipositas und Bewegungsmangel.[4] Die standardisierte Vorbereitung dieser Anamnese kann die Ärztin oder der Arzt an Dich delegieren. Sie oder er prüft sie später und ergänzt sie im Gespräch, die Anamnese selbst bleibt ärztlich.[15]
Labor nach Alter. Zwischen 18 und 35 wird Blut nur bei einem Risikoprofil untersucht, zum Beispiel bei familiärer Vorbelastung, Adipositas oder Bluthochdruck: Lipidprofil und Nüchternblutzucker. Ab 35 gehören Lipidprofil, Nüchternblutzucker und ein Urin-Streifentest immer dazu.[4] Weil der Nüchternblutzucker bestimmt wird, legt Eure Praxis fest, was Du bei der Terminvergabe zum Nüchternbleiben sagst. Hilfe für dieses Gespräch findest Du in unserem Artikel zur Blutentnahme.
Hepatitis B und C. Ab 35 gibt es zusammen mit einem Check-up einmalig ein Screening auf Hepatitis B und eines auf Hepatitis C.[4]
Präventionsempfehlung. Hält die Ärztin oder der Arzt es für angezeigt, stellt sie oder er eine Präventionsempfehlung aus, zum Beispiel für einen Kurs der Krankenkasse. Das ist eine ärztliche Bescheinigung auf einem eigenen Vordruck.[4]
Das Hautkrebs-Screening soll nach Möglichkeit zusammen mit dem Check-up stattfinden.[5] Ab 50 können Hausärztinnen und Hausärzte den Stuhltest auch beim Check-up ausgeben.[17] Beides spart einen Termin, wenn Ihr es bei der Vergabe gleich mitdenkt.
Frauen: Gebärmutterhals, Brust, Chlamydien
Gebärmutterhals. Ab 20 haben Frauen Anspruch auf die Früherkennung des Zervixkarzinoms. Von 20 bis 34 gibt es jährlich einen zytologischen Abstrich. Ab 35 gibt es alle drei Jahre den Ko-Test, also Abstrich und HPV-Test zusammen.[6] Die Krankenkasse lädt mit 20, 25, 30 und dann alle fünf Jahre bis 65 ein.[6]
Tastuntersuchung der Brust. Ab 30 kommt bei der gynäkologischen Früherkennung das Abtasten der Brust und der Lymphknoten dazu, mit einer Anleitung zur Selbstuntersuchung.[5][6]
Mammographie-Screening. Frauen zwischen 50 und 75 haben alle 24 Monate Anspruch, frühestens 22 Monate nach der letzten Teilnahme. Die Untersuchung gibt es nur innerhalb des Programms.[5] Eingeladen wird von der Zentralen Stelle, mit Ort und Termin. Den Termin verlegen kann nur die Zentrale Stelle.[5] Will eine Patientin ihren Termin ändern, verweist Du sie an die Zentrale Stelle. Seit Januar 2025 verschicken die Zentralen Stellen auch an Frauen bis 75 Einladungen. Laut G-BA läuft das vereinzelt noch nicht vollständig.[11] Wer keine Einladung hat, kann sich selbst bei der Zentralen Stelle melden, die dann den Anspruch prüft.[5]
Chlamydien. Sexuell aktiven Frauen bis zum abgeschlossenen 25. Lebensjahr soll einmal im Jahr ein Test auf Chlamydien angeboten werden. Untersucht wird eine Urinprobe. Für die Information gibt es ein Merkblatt.[7]
Männer: Prostata und Bauchschlagader
Ab 45 haben Männer jährlich Anspruch auf eine Krebsfrüherkennung von Prostata und äußerem Genitale. Dazu gehören eine gezielte Anamnese, das Abtasten des äußeren Genitales, der Prostata vom After aus und der Lymphknoten sowie die Befundmitteilung mit Beratung.[5] Ein PSA-Test gehört nicht dazu. Ob ein Screening mit PSA-Test und MRT Kassenleistung werden soll, prüft der G-BA seit Oktober 2025.[5][14]
Ab 65 haben Männer einmalig Anspruch auf einen Ultraschall der Bauchschlagader (Screening auf Bauchaortenaneurysma). Die Versicherteninformation dazu händigt die Ärztin oder der Arzt im Aufklärungsgespräch aus.[4]
Darmkrebs ab 50: Stuhltest oder Darmspiegelung
Ab 50 können Frauen und Männer wählen: alle zwei Jahre einen Stuhltest auf verborgenes Blut oder eine Darmspiegelung (Koloskopie). Es gibt höchstens zwei Früherkennungs-Darmspiegelungen. Nach einer Darmspiegelung folgen neun Kalenderjahre ohne Früherkennung. Eine Darmspiegelung ab 65 zählt als zweite.[6]
Die Krankenkasse lädt mit 50, 55, 60 und 65 ein. Stichtag ist der erste Tag nach dem Quartal, in dem die Person das Alter erreicht, die Einladung kommt spätestens bis Ende des folgenden Monats.[6] Mit dem Einladungsschreiben bekommen Versicherte eine Information zu Ablauf, Nutzen und Risiken.[6]
Der Stuhltest in der Praxis. Laut Richtlinie gibt die Ärztin oder der Arzt den Test aus und sagt dabei, dass die Probe möglichst am Tag nach der Entnahme zurück in die Praxis soll. Nach der Rückgabe wird die Laboruntersuchung unverzüglich veranlasst, spätestens am nächsten Werktag.[6] Ist der Test positiv, informiert die Ärztin oder der Arzt die Person umgehend und empfiehlt eine Abklärung per Darmspiegelung. Ein negatives Ergebnis wird nur mitgeteilt, wenn die Person das ausdrücklich möchte.[6] Jedem Test liegt eine verständliche Anleitung bei.[6]
Untersucht wird die Probe in einem Labor, bei einer Ärztin oder einem Arzt mit besonderer Labor-Genehmigung der KV.[6][17] Die Versicherteninformation des G-BA beschreibt den Weg so: Die Probe wird in der Arztpraxis abgegeben, von dort geht sie ins Labor, und die Praxis sagt, wann die Probe abzugeben ist.[6] Eine Vorschrift, die Ausgabe, Rücknahme oder Versand ausdrücklich der MFA zuweist, gibt es nicht. Wer in Eurer Praxis welchen Schritt übernimmt, legt die Ärztin oder der Arzt fest.[15] Nimmst Du Proben an, gilt die Frist: spätestens am nächsten Werktag ins Labor. Die Beratung zum Programm und das Gespräch über einen positiven Befund bleiben ärztlich.[6]
Vor der Darmspiegelung muss die Aufklärung mindestens 24 Stunden vorher erfolgt sein. Zur Vorbereitung gehören Hinweise zur Darmreinigung, und vor Beginn müssen ein aktueller Quickwert und ein kleines Blutbild vorliegen.[6] Wer in der Endoskopie arbeiten will, findet dafür eine eigene Weiterbildung zur Endoskopie-Assistenz.
Lungenkrebs: Niedrigdosis-CT für starke Raucher:innen
Seit April 2026 gibt es ein Lungenkrebs-Screening mit Niedrigdosis-Computertomographie als Kassenleistung.[9] Anspruch haben Menschen zwischen 50 und 75, die mindestens 25 Jahre geraucht haben und auf mindestens 15 Packungsjahre kommen. Ein Packungsjahr entspricht einem Jahr lang 20 Zigaretten am Tag.[26] Hat jemand aufgehört oder pausiert, zählen die Jahre davor nur, wenn die Pause weniger als zehn Jahre dauert; dann zählen bei den 25 Jahren auch die Jahre der Pause mit. Die Untersuchung gibt es alle zwölf Monate.[5][8]
Der Ablauf hat zwei Stationen. Zuerst erhebt eine dafür qualifizierte Ärztin oder ein Arzt die Rauchanamnese, schreibt einen Bericht und informiert im Gespräch und schriftlich über Nutzen und Risiken. Danach prüft eine Ärztin oder ein Arzt auf der CT-Seite die Voraussetzungen, stellt die Indikation und klärt auf. Erst dann wird das CT gemacht.[5] Fragt jemand am Telefon nach dem Screening und Eure Praxis bietet das erste Gespräch an, vergibst Du dafür einen Termin. Ob die Kriterien erfüllt sind, beurteilst nicht Du.
Hautkrebs ab 35
Ab 35 gibt es alle zwei Jahre ein Hautkrebs-Screening.[5] Durchführen dürfen es nur Ärztinnen und Ärzte mit einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, also hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte oder Hautärztinnen und Hautärzte, die eine achtstündige Fortbildung absolviert haben.[5] Prüf bei der Terminvergabe deshalb, wer in Eurer Praxis diese Genehmigung hat. Die Untersuchung selbst ist eine Ganzkörperinspektion der Haut durch die Ärztin oder den Arzt.[5]
Wer einlädt und wer erinnert
| Untersuchung | Einladung |
|---|---|
| Darmkrebs-Früherkennung | Krankenkasse, mit 50, 55, 60 und 65[6] |
| Zervix-Früherkennung | Krankenkasse, mit 20, 25, 30 und dann alle fünf Jahre bis 65[6] |
| Mammographie-Screening | Zentrale Stelle, mit Ort und Termin[5] |
| U-Untersuchungen | keine Einladung nach Richtlinie; je nach Bundesland erinnert eine Landesstelle[1][21] |
| Check-up, Hautkrebs, Prostata, J1 | keine Einladung nach Richtlinie[2][4][5] |
Wenn Eure Praxis selbst erinnert
Will Eure Praxis selbst an fällige Untersuchungen erinnern, ist der sichere Weg, vorher das Einverständnis der Patientin oder des Patienten einzuholen. Es lässt sich jederzeit widerrufen. Für Terminerinnerungen per SMS oder E-Mail verlangen Bundesärztekammer und KBV ausdrücklich eine Einwilligung, für Impf-Einladungen der Praxis die STIKO eine Unterschrift.[18][19] Wie Ihr ein Recall-System aufbaut, steht in unserem Artikel zum Impfmanagement.
Für Fragen am Telefon („Steht mir das schon zu?“) hilft eine kurze Abfrage: Alter, letzte Untersuchung, liegt eine Einladung vor. Mehr zum Telefon findest Du in unserem Artikel zum Telefonmanagement in der Arztpraxis.
Das machst Du, das bleibt ärztlich
Die Ärztin oder der Arzt entscheidet, ob und an wen eine Leistung delegiert wird, und muss Dich auswählen, anleiten und überwachen.[15] Rechtlich gehört diese Hilfe zur ärztlichen Behandlung, wenn sie ärztlich angeordnet und verantwortet ist.[16]
Das kannst Du übernehmen (Beispiele aus der Delegationsvereinbarung):[15]
-
Daten erfassen und Untersuchungsergebnisse dokumentieren
-
die Anamnese standardisiert vorbereiten; die Ärztin oder der Arzt prüft und ergänzt sie später im Gespräch
-
beim Vermitteln und Erläutern standardisierter Informationsmaterialien unterstützen; die Ärztin oder der Arzt prüft und ergänzt im Gespräch
-
Blut abnehmen, Blutzucker messen, Urin-Streifentest
-
bei Kindern und Jugendlichen Seh- und Hörtest, Körpermaße, Unterstützung bei der Aufklärung der Eltern, nach vorherigem ärztlichem Kontakt Das bleibt ärztlich:[15]
-
Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung und Diagnose, Aufklärung und Beratung
-
die ärztliche körperliche Untersuchung: Tastuntersuchung von Brust und Prostata, gynäkologische Untersuchung mit Abstrich, Ganzkörperinspektion der Haut[5][6]
-
Befundmitteilung und Beratung, auch das Gespräch über einen positiven Stuhltest[6]
-
Aufklärung vor der Darmspiegelung und das Informationsgespräch vor dem Lungenkrebs-Screening[5][6]
-
die Präventionsempfehlung[4]
Du bereitest vor, misst und dokumentierst. Untersuchen, bewerten und beraten tut die Ärztin oder der Arzt.
Was sich gerade ändert
- seit April 2026 (abgeschlossen)Lungenkrebs-Screening mit Niedrigdosis-CT ist Kassenleistung.[9]
- beschlossen (aktueller Stand)
- ab August 2027 (geplant)
- bis Ende 2027 (geplant)
- offen (geplant)Screening auf Prostatakrebs mit PSA-Test und MRT: Der G-BA bewertet den Nutzen.[14]
Früherkennung als Schwerpunkt
Für die Kinder- und Jugendarztpraxis gibt es die Fortbildung Prävention im Kindes- und Jugendalter (SOPASS) oder Pädiatrische Fachassistenz (Paediatrice), für die Hausarztpraxis VERAH oder NäPA. Stellen mit diesen Schwerpunkten findest Du in unseren Stellenangeboten.
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Quellen (26)
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Kinder-Richtlinie, Fassung mit Änderung vom 15. Mai 2025 (in Kraft seit 1. Januar 2026); die Änderung vom 18. Juni 2026 zum Neugeborenen-Hörscreening ist noch nicht eingearbeitet, PDF, abgerufen am
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie, in Kraft seit 1. Januar 2017, PDF, abgerufen am
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Beschluss vom 20. August 2026: Einführung einer U10 und Dokumentation der J1 (Kinder-Richtlinie), abgerufen am
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie, in Kraft seit 12. Februar 2021, PDF, abgerufen am
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Krebsfrüherkennungs-Richtlinie, zuletzt geändert am 18. Dezember 2025, in Kraft seit 12. März 2026, PDF, abgerufen am
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL), zuletzt geändert am 20. August 2026, in Kraft seit 2. Oktober 2026, PDF, abgerufen am
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch, Abschnitt Chlamydien-Screening (Nr. 6), PDF, abgerufen am
- Bundesamt für Justiz: Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV), § 2, abgerufen am
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Lungenkrebs-Screening mittels Niedrigdosis-CT, abgerufen am
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Beschluss vom 15. Oktober 2026: Mammographie-Screening, Absenkung der Altersgrenze auf 45 Jahre, abgerufen am
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Tragende Gründe zum Beschluss vom 15. Oktober 2026 (Mammographie-Screening ab 45), PDF, abgerufen am
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Beschluss vom 15. Oktober 2026: Einleitung des Beratungsverfahrens zur Überprüfung der allgemeinen Gesundheitsuntersuchung, abgerufen am
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Beschluss vom 15. Oktober 2026: Einleitung des Beratungsverfahrens zur Überprüfung der Früherkennung auf Hautkrebs, abgerufen am
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Beschluss vom 16. Oktober 2025: Beratungsverfahren zum risikoadaptierten Prostatakrebs-Screening (PSA-Test und MRT), abgerufen am
- KBV und GKV-Spitzenverband: Anlage 24 BMV-Ä: Delegations-Vereinbarung, PDF, abgerufen am
- Bundesamt für Justiz: § 28 SGB V: Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, abgerufen am
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Darmkrebs-Früherkennung, abgerufen am
- Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut: Empfehlungen der STIKO 2026, Epidemiologisches Bulletin 4/2026, Kapitel 4.4 Impfmanagement, PDF, abgerufen am
- Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung: Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis (2025), Abschnitt 3.4.2, PDF, abgerufen am
- Land Nordrhein-Westfalen: Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (UTeilnahmeDatVO), § 2, abgerufen am
- Landtag Rheinland-Pfalz: Vierter Bericht der Landesregierung zum Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit, Drucksache 18/13145, PDF, abgerufen am
- Freistaat Bayern: Bayerisches Gesundheitsdienstgesetz (BayGDG), Art. 11, abgerufen am
- Thüringer Landtag: Antwort des Thüringer Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie, Drucksache 8/1947, abgerufen am
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Neue Früherkennungsuntersuchung U10 für Kinder im Alter von 9 bis 10 Jahren (Pressemitteilung, 20. August 2026), abgerufen am
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Beschlusstext vom 20. August 2026: Einführung einer U10 und Dokumentation der J1, PDF, abgerufen am
- Bundesamt für Justiz: Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV), § 1, abgerufen am
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