Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz in der Arztpraxis

Was Sie vorab festhalten und was nach der Mitteilung einer Schwangerschaft zu tun ist
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Eine Mitarbeiterin erzählt Ihnen, dass sie schwanger ist. Für Ihre Praxis beginnen damit konkrete Pflichten aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Ein Teil davon gilt allerdings schon vorher, auch wenn gerade niemand im Team schwanger ist.

Dieser Leitfaden ordnet die Pflichten in der Reihenfolge, in der sie im Praxisalltag anfallen, mit der jeweiligen Vorschrift. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu einzelnen Tätigkeiten ist die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz in Ihrem Bundesland verbindlich, denn die Länder beurteilen manche Praxistätigkeiten unterschiedlich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Gefährdungsbeurteilung für Schwangere und Stillende gehört für jede Tätigkeit in Ihre allgemeine Gefährdungsbeurteilung, unabhängig von einer konkreten Schwangerschaft (§ 10 Abs. 1 MuSchG).
  • Nach der Mitteilung legen Sie unverzüglich die Schutzmaßnahmen fest und bieten ein Gespräch an. Bis dahin darf Ihre Mitarbeiterin nur Tätigkeiten ausüben, für die die Maßnahmen schon stehen (§ 10 Abs. 2 und 3).
  • Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen (§ 27).
  • Ein Beschäftigungsverbot ist das letzte Mittel nach Umgestaltung und Arbeitsplatzwechsel (§ 13).
  • Mutterschutzlohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erstattet die Krankenkasse über die U2-Umlage vollständig, unabhängig von der Größe der Praxis (§ 1 Abs. 2 AAG).

Zwei Stufen: vorab und nach der Mitteilung

Das Gesetz unterscheidet zwei Zeitpunkte.

Vorab, für jede Tätigkeit. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz beurteilen Sie für jede Tätigkeit, welchen Gefährdungen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt sein kann, nach Art, Ausmaß und Dauer. Daraus leiten Sie ab, ob voraussichtlich keine Schutzmaßnahmen nötig sind, ob die Arbeitsbedingungen umgestaltet werden müssen oder ob die Tätigkeit für Schwangere oder Stillende nicht in Frage kommt (§ 10 Abs. 1 MuSchG). Gleichartige Arbeitsplätze, etwa zwei identische Empfangsplätze, dürfen Sie gemeinsam beurteilen (§ 10 Abs. 1 Satz 2). Getrennt zu betrachten sind in einer Hausarztpraxis typischerweise Empfang, Labor, Funktionsdiagnostik und Behandlungsraum.

Konkret, nach der Mitteilung. Sobald eine Mitarbeiterin Ihnen mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt, legen Sie auf dieser Grundlage unverzüglich die nötigen Schutzmaßnahmen fest und bieten ihr ein Gespräch über weitere Anpassungen an (§ 10 Abs. 2).

„Die anlassunabhängige Beurteilung ist doch abgeschafft?“

Nein. Diese Annahme kursiert seit einer Gesetzesänderung von 2025. Seitdem entfällt die vorab zu erstellende Beurteilung nur für Tätigkeiten, zu denen der Ausschuss für Mutterschutz eine Regel oder Erkenntnis veröffentlicht hat, nach der Schwangere oder Stillende sie nicht ausüben dürfen (§ 10 Abs. 1 Satz 3). Der Ausschuss selbst hat klargestellt, dass eine solche Regel bislang nicht veröffentlicht ist. Veröffentlicht sind bis heute nur zwei Mutterschutzregeln: eine zur Gefährdungsbeurteilung selbst (MuSchR 10.1.01) und eine zu den Inhalationsanästhetika Isofluran, Desfluran und Sevofluran (MuSchR 11.1.01). Die Pflicht zur anlassunabhängigen Beurteilung besteht für Arztpraxen also weiter.

Fehlt in Ihrer Gefährdungsbeurteilung noch ein Teil zum Mutterschutz, ergänzen Sie ihn am besten jetzt. Dann haben Sie die Grundlage schon in der Hand, wenn die Mitteilung kommt, und müssen nicht unter Zeitdruck entscheiden.

Die ersten Tage nach der Mitteilung

Für die ersten Tage nennt das Gesetz keine Frist in Tagen, sondern verlangt, dass Sie „unverzüglich“ handeln. Eine sinnvolle Reihenfolge:

1. Tätigkeiten sortieren

Was darf Ihre Mitarbeiterin sofort weiter tun, wofür fehlen noch Maßnahmen? Nur die zweite Gruppe wird vorläufig unterbrochen. Andere Aufgaben bleiben zulässig (§ 10 Abs. 3; MuSchR 10.1.01).

2. Maßnahmen festlegen

Auf Grundlage Ihrer Beurteilung und in der Rangfolge nach § 13 (siehe unten).

3. Gespräch anbieten

Über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen. Angebot oder Gesprächstermin gehören in die Dokumentation (§ 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1).

4. Behörde benachrichtigen

Unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 1).

5. Dokumentieren und informieren

Ergebnis, Maßnahmen und Gesprächsangebot festhalten. Ihre Mitarbeiterin über die für sie geltenden Maßnahmen informieren (§ 14).

6. Betriebsarzt einbeziehen

Vor allem bei Fragen zu Immunschutz und Impfungen.

Einen Nachweis der Schwangerschaft können Sie verlangen, ein ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis der Hebamme. Die Kosten dafür trägt die Praxis (§ 15 Abs. 2, § 9 Abs. 6 MuSchG). Ihre Mitarbeiterin muss Ihnen den Mutterpass nicht zeigen.

Typische Tätigkeiten in der Arztpraxis

Ein pauschales Verbot einzelner Praxistätigkeiten steht nicht im Gesetz. Maßstab ist, ob eine Tätigkeit die Frau oder ihr Kind „unverantwortbar“ gefährdet (§ 11 MuSchG). Wie streng die Länder das bei einzelnen Tätigkeiten auslegen, unterscheidet sich. Die folgenden Abschnitte nennen deshalb die gesetzlichen Eckpunkte und Prüffragen. Wo Behörden sich festgelegt haben, steht das Bundesland dabei. Diese Merkblätter sind Auslegungshilfen und binden nur ihr eigenes Land, maßgeblich ist Ihre zuständige Behörde.

Blutentnahme, Injektionen und Impfen

Im Gesundheitsdienst müssen spitze und scharfe Instrumente ohnehin durch sichere Instrumente ersetzt werden, soweit das technisch möglich und zur Vermeidung einer Infektion erforderlich ist (§ 11 Abs. 2 BioStoffV). Für Schwangere stellt sich darüber hinaus die Frage, ob ein Restrisiko durch Stich- und Schnittverletzungen bleibt.

  • Niedersachsen: Die Arbeit mit Geräten mit passivem, selbstauslösendem Sicherheitsmechanismus, etwa Sicherheitslanzetten oder Venenverweilkanülen, ist laut Gewerbeaufsicht in der Regel nicht mit einer unverantwortbaren Gefährdung verbunden. Auch diese Geräte verhindern Stichverletzungen aber nicht durchgängig zuverlässig. Beim Umgang mit kontaminierten Kanülen reichen Handschuhe allein nicht aus.
  • Nordrhein-Westfalen: Die Blutabnahme durch Schwangere wird laut KomNet im Allgemeinen nicht beanstandet. Voraussetzungen sind passive Sicherheitsinstrumente, geschultes und erfahrenes Personal und keine Blutabnahmen bei Patientinnen und Patienten mit Abwehrtendenzen, etwa Kleinkindern. Dokumentierte Nadelstichverletzungen müssen in der Gefährdungsbeurteilung ausgewertet werden.
  • Hessen: Besteht durch stechende oder schneidende Werkzeuge Verletzungs- und Infektionsgefahr, sind in der Arztpraxis unter anderem Injektionen, Infusionen und Punktionen nicht erlaubt. Mit ausnahmslos stichsicheren Injektionssystemen ist eine Weiterbeschäftigung unter Voraussetzungen möglich, etwa wenn das System sich bewährt hat und die Mitarbeiterin eingewiesen, geübt und erfahren ist.
  • Baden-Württemberg: Der Leitfaden des Regierungspräsidiums Stuttgart für Krankenhäuser sieht vor, dass Schwangere Blutabnahmen und Injektionen unterlassen. Kapillare Blutabnahmen mit Sicherheitslanzette sind dort nur ausgeschlossen, wenn Schutzhandschuhe fehlen, am Ohrläppchen ganz.

Prüffragen: Nutzen Sie durchgängig passiv sichere Instrumente? Gibt es Situationen mit unruhigen Patientinnen und Patienten oder Kindern? Was sagt die Behörde in Ihrem Land?

Infektionserreger und Immunschutz

Unverantwortbar ist laut Gesetz insbesondere ein möglicher Kontakt mit Röteln, Toxoplasma und Erregern der Risikogruppe 4 (§ 11 Abs. 2 MuSchG). Hat die Frau einen ausreichenden Immunschutz, gilt die Gefährdung als ausgeschlossen. Der Immunstatus ist deshalb eine der ersten Fragen an den Betriebsarzt.

Impfungen sind Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind anzubieten, wenn das Infektionsrisiko durch die Arbeit erhöht ist (§ 6 Abs. 2 ArbMedVV). Pflichtvorsorge ist in Praxen vorgesehen bei regelmäßigem direktem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen für Keuchhusten, Hepatitis A, Masern, Mumps und Röteln, bei regelmäßigem und umfangreichem Kontakt mit Körperflüssigkeiten für Hepatitis B und C und in Kinderarztpraxen zusätzlich für Windpocken (Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV). Hessen weist darauf hin, dass Impfangebote im Rahmen der Vorsorge Beschäftigungsverbote gegebenenfalls vermeiden können. Den Impfstatus im Team früh zu klären, zahlt sich hier aus.

Für Schwangere ohne Antikörper gehen laut Ausschuss für Mutterschutz die größten Infektionsrisiken von Zytomegalie (CMV) und Ringelröteln (Parvovirus B19) aus. Beide werden vor allem über Kontakt zu Kindern unter drei beziehungsweise unter sechs Jahren übertragen, meist außerhalb der Arbeit, und gegen beide gibt es keine Impfung. In Kinderarztpraxen und in der Infektsprechstunde ist die Gefährdung deshalb höher als am Empfang. Ob und wie Sie den Kontakt zu Kleinkindern einschränken müssen, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Lassen Sie den Immunstatus deshalb früh betriebsärztlich klären und fragen Sie im Zweifel Ihre Aufsichtsbehörde. Hessen zählt Empfang, Telefon und Organisation zu den unkritischen Bereichen.

Instrumentenaufbereitung

Niedersachsen hält das Aufräumen, Reinigen und Desinfizieren benutzter Instrumente sowie die unreine Seite der Sterilisation für Schwangere wegen der Infektionsmöglichkeit nicht für zulässig. Hängen diese Aufgaben in Ihrer Praxis an wenigen Personen, planen Sie die Vertretung früh ein.

Gefahrstoffe und Strahlung außer Röntgen

Unverantwortbar ist der Umgang mit Gefahrstoffen, die unter anderem als reproduktionstoxisch, keimzellmutagen oder krebserzeugend eingestuft sind, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift (§ 11 Abs. 1 MuSchG). Nicht ionisierende Strahlung zählt zu den physikalischen Einwirkungen (§ 11 Abs. 3). Für Ihre Beurteilung helfen diese Prüffragen:

  • Welche Desinfektions- und Reinigungsmittel nutzt Ihr Team? Wie sind sie laut Sicherheitsdatenblatt eingestuft, und enthalten sie zum Beispiel Aldehyde?
  • Werden in Ihrer Praxis Zytostatika zubereitet oder verabreicht, etwa in der Onkologie?
  • Arbeiten Sie mit Lasern oder mit Narkosegasen? Für die Inhalationsanästhetika Isofluran, Desfluran und Sevofluran gilt die eigene Mutterschutzregel MuSchR 11.1.01.

Röntgen

Ab der Mitteilung der Schwangerschaft darf die berufliche Dosis für das ungeborene Kind bis zum Ende der Schwangerschaft höchstens 1 Millisievert betragen (§ 78 Abs. 4 Satz 2 StrlSchG). In einen Sperrbereich darf eine Schwangere nur zur eigenen Untersuchung oder Behandlung. Den Kontrollbereich darf sie nur betreten, wenn der Strahlenschutzbeauftragte es ausdrücklich gestattet und durch geeignete Überwachung sicherstellt, dass der Grenzwert von 1 Millisievert eingehalten wird. Gestattung und Einhaltung sind zu dokumentieren (§ 55 Abs. 2 StrlSchV). Ist eine zu überwachende Person schwanger, wird ihre berufliche Exposition arbeitswöchentlich ermittelt und ihr mitgeteilt (§ 69 Abs. 2 StrlSchV). Eine innere Exposition durch offene radioaktive Stoffe muss für Schwangere und Stillende ausgeschlossen sein (§ 69 Abs. 1).

Mehrere Länder gehen in ihren Merkblättern weiter. Hessen erlaubt die Arbeit im Kontrollbereich nur, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe dringend erforderlich ist. Der Krankenhaus-Leitfaden aus Baden-Württemberg sieht Ausnahmen nur in begründeten Einzelfällen vor. Ihr Strahlenschutzbeauftragter und die Behörde klären, was in Ihrer Praxis gilt.

Stehen, Heben, Arbeitszeit

  • Heben und Tragen: Ohne Hilfsmittel nicht regelmäßig mehr als 5 Kilogramm oder gelegentlich mehr als 10 Kilogramm (§ 11 Abs. 5 MuSchG). Niedersachsen versteht „regelmäßig“ als mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde und „gelegentlich“ als weniger als zweimal pro Stunde.
  • Stehen: Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats nicht mehr als vier Stunden täglich überwiegend bewegungsarm stehen (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3).
  • Pausen: Die Frau muss ihre Tätigkeit kurz unterbrechen und sich in Pausen hinlegen oder hinsetzen können (§ 9 Abs. 3).
  • Arbeitszeit: Höchstens 8,5 Stunden am Tag und 90 Stunden in der Doppelwoche, bei Frauen unter 18 Jahren 8 und 80 Stunden. Dazu mindestens elf Stunden Ruhezeit (§ 4). Arbeitet eine Teilzeitkraft, gilt außerdem ihre vertragliche Wochenarbeitszeit im Monatsdurchschnitt als Obergrenze.
  • Abends: Zwischen 20 und 6 Uhr ist Arbeit verboten (§ 5). Für die Zeit bis 22 Uhr brauchen Sie eine behördliche Genehmigung auf Antrag. Voraussetzungen sind das ausdrückliche Einverständnis der Frau, ein ärztliches Zeugnis, das nicht dagegen spricht, und keine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit. Dem Antrag legen Sie die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bei. Solange die Behörde nicht ablehnt, dürfen Sie die Frau unter diesen Voraussetzungen beschäftigen. Nach sechs Wochen ohne Ablehnung gilt die Genehmigung als erteilt (§ 28).
  • Sonn- und Feiertage: Nur, wenn die Frau ausdrücklich zustimmt, die Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz für Ihre Praxis greift, sie einen Ersatzruhetag bekommt und keine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit besteht (§ 6). Zusätzlich benachrichtigen Sie die Behörde (§ 27).

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Reicht die bisherige Arbeit nicht aus, schreibt § 13 MuSchG die Reihenfolge vor:

  1. Arbeitsbedingungen umgestalten. Zum Beispiel Blutentnahmen an Kolleginnen abgeben, Kinder-Infektsprechstunde tauschen, Sitzgelegenheit am Empfang.
  2. Anderer geeigneter Arbeitsplatz. Wenn die Umgestaltung die Gefährdung nicht ausschließt oder nachweislich unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, etwa Anmeldung, Terminmanagement, Abrechnung oder Telefon.
  3. Betriebliches Beschäftigungsverbot. Erst wenn beides nicht reicht, ganz oder teilweise.

Für eine Praxis mit viel Organisationsarbeit heißt das oft: Die Mitarbeiterin bleibt im Team, nur mit anderen Aufgaben.

Betriebliches und ärztliches Beschäftigungsverbot

Davon zu unterscheiden ist das ärztliche Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG). Es stellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt aus, wenn die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes bei weiterer Beschäftigung gefährdet ist. Grund ist dann ihr individueller Gesundheitszustand.

Ein Beschäftigungsverbot ist keine Krankschreibung. Das ärztliche Zeugnis muss ausdrücklich angeben, ob ein Beschäftigungsverbot oder eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, denn davon hängt ab, wer zahlt. Bei Arbeitsunfähigkeit gilt die normale Entgeltfortzahlung. Haben Sie begründete Zweifel an einem Zeugnis, können Sie laut Leitfaden des Bundesfamilienministeriums eine Nachuntersuchung verlangen. Ihre Mitarbeiterin hat dabei das Recht auf freie Arztwahl, Sie können also keine bestimmte Ärztin vorschreiben. Die Kosten trägt die Praxis.

Mitteilung an die Aufsichtsbehörde

Teilt Ihnen eine Mitarbeiterin mit, dass sie schwanger ist oder stillt, benachrichtigen Sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Haben Sie die Behörde schon über die Schwangerschaft informiert, entfällt die zweite Meldung zum Stillen. Eine Benachrichtigung ist außerdem nötig, wenn Sie eine Schwangere oder Stillende bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit einsetzen wollen. Für die Zeit bis 22 Uhr reicht sie allein nicht, dafür brauchen Sie die Genehmigung nach § 28.

Zuständig sind je nach Land unterschiedliche Stellen: in Bayern und Niedersachsen die Gewerbeaufsicht, in Hessen und Baden-Württemberg die Regierungspräsidien. Die meisten Behörden stellen ein Meldeformular online bereit. Suchen Sie am einfachsten nach „Mutterschutz Meldung“ und dem Namen Ihres Bundeslands.

Die Information über die Schwangerschaft dürfen Sie nicht unbefugt an Dritte weitergeben (§ 27 Abs. 1 Satz 2). An Personen, die Schutzmaßnahmen umsetzen, etwa Betriebsärztin, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Kollegin, die Dienstpläne schreibt, ist die Weitergabe laut Leitfaden des Bundesfamilienministeriums zulässig. Ob und wann das übrige Team davon erfährt, besprechen Sie am besten mit Ihrer Mitarbeiterin.

Dokumentieren und informieren

Die Dokumentation muss drei Dinge zeigen: das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung mit dem Bedarf an Schutzmaßnahmen, die festgelegten Maßnahmen samt Überprüfung und das Gesprächsangebot oder den Gesprächstermin (§ 14 Abs. 1 MuSchG). Ergibt die Beurteilung, dass keine Gefährdung besteht, genügt ein Vermerk in Ihrer bestehenden Dokumentation nach dem Arbeitsschutzgesetz.

Über das Ergebnis der anlassunabhängigen Beurteilung informieren Sie alle Beschäftigten, nicht nur Schwangere (§ 14 Abs. 2). Das lässt sich gut in die jährlichen Pflichtunterweisungen in der Arztpraxis einbauen. Die schwangere oder stillende Frau selbst informieren Sie über die für sie festgelegten Maßnahmen (§ 14 Abs. 3).

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 32 MuSchG). Wer die Gefährdung nicht beurteilt, Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder Dokumentation, Information und Benachrichtigung versäumt, riskiert eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro. Bis zu 30.000 Euro drohen bei verbotswidriger Beschäftigung, etwa in den Schutzfristen oder nachts, und wenn die Frau Tätigkeiten ausübt, für die die Schutzmaßnahmen noch nicht getroffen sind (§ 10 Abs. 3, § 32 Abs. 2).

Für die Dokumentation stellen einige Behörden Arbeitshilfen bereit, darunter das Formular zur anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Anleitung „Gefährdungsbeurteilung in 7 Schritten“ der Regierungspräsidien Baden-Württemberg und die Handlungshilfe „Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis“ der BGW. Eine Vorlage nimmt Ihnen die Beurteilung Ihrer eigenen Tätigkeiten aber nicht ab.

Geld: Mutterschutzlohn und U2-Erstattung

Darf Ihre Mitarbeiterin wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen ganz oder teilweise nicht arbeiten, zahlen Sie ihr Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG). Er entspricht ihrem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft. Das gilt für betriebliche wie ärztliche Verbote.

In den Schutzfristen vor und nach der Geburt zahlt die Krankenkasse gesetzlich versicherten Mitarbeiterinnen Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Die Praxis zahlt den Zuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoentgelt (§ 20 MuSchG).

Beides bekommen Sie zurück. Die Krankenkassen erstatten Mutterschutzlohn und Zuschuss in vollem Umfang, einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (§ 1 Abs. 2 AAG). Anders als bei der U1-Umlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt es dafür keine Grenze bei der Zahl der Beschäftigten.

So läuft die Erstattung (§ 2 AAG):

  • Antrag stellen. Die Erstattung gibt es nur auf Antrag. Sie wird fällig, sobald Sie den Lohn oder Zuschuss gezahlt haben.
  • Elektronisch übermitteln. Der Antrag geht elektronisch an die Krankenkasse, in der Regel über Ihr Lohnabrechnungsprogramm oder Ihr Steuerbüro.
  • Richtige Kasse wählen. Zuständig ist die Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin, bei Minijobs die Knappschaft-Bahn-See. Ist sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, etwa privat versichert, regelt § 2 Abs. 1 AAG die Zuständigkeit gesondert. Klären Sie das mit Ihrem Lohnbüro.

Das Gehalt während eines Beschäftigungsverbots bekommen Sie also zurück. Die fehlende Arbeitskraft im Team bleibt.

Wer berät Sie

  • Aufsichtsbehörde für Mutterschutz in Ihrem Land: verbindliche Auskunft zu einzelnen Tätigkeiten. In Bayern beraten zum Beispiel die Gewerbeärzte und besichtigen in schwierigen Fällen den Arbeitsplatz.
  • Betriebsarzt oder Betriebsärztin: Immunstatus, Impfungen, Einschätzung der Infektionsgefährdung.
  • BGW: Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und bei Konflikten rund um Beschäftigungsbeschränkungen.
  • Leitfaden zum Mutterschutz für Arbeitgeber des Bundesfamilienministeriums: die ausführlichste amtliche Gesamtdarstellung.

Nach der Geburt: Stillende Mitarbeiterinnen

Der Mutterschutz endet nicht mit der Geburt. Auch für stillende Frauen sind Tätigkeiten mit unverantwortbarer Gefährdung verboten, etwa durch bestimmte Gefahrstoffe, Biostoffe, Strahlung oder Akkordarbeit (§ 12 MuSchG). Ihre Gefährdungsbeurteilung deckt deshalb auch die Stillzeit ab. In den ersten zwölf Monaten nach der Geburt stellen Sie eine stillende Mitarbeiterin auf Verlangen für die zum Stillen nötige Zeit frei, mindestens zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde (§ 7 Abs. 2). Diese Zeit wird bezahlt, muss nicht nachgearbeitet werden und zählt nicht als Pause (§ 23 Abs. 1).

Vertretung früh planen

Für die Planung zählen vor allem die Schutzfristen (§ 3 MuSchG). In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Termin dürfen Sie die Frau nur beschäftigen, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten und auf Antrag bei einer Behinderung des Kindes von zwölf Wochen. Seit dem 1. Juni 2025 gibt es außerdem Schutzfristen nach einer Fehlgeburt: zwei Wochen ab der 13., sechs Wochen ab der 17. und acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche, sofern die Frau nicht ausdrücklich weiterarbeiten möchte (§ 3 Abs. 5).

Mehr Arbeit als die Formulare macht ohnehin meist die Lücke im Team. Blutentnahmen, Labor oder Röntgen übernehmen andere, und spätestens mit der Schutzfrist vor der Geburt fehlt die Kollegin ganz. Weil qualifizierte MFA rar sind, braucht eine Nachbesetzung oder Elternzeitvertretung meist Vorlauf. Planen Sie sie mit dem Wissen um den voraussichtlichen Entbindungstermin ein, nicht erst kurz vor Beginn der Schutzfrist.

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Was Ihre Mitarbeiterin in dieser Zeit über ihre Rechte wissen sollte, erklären wir ihr auf unserer Seite Schwanger als MFA: Mutterschutz in der Arztpraxis. Sie können ihr den Link gern weitergeben.

Quellen (21)

  1. Bundesamt für Justiz: Mutterschutzgesetz (MuSchG), §§ 3–7, 9–16, 18, 20, 23, 27, 28, 32, abgerufen am
  2. Bundesamt für Justiz: Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), §§ 1, 2, abgerufen am
  3. Bundesamt für Justiz: Biostoffverordnung (BioStoffV), § 11, abgerufen am
  4. Bundesamt für Justiz: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), § 6 und Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3, abgerufen am
  5. Bundesamt für Justiz: Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), § 78, abgerufen am
  6. Bundesamt für Justiz: Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), §§ 55, 69, abgerufen am
  7. Bundesfamilienministerium: Leitfaden zum Mutterschutz. Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, 5. Auflage, Dezember 2025, abgerufen am
  8. Ausschuss für Mutterschutz: Veröffentlichte Mutterschutzregeln, abgerufen am
  9. Ausschuss für Mutterschutz: MuSchR 10.1.01 Gefährdungsbeurteilung, Stand 21.03.2023, abgerufen am
  10. Ausschuss für Mutterschutz: MuSchR 11.1.01 Tätigkeiten von schwangeren Frauen mit Isofluran, Desfluran und Sevofluran in der humanmedizinischen Versorgung, Stand 18.11.2024, abgerufen am
  11. Ausschuss für Mutterschutz: Änderung des § 10 Mutterschutzgesetz zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung, Meldung vom 30.01.2025, abgerufen am
  12. Ausschuss für Mutterschutz: MuSchInfo 11.2.01 Relevanz von Infektionserregern aus Sicht des Mutterschutzes, Stand 15.09.2022, abgerufen am
  13. Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen: Ratgeber Mutterschutz: Ambulantes und stationäres Gesundheitswesen, Stand 12/2025, abgerufen am
  14. KomNet NRW: Dialog 12375: Dürfen Schwangere mit stichsicheren Instrumenten Blut abnehmen?, Stand 02/2025, abgerufen am
  15. Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales: Schwangerschaft wirbelt Fragen auf. Branchenspezifische Informationen, Abschnitte 4 und 5.2, Stand Juni 2024, abgerufen am
  16. Regierungspräsidium Stuttgart: Mutterschutz im Krankenhaus. Ein Leitfaden, 4. Auflage, Mai 2024, abgerufen am
  17. Regierungspräsidien Baden-Württemberg: Gefährdungsbeurteilung in 7 Schritten, abgerufen am
  18. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Formular anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz, abgerufen am
  19. Gewerbeaufsicht Bayern: Mutterschutz, abgerufen am
  20. BGW: Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis, Stand 10/2025, abgerufen am
  21. BGW: Wer berät Sie bei Fragen und Konflikten bei Beschäftigungsbeschränkungen in der Schwangerschaft und Stillzeit?, abgerufen am

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